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Zusammenfassung

Autor: justice005
« am: 22. November 2023, 07:35:06 »

Zitat
Insofern als dass das Ministerium die WDAs angewiesen hat, dass mit der Neuregelung der Tatbestand nicht mehr existiert und folglich nicht mehr zu ahnden ist.

Da in §12SG keine konkrete Tat unter Strafe gestellt ist, wie im Strafrecht üblich, obliegt das der Kompetenz des Ministeriums. Da es nicht mehr angeschuldigt wird (werden darf) wird sich zunächst auch kein Verwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung befassen.

Um es ganz deutlich zu sagen: Das ist juristisch hahnebüchener Unfug. Wie ein (unbestimmter) Tatbestand auszulegen ist und was unter einen solchen Tatbestand fällt oder nicht, entscheidet EINZIG die Judikative, im konkreten Fall also das Bundesverwaltungsgericht. Nur dieses könnte seine bisherige Rechtsprechung ändern, wenn es dies wollte.

Die Anweisung an die WDA, ein durch die Rechtsprechung seit Jahrzehnten feststehendes Dienstvergehen nicht mehr als solches zu bewerten, verstößt eklatant (!) gegen das sogenannte Legalitätsprinzip. Aber solche grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats interessieren ja nicht, wenn irgendwelche LGBQ oder sonstige Interessengruppen beim Minister jammern.

Wäre ich WDA, würde ich diese Weisung als fundamental rechtswidrig bewerten und demzufolge ignorieren. Und so wie ich die Rechtspflege der Bundeswehr kenne, würde es mich auch nicht wundern, wenn einige Dienststellen dies auch tatsächlich so handhaben würden.

Saubere Lösung wäre ausschließlich: Irgendjemand schuldigt einen Soldaten wegen Einbruchs in die Kameradenehe an. Der Fall geht bis vor das Bundesverwaltungsgericht und dort beantragt der Bundeswehrdisziplinaranwalt dann Freispruch wegen der neuen Policy. Dann kann das Bundesverwaltungsgericht überlegen, ob es die Rechtsprechung ändert oder nicht. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.

Autor: F_K
« am: 22. November 2023, 06:54:15 »

Vielleicht nochmal Antwort 4 und 5 im Thread lesen - und dann entsprechende Schlüsse ziehen.
Autor: Bashy1
« am: 21. November 2023, 22:40:57 »

Zitat
In einem Rundschreiben der Rechtsabteilung des Ministeriums an die Rechtsberater wird darauf verwiesen, dass mit der Neuregelung eine Besonderheit der Streitkräfte praktisch abgeschafft wird: Der so genannte Einbruch in die Kameradenehe, bei dem ein Soldat oder eine Soldatin sexuelle Beziehungen zur Frau oder zum Mann eines anderen Soldaten oder einer Soldatin hat, führt künftig nicht mehr automatisch zu einem Verfahren vor dem Truppendienstgericht. Der Dienstherr macht deutlich, dass das Sexualleben der Soldatinnen und Soldaten ohne Berührungspunkte zum Dienst regelmäßig nicht von disziplinarer Relevanz ist, heißt es in der Erläuterung. Wenn allerdings jemand in den Dienstbetrieb eingreife, um diese Beziehung zu fördern, könne das durchaus disziplinarische Konsequenzen haben.
Aus:
Zitat
https://augengeradeaus.net/2023/09/sexualitaet-als-privatsache-haerteres-vorgehen-gegen-sexualiertes-fehlverhalten/
Autor: Bashy1
« am: 21. November 2023, 22:30:05 »

Nunja - die Meinung einer Abteilung fliesst wie in die Urteile eines unabhängigen Gerichtes ein?

Trotzdem - bitte gerne die Auffassung mitteilen.

Insofern als dass das Ministerium die WDAs angewiesen hat, dass mit der Neuregelung der Tatbestand nicht mehr existiert und folglich nicht mehr zu ahnden ist.

Da in §12SG keine konkrete Tat unter Strafe gestellt ist, wie im Strafrecht üblich, obliegt das der Kompetenz des Ministeriums. Da es nicht mehr angeschuldigt wird (werden darf) wird sich zunächst auch kein Verwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung befassen.

Einzige Ausweg ist, dass sich ein Betroffener über die Untätigkeit des Dienstherrn bis vor das Verwaltungsgericht beschwert.
Autor: F_K
« am: 21. November 2023, 22:06:07 »

Nunja - die Meinung einer Abteilung fliesst wie in die Urteile eines unabhängigen Gerichtes ein?

Trotzdem - bitte gerne die Auffassung mitteilen.
Autor: Bashy1
« am: 21. November 2023, 21:42:40 »

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=59066.0

Der Inhalt des Beitrags auf den hier verwiesen wird ist nicht aktuell und entspricht nicht der gegenwärtigen Auffassung zur Rechtslage seitens der Abt R des Ministeriums.
Autor: F_K
« am: 21. November 2023, 21:37:05 »

Autor: KiloRomeo
« am: 21. November 2023, 20:55:33 »

Guten tag,
ich habe eine allgemeine frage.

gibt es Rechtliche oder Disziplinarrechtliche folgen wenn, ein Soldat mit der Frau eines anderen Soldaten schläft?
Und wenn ja welche Grundlagen gibt es dafür?

Nehmen wir an, 2 Soldaten kennen sich privat, sind aber nicht in der selben Einheit. Soldat A und die Ehefrau kommen sich näher und sie schlafen mehrfach miteinander.
Mit der Zeit merkt Soldat A aber das er Moralisch nicht mehr mit der Situation klar kommt. Deswegen möchte er Soldat B aufklären.
Abgesehen davon das es vielleicht moralisch nicht 100% korrekt ist, Spiegelt dies doch sehr häufig unsere heutige Gesellschaft dar.
Ich Frage mich ob Soldat A der im alltäglichen Dienst garnichts mit Soldat B zutun hat überhaut gegen das Soldatengesetz oder gegen §12 verstoßen kann.

Gibt es hierzu aktuelle Fälle?

Vielen dank im voraus
LG
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