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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 31. Mai 2017, 10:52:28 »

Nein, geht auch ohne Blockmodell.
Kenne 2 weibliche DV in Teilzeit ohne Blockmodell.

Laut Aussage unseres Chefs (OTA, B3!) ist das nicht zulässig und er lehnt alle entsprechenden Anträge ab. Und laut Aussage Kdo RegSanUstg in Diez geht es definitiv nicht ohne Blockmodell! Habe gerade mit dem G1 telefoniert ...

Die Lösung liegt in § 6 Abs 4 STzV

"Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen."


Ach ja, das als Ausnahme aufgeführte "Blockmodel" gemäß § 9 STzV wird bei uns nicht angeboten!


Das muss es auch nicht.

Der Betroffene beantragt TZ im Blockmodell ... und dann geben die DV dazu ihre Stellungnahme ab.

"Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt..."

"Einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe sind besonders zu begründen."




Entscheiden tut dann das BAPersBw.
Autor: miT
« am: 31. Mai 2017, 08:37:04 »

Die GA hat ja mittlerweile (TM) die geregeltsten Arbeitszeiten überhaupt und ein Infantrist ist doch sicher gern gesehen. Keine schlechte Überlegung.
Autor: KillBurn93
« am: 31. Mai 2017, 07:43:50 »

Geht ja gerade auch nicht um die Sanität sondern um die Infanterie ;D
Wie wäre es mit einer Versetzung an eine Schule oder in die GA?
Autor: Tommie
« am: 31. Mai 2017, 07:34:43 »

Laut Aussage unseres Chefs (OTA, B3!) ist das nicht zulässig und er lehnt alle entsprechenden Anträge ab. Und laut Aussage Kdo RegSanUstg in Diez geht es definitiv nicht ohne Blockmodell! Habe gerade mit dem G1 telefoniert ...
Autor: ulli76
« am: 31. Mai 2017, 07:03:24 »

Nein, geht auch ohne Blockmodell.
Kenne 2 weibliche DV in Teilzeit ohne Blockmodell.
Autor: Tommie
« am: 31. Mai 2017, 07:00:35 »

Ach ja, das als Ausnahme aufgeführte "Blockmodel" gemäß § 9 STzV wird bei uns nicht angeboten!

Zur Info hier noch die Quelle, der erwähnte Paragraf:

Zitat
"Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde."
Autor: Tommie
« am: 31. Mai 2017, 06:54:35 »

Im Sanitätsdienst ist inzwischen auch Teilzeit in Verwendungen mit Disziplinarbefugnis möglich und wird auch genutzt.

Diese Aussage ist leider FALSCH!

Quelle für meine Behauptung:

GAIP, KE-Nr. 13-03-00 vom 21.01.2017, Abschnitt 1 (Grundsätzliches):

Zitat
"Teilzeitbeschäftigung ist gemäß § 6 Abs. 1 STzV grundsätzlich nicht möglich:
- für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
- bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
- für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
- für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern"
Autor: LwPersFw
« am: 30. Mai 2017, 22:09:03 »

Ulli,

grundsätzlich ist es bei allen o.g. Ausschlusstatbeständen möglich...

...wenn:

Zitat
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird."


Oder anders ausgedrückt... will DV oder Spieß in Teilzeit gehen... und beantragt Teilzeit im Blockmodell... müssen die zuständigen DV in ihren Stellungnahmen sehr genau begründen, warum auch dies nicht gehen soll...

Es kommt dann also auf den Einzelfall an ... und wie Du ja schreibst... es geht
Autor: ulli76
« am: 30. Mai 2017, 21:55:43 »

Im Sanitätsdienst ist inzwischen auch Teilzeit in Verwendungen mit Disziplinarbefugnis möglich und wird auch genutzt.
Autor: LwPersFw
« am: 30. Mai 2017, 20:55:45 »


Teilzeit ist bei uns nicht möglich, JgFw mit 22 Gefechtsübungen im Jahr das funktioniert nicht.


Das stimmt so pauschal nicht...

"§ 6 STzV Ausschlüsse und Beschränkungen

Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich

1.  für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
2.  bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
3. für Kompaniefeldwebel
4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird."

D.h. in allen anderen Verwendungen, also auch JgFw, ist eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich möglich.

Darüber entscheiden tut auch nicht der Disziplinarvorgesetzte.

Dieser gibt eine Stellungnahme ab.

Entscheiden tut letztlich das BAPersBw.

Der Dienstherr hat alle Verwendungen für Frauen geöffnet...
...und Frauen werden nuneinmal schwanger...
...deshalb sind Lösungen im Rahmen der bestehenden Gesetze...Regelungen ... etc. zu finden

Ein einfaches "Das gibt es bei uns nicht...", funktioniert heutzutage nicht mehr...

Zum Lesen...

https://www.bundeswehr-kinderbetreuung.de/kp/Elternzeit-und-Wiedereinstieg-in-den-Dienst/Teilzeit-und-Telearbeit
Autor: F_K
« am: 30. Mai 2017, 15:53:03 »

Eine Klärung mit "dem Chef" wird da nicht reichen - die Klärung sollte frühzeitig mit dem Personalführer / BAPers erfolgen - natürlich unter Beteiligung des Chefs.

Viel Erfolg.

(Und Ja, Kindererziehung bedeutet gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen - hier ist zu prüfen, ob ggf. ein Partner 1 bis 3 Jahre "zu Hause bleibt", bei mehr Selbstständigkeit des Kindes (dann KiTa, KiGa), Teilzeit)
Autor: Jägerlein1
« am: 30. Mai 2017, 15:42:49 »

Ja das werden wir dann natürlich in unsere weiteren Planungen miteinbeziehen.
Teilzeit ist bei uns nicht möglich, JgFw mit 22 Gefechtsübungen im Jahr das funktioniert nicht. Dementsprechend wird einer von uns wohl in eine andere Verwendung wechseln müssen, der Nachteil an Truppendienern halt, man kann nunmal nichts anderes als draußen "rumzulaufen".
Aber das führt hier jetzt zu weit, das werden interne Dinge sein, die es mit dem Chef zu klären gilt.
Vielen Dank für die Antwort.
Autor: F_K
« am: 30. Mai 2017, 14:43:39 »

Aus dem Nähkästchen:

Meine Frau und ich "teilen" uns die Erziehung der beiden Kinder.

Bin ich auf RDL (dann meistens abends nicht, manchmal wochenlang nicht verfügbar) bleibt diese Aufgabe bei meiner Frau - dies geht nur, weil meine Frau eine "planbare" Arbeit hat (und mit dem Nachteil der erhöhten Belastung für meine Frau während dieser Zeiten).

Beide Partner "Soldaten" ohne Großeltern "geht eben nicht" bei Vollzeitstellen.

Einer von Euch muss also auf "Teilzeit" gehen - dann fallen auch Übungen / Einsätze weg.
Autor: Jägerlein1
« am: 30. Mai 2017, 14:29:26 »

Vielen Dank für die Antwort.
Dann wird das wohl so sein, dass einer evtl auf eine weitere Karriere verzichten muss, ist ja auch alles kein Problem man macht es ja für das Kind und die Familie.
Hatte nur gehofft das hier vllt jmd ist der mal aus dem Nähkästchen plaudert, wie es bei ihm/ihr in ähnlicher Konstellation und Verwendung funktioniert.
Autor: F_K
« am: 30. Mai 2017, 13:00:58 »

Es ist doch egal, ob es hier um eine Frau oder einen Mann geht.

Wenn ein EhePAAR die Kinderbetreuung organisiert, und beide (teilweise) berufstätig sind, ist dies immer eine Herausforderung, z. B. die Überbrückung von Sommer- und sonstigen Ferien, sowie der Familienurlaub.

Gibt es nun einen Partner, der "öfter" wochenlang (Monatelang) abwesend ist, so bleibt die Kinderbetreuung am anderen "Partner" hängen.

Zwei Partner im gleichen Infanteriezug (die beide weiterarbeiten wollen) werden die Kinderbetreuung wohl nur mit massiver Unterstützung von Großeltern organisieren können.

Steht diese Unterstützung nicht zur Verfügung - muss einer "kürzertreten".

ISSO.
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