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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 08. Mai 2024, 19:04:36 »

In Ihrem Fall ist der westliche Faktor die Hochzeit.

Bei Verheirateten wird das Vorhandensein eines Hausstandes ab dem Tag der Hochzeit als gegeben angesehen.

Dieses Datum pflegt Ihr PersBearb auch in das entsprechende Datenfeld ein.

Deshalb ja auch Meldung mit Eheurkunde über Ihren PersBearb an das BAPersBw... mit der Bitte die Versetzungsverfügung entsprechend anzupassen.

Autor: Samus
« am: 08. Mai 2024, 15:48:37 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort,

dann werde ich das umgehend machen.

maßgeblich für die UKV-Entscheidung ist also der Dienstantritt und nicht die Kenntnis über die Verfügung?
Autor: LwPersFw
« am: 08. Mai 2024, 15:39:10 »

SIE müssen dann sofort nach der Heirat dies dem BAPersBw...über Ihren Pers...anzeigen UND um Änderung der UKV-Entscheidung auf der Versetzungsverfügung bitten, da Sie vor Dienstantritt nunmehr verheiratet sind.

Denn solange Sie den Dienstantritt nicht vollzogen haben, kann der PersFhr dies "einfach" tun.

Autor: Samus
« am: 08. Mai 2024, 14:48:05 »

Guten Tag,

ich habe vor die nächsten Wochen zu heiraten. Mit der Eheschließung wäre meine Wohnung sofort Berücksichtungsfähig (nach GAIP 36-03-00). Nun habe ich heute meine Versetzungsverfügung bekommen, auf dieser steht natürlich "Ledig- eine anerkannte Wohnung liegt nicht vor". Versetzt werde ich erst in ca. 3 Monaten, ist es nun noch möglich Trennungsgeld am neuen Dienstort zu bekommen (unter Voraussetzung der Eheschließung) oder da ich schon Kenntnis von der Verfügung und dem neuen Standort habe ist es nun nicht mehr möglich.

Liebe Grüße
 
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