Autor: justice005
« am: 22. November 2023, 07:35:06 »Zitat
Insofern als dass das Ministerium die WDAs angewiesen hat, dass mit der Neuregelung der Tatbestand nicht mehr existiert und folglich nicht mehr zu ahnden ist.
Da in §12SG keine konkrete Tat unter Strafe gestellt ist, wie im Strafrecht üblich, obliegt das der Kompetenz des Ministeriums. Da es nicht mehr angeschuldigt wird (werden darf) wird sich zunächst auch kein Verwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit dieser Auffassung befassen.
Um es ganz deutlich zu sagen: Das ist juristisch hahnebüchener Unfug. Wie ein (unbestimmter) Tatbestand auszulegen ist und was unter einen solchen Tatbestand fällt oder nicht, entscheidet EINZIG die Judikative, im konkreten Fall also das Bundesverwaltungsgericht. Nur dieses könnte seine bisherige Rechtsprechung ändern, wenn es dies wollte.
Die Anweisung an die WDA, ein durch die Rechtsprechung seit Jahrzehnten feststehendes Dienstvergehen nicht mehr als solches zu bewerten, verstößt eklatant (!) gegen das sogenannte Legalitätsprinzip. Aber solche grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats interessieren ja nicht, wenn irgendwelche LGBQ oder sonstige Interessengruppen beim Minister jammern.
Wäre ich WDA, würde ich diese Weisung als fundamental rechtswidrig bewerten und demzufolge ignorieren. Und so wie ich die Rechtspflege der Bundeswehr kenne, würde es mich auch nicht wundern, wenn einige Dienststellen dies auch tatsächlich so handhaben würden.
Saubere Lösung wäre ausschließlich: Irgendjemand schuldigt einen Soldaten wegen Einbruchs in die Kameradenehe an. Der Fall geht bis vor das Bundesverwaltungsgericht und dort beantragt der Bundeswehrdisziplinaranwalt dann Freispruch wegen der neuen Policy. Dann kann das Bundesverwaltungsgericht überlegen, ob es die Rechtsprechung ändert oder nicht. Eine andere Möglichkeit gibt es nicht.