Autor: LwPersFw
« am: 31. Mai 2017, 10:52:28 »Nein, geht auch ohne Blockmodell.
Kenne 2 weibliche DV in Teilzeit ohne Blockmodell.
Laut Aussage unseres Chefs (OTA, B3!) ist das nicht zulässig und er lehnt alle entsprechenden Anträge ab. Und laut Aussage Kdo RegSanUstg in Diez geht es definitiv nicht ohne Blockmodell! Habe gerade mit dem G1 telefoniert ...
Die Lösung liegt in § 6 Abs 4 STzV
"Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen."
Ach ja, das als Ausnahme aufgeführte "Blockmodel" gemäß § 9 STzV wird bei uns nicht angeboten!
Das muss es auch nicht.
Der Betroffene beantragt TZ im Blockmodell ... und dann geben die DV dazu ihre Stellungnahme ab.
"Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt..."
"Einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe sind besonders zu begründen."
Entscheiden tut dann das BAPersBw.