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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: Heute um 10:54:42 »

Hier gibt es eine ausführende Regelung: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5774076/d68225efcc57b5d2930b3af90402536c/informationsblatt-umgang-mit-cannabis-fuer-rdl-data.pdf

Danke für den Hinweis seitens eines Users.
Ich öffne das Thema zur Diskussion, solange es sachlich bleibt.
Genial, jetzt übernimmt der Disziplinarvorgesetzte eine weitere Verantwortung. Warum nicht ein (Blut-)Test zur Einstellung/Dienstantritt?!

Schuld daran sind die zuständigen Politiker im Bundestag.

Warum hat man den eindeutigen Passus

"§ 5 Konsumverbot

(3) Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt."


Begründung zum Absatz:

"Zu Absatz 3

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es berufliche Tätigkeiten, bei denen gewichtige Gründe für Beschränkungen des Cannabiskonsums vorliegen, zum Beispiel bei Personal, das Umgang oder Zugang zu Waffen und Waffensystemen aller Art oder Gerätschaften, die bei nicht sachgemäßer Führung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben begründen können, hat. Zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Truppe und der militärischen Ordnung haben der Bundesminister der Verteidigung sowie Vorgesetzte auf der Grundlage dienstrechtlicher Vorschriften das Recht, den ihnen unterstellten Soldatinnen und Soldaten Beschränkungen aufzuerlegen. Diese Rechte werden durch das CanAnbauG nicht berührt."


aus dem Referentenentwurf entfernt ?

Denn ich glaube nicht, dass dies auf Wunsch des BMVg erfolgte.

Jetzt muss man sich aber im BMVg Gedanken machen, wie man das letztlich gesetzlich Beschlossene rechtskonform umsetzt...

... und dies eben auch für die in diesem Fall besondere Gruppe der Reservisten, mit ihrem Wechsel zwischen Soldat und Zivilist.


Wie so oft trägt hier also nicht "DIE Bundeswehr" die Schuld an den Problemen in der täglichen Praxis, sondern die Verantwortlichen im Deutschen Bundestag.


Autor: FoxtrotUniform
« am: Heute um 09:57:27 »

Hier gibt es eine ausführende Regelung: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5774076/d68225efcc57b5d2930b3af90402536c/informationsblatt-umgang-mit-cannabis-fuer-rdl-data.pdf

Danke für den Hinweis seitens eines Users.
Ich öffne das Thema zur Diskussion, solange es sachlich bleibt.
Genial, jetzt übernimmt der Disziplinarvorgesetzte eine weitere Verantwortung. Warum nicht ein (Blut-)Test zur Einstellung/Dienstantritt?!
Autor: F_K
« am: Heute um 09:00:32 »

Bitte bei Diskussionen über Anwendung vom Soldatengesetz nicht DVag (Soldat) und VVag (Zivilist) undifferenziert nutzen - und viele VVag finden außerhalb eines MB / MSB statt.
Autor: MikeEchoGolf
« am: Heute um 07:57:10 »

Wo werden Gesetze ausgehebelt, wenn DVag/VVag in einem militärischen Bereich stattfindet?
Autor: F_K
« am: Heute um 00:18:28 »

Nunja - unsere glorreiche Verbandsführung kann Gesetze aushebeln?

(Quelle und Bewertung?)
Autor: bayern bazi
« am: 27. April 2024, 19:10:19 »

@ BB:

Quelle?

Bei VVag (UTE) ist der Res ZIVILIST, wenn auch ggf. Vereinsmitglied - DVag ist da deutlich anders.

klare Anordnung von der Verbandsführung - wir halten uns in Uniform an die allgemeine Anweisung der BW
Autor: F_K
« am: 26. April 2024, 22:21:27 »

@ BB:

Quelle?

Bei VVag (UTE) ist der Res ZIVILIST, wenn auch ggf. Vereinsmitglied - DVag ist da deutlich anders.
Autor: bayern bazi
« am: 26. April 2024, 22:06:55 »

Hier gibt es eine ausführende Regelung: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5774076/d68225efcc57b5d2930b3af90402536c/informationsblatt-umgang-mit-cannabis-fuer-rdl-data.pdf

Danke für den Hinweis seitens eines Users.
Ich öffne das Thema zur Diskussion, solange es sachlich bleibt.

Aber Achtung ...  Diese Ausführungen richten sich an die Reservisten, mit ihrem besonderen Status im Wechsel zwischen Soldat und Zivilist.

Für die aktiven FWDL, SaZ und BS gilt ausschließlich das im Beitrag davor Genannte.

zu BEACHTEN

auch bei DVag - VVagUte und VVag ist diese Regelung zwingend zu beachten !!!!
Autor: LwPersFw
« am: 26. April 2024, 17:12:11 »

Hier gibt es eine ausführende Regelung: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5774076/d68225efcc57b5d2930b3af90402536c/informationsblatt-umgang-mit-cannabis-fuer-rdl-data.pdf

Danke für den Hinweis seitens eines Users.
Ich öffne das Thema zur Diskussion, solange es sachlich bleibt.

Aber Achtung ...  Diese Ausführungen richten sich an die Reservisten, mit ihrem besonderen Status im Wechsel zwischen Soldat und Zivilist.

Für die aktiven FWDL, SaZ und BS gilt ausschließlich das im Beitrag davor Genannte.




Autor: Ralf
« am: 26. April 2024, 13:37:03 »

Hier gibt es eine ausführende Regelung: https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5774076/d68225efcc57b5d2930b3af90402536c/informationsblatt-umgang-mit-cannabis-fuer-rdl-data.pdf

Danke für den Hinweis seitens eines Users.
Ich öffne das Thema zur Diskussion, solange es sachlich bleibt.
Autor: LwPersFw
« am: 17. April 2024, 06:43:13 »

Da ja Vorgaben der Führung - zu Recht - eingefordert werden...

Hier erste Informationen:

InspH , Marschkompasszahl Heer , 04/2024

"Zum 1. April 2024 tritt das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis in Kraft.

Vorerst bleiben die Vorgaben der A1-2630/0-9802 „Leben in der mil. Gemeinschaft“ Nr. 406 in Kraft, die Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana ausdrücklich dem Konsumverbot für Soldatinnen und Soldaten der Bw unterwerfen.

Auch der außerdienstliche Konsum von Cannabis eröffnet den Verdacht eines Dienstvergehens."




Also abwarten wie sich dies entwickelt...

Was sollten Vorgesetzte somit jedem Soldaten raten : Finger weg bis eindeutige Rechts-Klarheit durch das BMVg geschafft wird.


Hier eine weitere rechtliche Bewertung aus dem Bereich Rechtsberatung / WDA der Bundeswehr.

Achtung :
Dies stellt noch keine allgemeinverbindliche Vorgabe des BMVg dar !
Diese Bewertung verdeutlicht aber das jeder aktive Soldat die Finger von Cannabis lassen sollte ... da sonst schwerwiegende Folgen eintreten könnten ...



"Dienstrechtliche Auswirkungen des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG)

Zum 1. April 2024 ist das neue KCanG in Kraft getreten, auf dessen Grundlage u.a. zukünftig der Besitz von bis zu 25 Gramm
Cannabis zum Eigenkonsum sowie darüber hinaus der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt ist.

In diesem Zusammenhang wird klarstellend auf folgendes hingewiesen:

Der Umgang mit Cannabis (u.a. Besitz, Anbau, Handel, Erwerb) bleibt grundsätzlich verboten, § 2 Absatz 1 KCanG.

Soweit § 3 KCanG eine Erlaubnis zum Besitz in den eingangs beschriebenen Fällen vorsieht, gilt diese Erlaubnis jedenfalls nicht in militärischen Bereichen (§ 2 Absatz 3 Satz 2 KCanG).
Das bedeutet, dass jedes Einbringen von Cannabis oder Cannabispflanzen in militärische Liegenschaften für jedermann verboten ist.
Der Begriff „militärischer Bereich“ umfasst alle Anlagen, Einrichtungen sowie Schiffe und Boote der Bundeswehr, aber auch der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.

Auch der Konsum von Cannabis in militärischen Bereichen ist bereits kraft Gesetzes für jedermann verboten (§ 5 Absatz 3 KCanG).

Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten aufgrund des Soldatengesetzesauch außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Bereiche – bleiben von den Regelungen des KCanG unberührt.

Es verbleibt bei dem in Ziffer 406 der Allgemeinen Regelung AR A1-2630/0-9802 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ enthaltenen generellen Verbot der nichtbestimmungsgemäßen Einnahme von psychoaktiven Substanzen,
Drogen oder Rauschmitteln in und außer Dienst. Dies gilt nach wie vor auch für Cannabis.

Dies entspricht der fortbestehenden dienstrechtlichen Möglichkeit für die Verfügung von Beschränkungen für den Konsum von Cannabis, der auch außerhalb des Dienstes und außerhalb
militärischer Bereiche unberührt bleibt (BT-Drs. 20/8704 Blatt 98 Gesetzesbegründung zu § 5 KCanG).

Verstöße gegen sämtliche der genannten Verbote – auch der Konsum außer Dienst und außerhalb militärischer Bereiche – stellen für Soldatinnen und Soldaten ein Dienstvergehen dar.


Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium der Verteidigung und die zuständigen Stellen gegenwärtig die einschlägigen Vorschriften prüfen.
Sollten sich daraufhin dienstrechtliche Änderungen ergeben, werden diese umgehend bekanntgegeben."





Also bleibt die Empfehlung an alle aktiven Soldaten : Finger weg bis das BMVg abschließend entschieden hat !




Autor: LwPersFw
« am: 03. April 2024, 05:49:59 »

Da ja Vorgaben der Führung - zu Recht - eingefordert werden...

Hier erste Informationen:

InspH , Marschkompasszahl Heer , 04/2024

"Zum 1. April 2024 tritt das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis in Kraft.

Vorerst bleiben die Vorgaben der A1-2630/0-9802 „Leben in der mil. Gemeinschaft“ Nr. 406 in Kraft, die Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana ausdrücklich dem Konsumverbot für Soldatinnen und Soldaten der Bw unterwerfen.

Auch der außerdienstliche Konsum von Cannabis eröffnet den Verdacht eines Dienstvergehens."




Also abwarten wie sich dies entwickelt...

Was sollten Vorgesetzte somit jedem Soldaten raten : Finger weg bis eindeutige Rechts-Klarheit durch das BMVg geschafft wird.



Autor: LwPersFw
« am: 02. April 2024, 20:07:02 »


Da sollte das Warten auf eine mögliche anderslautende Umsetzung im eigenen Ressort doch auch nicht ganz so schwer fallen.


Und bis es soweit ist ... schließe ich dieses Thema.

Dann kann weiter diskutiert werden.

Und wie bereits gesagt... Wer als aktiver Soldat meint dies ignorieren zu müssen... soll halt kiffen...

Muss dann aber auch mit den ggf. eintretenden Folgen Leben...


Autor: Ralf
« am: 02. April 2024, 19:32:23 »

Amüsant ist eher, wie viele nicht registrierte User auf einmal vehement eine Klarstellung für den Konsum ohne Folgen auch für Sdt ab sofort und jetzt sofort fordern.
Bei der Umsetzung von Pflichten habe ich diese Vehemenz nicht so gesehen.
Vielleicht kann man ja seine Sucht noch ein wenig zügeln, denn immerhin ist sie ja auch bisher noch nie umgesetzt worden. Ich gehe ja davon aus, dass auch diejenigen Stimmen, die hier nun so viel tamm-tamm machen, vorher auch noch nicht zu der bisher eingestuften Droge gegriffen haben.
Da sollte das Warten auf eine mögliche anderslautende Umsetzung im eigenen Ressort doch auch nicht ganz so schwer fallen.
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