Autor: Thomi35
« am: 24. Oktober 2019, 21:38:27 »Vielen Dank für die Info. Das entspricht meiner Rechtsauffassung.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
10. Noch Fragen?
Ihre für Trennungsgeldabrechnungen zuständigen Ansprechpartner stehen für weitere Auskünfte und individuelle Fragen gerne zur Verfügung (siehe unter www.dienstleistungszentrum.de „Bundesbedienstete / Trennungsgeld / Ansprechpartner“).