Autor: LwPersFw
« am: 14. Januar 2019, 08:49:44 »
Weisst du wie es in Bayern gerade mit privaten/gewerblichen Gebäuden aussieht und wie FFw ... das mit den Kosten real handhaben?
"Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Art. 28 Ersatz von Kosten
(1) Die Gemeinden können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken,
Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind.
Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
(2) Kostenersatz nach Abs. 1 kann verlangt werden
1.
für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers,
der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
2.
für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
3.
für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
4.
für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,
5.
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
6.
wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
7.
für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
8.
für Sicherheitswachen.
(3) Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,"