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Zusammenfassung

Autor: GGS80
« am: 13. Oktober 2018, 13:50:23 »

Oder kurz:

An einen Offz (auch MilFD) werden aufgrund der Verwendungsbreite höhere Anforderungen gestellt, auch gesundheitlich, als an einen Fw / BS.

Dies kann im Einzelfall, auch rechtssicher, dazu führen, dass schon gesundheitlich ein weiterer Aufstieg nicht möglich ist.

Das ist nicht ganz richtig: MilFD und BS Untersuchung hat den gleichen Charakter. Mit der Graduation VI ist beides ausgeschlossen. Darüber ließ ich mich nun vom Truppenarzt aufklären.

Bei einem Laufbahnwechsel mit einer Graduation IV ist man verwendungsfähig mit erheblichen Einschränkungen. Das bedeutet allerdings, dass es für ein LBW ausreicht - Auch OffzMilFD.
Bei einer Einstellung als TrzppenOffz wäre es allerdings ein Ausschluss.
Ergo: Die besagte Vorschrift ist eine Musterungsvorschrift und die Anforderungssymbole Offz gelten nur für eine Einstellung als Truppenoffizier.
Ist man BS tauglich - wird man übernommen. Egal ob Fw, oder OffzMilFD
Autor: F_K
« am: 02. Oktober 2018, 21:57:14 »

Oder kurz:

An einen Offz (auch MilFD) werden aufgrund der Verwendungsbreite höhere Anforderungen gestellt, auch gesundheitlich, als an einen Fw / BS.

Dies kann im Einzelfall, auch rechtssicher, dazu führen, dass schon gesundheitlich ein weiterer Aufstieg nicht möglich ist.
Autor: LwPersFw
« am: 02. Oktober 2018, 20:18:06 »

Hier mal ein Auszug aus einem alten Urteil...hilft ggf. weiter...

Die darin genannte ZDv 46/1 ist heute die A1-831/0-4000 "Wehrmedizinische Begutachtung"


"Für den Antrag des Antragstellers, ihn zur Laufbahn der OffzMilFD zuzulassen, sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 21 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 WBO). Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 - 1 WB 55/85).

2.

Der Antrag ist unbegründet; im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]) liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung nicht vor.

Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sind § 30 SLV und die vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen der ZDv 20/7 Kapitel 4. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden ist (S 3 SG), ist der BMVg befugt, zu fordern, daß Unteroffiziere mit Portepee, die die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD anstreben, die uneingeschränkte Eignung für die Ausbildung und künftige Verwendung besitzen müssen (ZDv 20/7 Nr. 402).

Das Urteil darüber, ob der Soldat für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, hängt von zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen ab; der Begriff der Eignung umfaßt die charakterliche, geistige und körperliche Eignung des Soldaten. Bei der hohen Verantwortung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und bei den Anforderungen, die an ihn gestellt werden, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der BMVg neben der fachlichen Qualifikation auch die körperliche Einsatzfähigkeit berücksichtigt (BVerwG Beschluß vom 12. Juni 1986 a.a.O.).

Wann die körperliche Eignung gegeben ist und welche gesundheitlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Verwendung zu fordern sind, hat der BMVg im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens in der ZDv 46/1 festgelegt. Diese Bestimmungen sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerwG Beschluß vom 4. August 1981 - 1 WB 29/81). Die ZDv 46/1 regelt, wie die ärztlichen Untersuchungen im militärischen Bereich durchzuführen sind und wie festgestellte Körperfehler im Hinblick auf die Verwendung zu bewerten sind. Die Fehlerziffern der Anlage 3 sind während der gesamten Dienstzeit anzuwenden (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 zur ZDv 46/1). Die Bestimmungen der ZDv 46/1 werden bei einer Überprüfung der Verwendungsfähigkeit eines Soldaten bei Statusänderung, Dienstzeitverlängerung und bei Verdacht auf eine Änderung der Verwendungsfähigkeit durch die Fachdienstliche Anweisung des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens (FA/InspSan) M 60.02 ergänzt (Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 2 zur ZDv 46/1). Solche die Verwendung des Soldaten betreffenden Bestimmungen können vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG a.a.O.).

Wo bei Körperfehlern im einzelnen die Grenzen zu ziehen sind, ist eine Frage militärischer Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht vom Gericht überprüft werden können. Es ist Sache des verantwortlichen Vorgesetzten bzw. der zuständigen Militärärzte, hier die erforderliche Entscheidung zu treffen. Das Gericht kann nicht anstelle der Vorgesetzten darüber entscheiden, was für eine militärische Verwendung als tragbar anzusehen ist und was nicht mehr.

Daß Soldaten, die einen Körperfehler aufweisen, der nach der Fehlertabelle in Anlage 3 zur ZDv 46/1 in die Gradation VI einzustufen ist, nach der Nr. 268 der ZDv 46/1 in keinem militärischen Dienst verwendbar sind, beruht nicht auf einem Ermessensfehler. Wenn im Anschluß hieran in der FA/InspSan M 60.02 (2/84) Nr. 4.1 die Folgerung gezogen wird, Soldaten, die eine Statusänderung anstrebten, seien bei Gradation VI "dauernd nicht verwendungsfähig", so ist das folgerichtig. Damit wird der Bereich nicht nachprüfbarer Zweckmäßigkeitserwägungen nicht überschritten. Ebenso ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der FA/InspSan M 60.02 (2/84) Nr. 7 bestimmt ist, daß Ausnahmen von dem Begutachtungsergebnis gemäß Ziffer 4.1 zwar von dem Soldaten selbst, dem Truppenarzt oder dem Disziplinarvorgesetzten angeregt, der personalbearbeitenden Stelle bei der Gradation VI jedoch nur durch den BMVg - InSan - vorgeschlagen werden können.

Weiter ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die personalführenden Stellen bereits die Zulassung zu einer Ergänzungsausbildung, die bei erfolgreichem Durchlaufen notwendig zu einer Statusänderung führt, davon abhängig machen, daß die Soldaten für den angestrebten Status uneingeschränkt geeignet sind.

Nach § 30 Abs. 1 SLV kann die Laufbahn eines OffzMilFD nur im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten durchlaufen werden (vgl. ZDv 20/7 Nr. 415). Das PSABw verlangt deshalb zu Recht, daß der Bewerber für die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD bereits vor der Zulassung die uneingeschränkte körperliche Eignung zum Berufssoldaten besitzt. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, daß die personalführenden Stellen bei dem ärztlichen Urteil "dauernd nicht verwendungsfähig" die uneingeschränkte körperliche Eignung nicht als gegeben ansehen."



Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 85/86
Autor: Ralf
« am: 02. Oktober 2018, 19:13:31 »

Auf was du untersuchst wirst, muss wohl ein TrArtzt beantworten. Bei der Übernahme zum OA MilFD wird man auf die Zulassung hin untersucht. Welche Kriterien dahinterliegen, muss wohl ein Arzt beantworten.
Wenn dabei eine Werdegangsuntersuchung stattfindet, dann nur nach der OffzTabelle.
Warum fragst du denn nicht deinen Truppenarzt?
Autor: GGS80
« am: 02. Oktober 2018, 16:06:25 »

Ich denke da geht es um OffzTruppe, da es eine Musterungsvorschrift ist und eine Einstellung als OffzMilFD ist nicht möglich ist?!?

Denn laut A1-831/0-4000 - "7.1.7.2 Grunduntersuchungen innerhalb eines Dienstverhältnisses" ist nicht auf eine bestimmte Tätigkeit bei einem Laufbahnwechsel zu untersuchen, sondern es sind nur grundsätzlich die Ziffern 1 - 5 zu vergeben.

Demnach wäre jemand mit zb. einer Graduation II, III und IV, die Ziffer 3 - also verwendungsfähig mit erheblichen Einschränkungen für
bestimmte Tätigkeiten.

Da aber Stabsdienst die geringste Tauglichkeitsanforderung besitzt, wäre man trotz einer Verwendungsfähigkeit nicht verwendungsfähig?

Autor: Ralf
« am: 02. Oktober 2018, 13:51:59 »

Achso, nach der OffzTabelle.
Autor: LwPersFw
« am: 02. Oktober 2018, 13:04:40 »

Ralf, ich denke er meint welche Tabelle zur Anwendung kommt...

die nach Punkt 7.9  >> für FXXX keine Ausschlüsse bei III / 22

oder

die nach Punkt 7.8 >> weil er ja Offz wird >> für 570 StabsDstLw >> Auschluss bei III / 22
Autor: Ralf
« am: 02. Oktober 2018, 12:44:59 »

Da man nur in seinem bisherigen Werdegang übernommen wird, stellt sich die Frage nicht.
Autor: GGS80
« am: 02. Oktober 2018, 09:26:21 »

Ich habe nun des Rätsels Lösung und bedanke mich bei Ralf und Ulli für die Beiträge, daraufhin bohrte ich ein wenig in den Vorschriften und wurde schließlich fündig.

Es stellte sich vorhin raus, dass man nach meiner damaligen Verwendung (FlugbetriebsFw) schaute. Das Anforderungssymbol war dort aber wohl "nicht bekannt", daher nahm man einfach die G660 (Flugberater). der Flugberater braucht eine WFV und daher ist die III/22 ausgeschlossen.

Ergo: es wurde nun geändert und ich habe keine Ausschlüsse.

Eine Frage habe ich dennoch: Auf welches Anforderungssymbol wird denn geprüft, wenn man es als StabsdienstFw zum MilFD schafft?


Autor: ulli76
« am: 01. Oktober 2018, 17:50:25 »

Das mag zwar generell dem Stabsdienst zugeordnet sein, ist aber wohl ein anderes Anforderungssymbol und kann damit andere ausschließende Gesundheitsziffern haben.
Autor: Ralf
« am: 01. Oktober 2018, 17:43:11 »

FlBtrbFw war G600.
Autor: GGS80
« am: 01. Oktober 2018, 17:11:20 »

Vielen Dank Ralf.
Ggf. gab es eine Verwechslung, da ich vorher Flugbetriebsfeldwebel war und das noch in meiner G-Akte steht???
Wobei das doch auch als Stabsdienst galt, wenn ich mich nicht irre. Oder war das dann auch F260?
Autor: Ralf
« am: 01. Oktober 2018, 16:53:51 »

Es geht um OffzTrD und nicht um MilFD! Denn es ist eine Musterungsvorschrift und eine Einstellung als OffzMilFD ist nicht möglich.
Deswegen ist das Selbststudium der Musterungsvorschrift auch nur semi-hilfreich und verwirrt ansch. mehr, als dass es hilft.

Falls die Dame die neuen Anforderungssymbole meint mit G660, dann ist das FlugabfertigerFw. StabsdienstFw wird dann F260. Ansonsten sollte sie in der Lage sein ein Kürzel zu erklären, wenn sie es schon zitiert.
Autor: GGS80
« am: 01. Oktober 2018, 16:47:06 »

Dann verstehe ich noch viel weniger warum ich zum Augenarzt soll?!?

D.h. ein UmP kann mit der Ziffer im Stabsdienst arbeiten, aber ein Offz nicht??
Würde das bedeuten, bei einem Laufbahnwechsel MilFD wäre ich 570 StabsDstLw und damit untauglich?!?

Ich bekam eben in der SanStaffel noch jemanden ans Telefon. Da bekam ich die Auskunft, StabsdienstFw wäre die G660 und darum soll ich noch einmal zwecks Begutachtung der Gz III/22 zum Augenarzt. was ein G660 ist wusste die Dame in der G-Karte allerdings leider auch nicht.
Weiss das hier ggf. jemand?
Autor: Ralf
« am: 01. Oktober 2018, 16:02:44 »

Das sind aber die Offizierverwendungen, die du ansprichst.
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