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Zusammenfassung

Autor: AucheinResi
« am: 18. Juni 2017, 12:12:17 »

Gut drei Wochen sind ins Land gegangen und bisher keine Untermauerung geschweige denn ein aussagekräftiger Bezug zu Ihren Aussagen.
Ich denke wir können davon ausgehen das Ihre beiden Aussagen als heiße Luft gelten können?
Autor: Jens79
« am: 24. Mai 2017, 20:30:19 »

Da schließe ich mich nahtlos an...  ::)
Autor: Tommie
« am: 24. Mai 2017, 18:09:36 »

Nicht hetzen ;) ! Ich bin ab und zu auf der Arbeit, aber nie auf der Flucht D ! Und dass in dieser Woche keiner mehr arbeitet in Bayern, sollte ja auch klar sein! Ich werde kommenden Montag wieder im Büro sein und mich dann, wenn mein Tagesgeschäft erledigt ist, um solche Sachen kümmern ...

Bis dahin rate ich Ihnen zum lockeren "Durch-die-Hose-atmen" ;) !
Autor: AucheinResi
« am: 24. Mai 2017, 17:18:52 »

@ Tommie + Jens79,

gibt es neue schlüssige Erkenntnisse die gegen die Gültigkeit der Anlage 22.13 sprechen?
Autor: AucheinResi
« am: 19. Mai 2017, 22:44:54 »

Was das Schiessen von Übungen nach nSAK angeht, sind wir ja gerade in der Klärungsphase und da warte ich auf handfeste Bezüge von Tommie und jetzt auch Jens79.

Was das Schiessen von Übungen des "alten" Konzeptes angeht sind unabhängig vom Ausbildungsstand die Aufsichten/ Sicherheitsgehilfen nach ZR A2-2090/0-0-1 "Schießsicherheit" vorgeschrieben.
Autor: Jens79
« am: 19. Mai 2017, 19:36:26 »

Mir ist derzeit keine Regelung bekannt, die es erlaubt OHNE Aufsicht beim Schützen zu schießen.
Autor: F_K
« am: 19. Mai 2017, 16:27:45 »

Frage:

Darf ich als NSAK geschulter nicht "ohne" Aufsicht schießen?

Ich "brauche" doch maximal einen Ausbilder, der mir sagt, welche Übung ich schießen soll - für Sicherheit bezüglich der von mir ausgehenden Gefährdung bin ich doch selber verantwortlich.
Autor: AucheinResi
« am: 19. Mai 2017, 16:12:17 »

Das ist korrekt, die ZR ist aber im wesentlichen die A2-222/0-0-1210 und behandelt das "alte" Schießkonzept bis auf die Hinweise welche Wertungsübungen durch umgeschulte/ nach nSAK ausgebildete Schützen zu schiessen haben.
Autor: Tommie
« am: 19. Mai 2017, 07:04:03 »

Spontan und aus der Hüfte geschossen ist schon mal die Zentralrichtlinie A2-222-/0-0-1210 durch die Nachfolgevorschrift Zentralrichtlinie A2-222/0-0-4750 ersetzt worden! Ich melde mich wieder, wenn ich mal Zeit hatte, ein Quellenstudium zu betreiben ;) !
Autor: AucheiResi
« am: 18. Mai 2017, 21:31:30 »

Mir liegen im Moment folgende ZR vor, A2-2090/0-0-1 (Änderungsstand: 29.05.2015), Durchführungsbestimmung (Änderungsstand: 01.06.2012), A2-222/0-0-1210 (Änderungsstand: 13.10.2014) vor. Sofern entsprechende Vorschriftenänderung durchgeführt wurden mögen Sie recht haben, da bitte ich Sie dann mir die Bezugsstelle zu nennen.

Im Moment gehe ich aber davon aus das die obigen Änderungsstände noch gültig sind und daraus ergibt sich das in keiner dieser Vorschriften für die Situation nach Umschulung/ Ausbildung auf nSAK zwingend eine Aufsicht vorgeschrieben wird und/ oder das diese zwingend selber nach nSAK ausgebildet sein muß. Neben der Tatsache das es die obigen Änderungsstände nicht vorschreiben, entbehrt es auch jeglicher Logik das ich Soldaten in der Ausbildung unbeaufsichtigt lasse und die ausgebildeten Soldaten danach beaufsichtige.

Das der Leitende nach eigenem Ermessen trotzdem Aufsichten/ Sicherheitsgehilfen einteilen kann beschreibt die Vorschrift ja wie ich bereits in meinem ersten Posting beschrieben habe und es gibt sicherlich auch Situationen wo es angeraten ist, aber die Vorschrift lässt ihm diese Freiheit ausdrücklich.

Der Begriff "Implementierung" bezieht sich auch nicht auf den einzelnen Soldaten sondern auf die Implementierung von nSAK als Teil des gültigen zusammengeführten Schießkonzeptes und im Moment ist nSAK weder flächendeckend eingeführt noch sind beide Konzepte zu einer Vorschrift zusammengeführt. Selbst der Entwurf dieser neuen Zentralrichtlinie sieht das bisher nicht vor, sofern dieser Vorgang abgeschlossen ist, bedarf es sicherlich auch einer Anpassung der ZR Schießsicherheit.

Aber wie schon geschrieben, sofern ich einen alten Vorschriftenstand habe, bin ich gerne bereit die neuen Vorgaben aufzunehmen wenn Sie mir die Quelle nennen.
Autor: Tommie
« am: 18. Mai 2017, 09:08:13 »

@ AucheiResi:

Das sich die von Ihnen zitierte Anlage 22.13 lediglich auf die Implementierung von nSAK bezieht, haben Sie aber schon gemerkt, oder?

Das heißt im Klartext, dass für die Umschulung von Soldaten auf das neue Schießausbildungskonzept in den erwähnten Punkten von der Vorschrift abgesehen werden kann, beim Schießen bereits implementierter Soldaten dagegen nicht!

Somit gilt für letzteres selbstverständlich, dass die Aufsicht beim Schützen nur von Schießausbildern nSAK gestellt werden kann und darf!
Autor: AucheinResi
« am: 13. Mai 2017, 14:12:01 »

Auch wenn die Geschichte hier schon was älter ist möchte ich mal meine Kenntnisse beitragen.

Selber bin ich Offz der Reserve und habe meinen nSAK-Schießlehrer vor einigen Jahren im Rahmen einer WÜ erfolgreich an einer Schule abgeschlossen zum damaligen Zeitpunkt war ich einer der ganz wenigen Reservisten die eine entsprechende Qualifikation erwerben konnten. Grundsätzlich war auch einiges an Überzeugungsarbeit von Seiten meines Bearbeiters notwendig (besten Dank an dieser Stelle). Aktuell gibt es unter den Reservisten aber diverse Schießausbilder- und Schießlehrer- nSAK, aber in den meisten Fällen als Eigengewächs aus der Truppe.

Bezüglich zugänglichkeit für Reservsiten auf Lehrgänge an Schulen des Heeres, seit 2010 gibt es den Befehl des Heeresamtes das alle Lehrgänge grundsätzlich für Reservisten geöffnet sind. Häufig steht in den Lehrgangsblättern das Gegenteil, was aber darin begründet ist das die Inhalte mit "copy and paste" übernommen wurden und sich die Bearbeiter in den seltensten Fällen um solche Änderungen kümmern. Aber der alte Grundsatz zur Lehrgangsanforderung ist auch weiterhin "Eignung, Bedarf, Nutzen".

Um zuerst auf die Frage zurückzukommen "dass die Aufsicht beim Schützen ebenfalls ein nSAK Schießausbilder sein muss.", das ist nach Vorschriftenlage Bullshit.
Die Zentralrichtlinie A2-2090/0-0-1 (Schießsicherheit) schreibt in Anlage 22.13 als Ergänzung zu Nr.704, a) und b) "Der Einsatz von Sicherheitsgehilfinnen bzw. Sicherheitsgehilfen erfolgt nach Maßgabe der bzw. des Leitenden." und "Der Einsatz von Aufsichten beim Schützen erfolgt nach Maßgabe der bzw. des Leitenden.".
Als Ergänzung zu Nr. 709 "Leitende eines Schießens benötigen nicht die Qualifikation Schießausbilder bzw. Schießlehrer nSAK. Es muss sich aber mindestens ein Ausbilder bzw. eine Ausbilderin mit der Qualifikation Schießausbilder bzw. Schießlehrer nSAK vor Ort befinden."

Ob im Moment noch eigene Lehrgänge für nSAK an den Schulen laufen oder jetzt nur noch der "Schießlehrer Neu" mit den Inhalten nSAK läuft kann ich im Moment nicht sagen.
Aber nach meiner Einschätzung hat das Thema nSAK in der Truppe durchaus ein gewisses Eigenleben entwickelt was dazu führt das insbesondere die Ausbildung der Ausbilder und Lehrer in der Truppe sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Was ich bisher mitbekommen habe gibt es einige sehr wenige Einheiten die eine sehr gute Ausbildung durchführen und viele die lieber Quote machen als Qualität liefern. Häufig wird es mit den Eingangsvoraussetzungen und dem Bestehen der Übungen nicht so genau genommen.

Auch wenn nSAK in der Konzeption für die beorderungsunabhängige Reservistenarbeit und die RSU-Kp enthalten ist, bleibt deren Umsetzung doch Wunschdenken da der Aufwand zu hoch ist und der Nutzen fragwürdig ist.
Wenn man sich die Berichte einzelner RSU-Kp anschaut scheint da zwas nSAK schon durchgeführt worden sein aber immer mit Unterstützung durch die aktive Truppe, was aber den Sinn verfehlt.
Autor: Der Reservist
« am: 23. September 2016, 09:23:27 »

Noch kurz zum Thema, was der Schießausbilder nSAK darf: er ist in Zukunft (wenn nur noch nach nSAK geschossen wird) der Einzige, der noch Aufsicht beim Schützen machen darf. Leiten darf weiterhin jeder, der zum Leiten von Schulschießen befähigt ist, aber Aufsicht beim Schützen müssen min. Schießausbilder sein. An diesem Punkt wird es dann für die Reservisten relevant, wenn sie weiter eigenständig Schießen durchführen wollen, ohne auf aktive Truppe zurückgreifen zu müssen.

Ich möchte mal diesen älteren Beitrag hervorheben und fragen, in welche Vorschrift/ Bestimmung zu finden ist, dass die Aufsicht beim Schützen ebenfalls ein nSAK Schießausbilder sein muss. MkG
Autor: schlammtreiber
« am: 03. Dezember 2015, 15:09:52 »

Klingt schlüssig.

Ich hoffe ja irgendwann noch in den Genuss einer richtigen Umschulung zu kommen, denn soviel habe ich nach der ersten Einführung gemerkt: nSAK ist absolut sinnvoll!
Schon bei den ersten Übungen wirkt sich das Erlernte positiv auf die Schießergebnisse aus, man muss nur offen sein, den "alten Standard" ausblenden, auf den Ausbilder hören und umsetzen was er sagt.

Und nicht beharren auf "das hab ich XY Jahre so gemacht, das ist bewährt, das mach ich weiter so"
Autor: F_K
« am: 03. Dezember 2015, 11:20:55 »

Zitat
Allein um NB I abzuschließen würden zwei Wochen Vollzeit veranschlagt.

Wobei diese Aussage so alleinstehend nicht zielführend ist.

Die Dauer ist immer ein Frage des Mitteleinsatzes (Munition, Schießausbilder und Bahnen), sowie der (Lern-) Fähigkeiten der Gruppe als solches.

Wie oben schon geschrieben: 5 Schützen, 1 Ausbilder, 1 Deltastand (2 Schützen nebeneinander möglich), 10.000 Patronen - innerhalb einer Woche (4,5 Ausbildungstage - 3 Schiesstage, sogar alles innerhalb "normaler" Dienstzeiten erledigt) quasi NBI bis III Gewehr und Pistole komplett.

Ausbilder- / Mittelansatz im 1GNC ist wohl auch innerhalb von 5 Tagen "nur" NBI.
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