Autor: Andi
« am: 30. Januar 2019, 09:44:52 »Es gab im Zuge der Hinweise zu Pokemon Go diverse Handlungsanweisungen des BMVg zum Thema private IT in MSB und der Nutzung privater IT zu dienstlichen Zwecken (die Übermittlung von einer Weisung/einem Befehl/dienstlichen Informationen ist ein dienstlicher Zweck). Teil mindestens eines dieser Hinweise war der Verweis auf die Vorschriftslage:
A-960/1 IT-Sicherheit in der Bundeswehr.
11.2.3.1 - Satz 11.
"Die Nutzung von privater IT zu dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig."
Die genehmigte Nutzung von privater IT bedarf immer einer entsprechenden Anweisung von Befugten und einer schriftlichen Dokumentation gemäß o.g. Vorschrift. Damit ist das Thema von Seiten des Dienstherren wirklich erschöpfend behandelt.
Gruß Andi
A-960/1 IT-Sicherheit in der Bundeswehr.
11.2.3.1 - Satz 11.
"Die Nutzung von privater IT zu dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig."
Die genehmigte Nutzung von privater IT bedarf immer einer entsprechenden Anweisung von Befugten und einer schriftlichen Dokumentation gemäß o.g. Vorschrift. Damit ist das Thema von Seiten des Dienstherren wirklich erschöpfend behandelt.
Gruß Andi