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Zusammenfassung

Autor: Andi
« am: 30. Januar 2019, 09:44:52 »

Es gab im Zuge der Hinweise zu Pokemon Go diverse Handlungsanweisungen des BMVg zum Thema private IT in MSB und der Nutzung privater IT zu dienstlichen Zwecken (die Übermittlung von einer Weisung/einem Befehl/dienstlichen Informationen ist ein dienstlicher Zweck). Teil mindestens eines dieser Hinweise war der Verweis auf die Vorschriftslage:

A-960/1 IT-Sicherheit in der Bundeswehr.

11.2.3.1 - Satz 11.
"Die Nutzung von privater IT zu dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig."

Die genehmigte Nutzung von privater IT bedarf immer einer entsprechenden Anweisung von Befugten und einer schriftlichen Dokumentation gemäß o.g. Vorschrift. Damit ist das Thema von Seiten des Dienstherren wirklich erschöpfend behandelt.

Gruß Andi
Autor: OMLT
« am: 29. Januar 2019, 22:36:54 »

Es gab sogar einen Befehl des BMVg - schriftlich per LoNo - das Whatsapp verboten ist dienstlich zu nutzen. Um das Ganze mal hier abzukürzen. Die Vorredner haben ja schon die andren Punkte genannt.

Quelle anyone?
Autor: LwPersFw
« am: 02. Dezember 2018, 22:24:20 »

Wie gesagt: Die IT-Sicherheitsvorschriften der Bundeswehr verbieten eh die dienstliche Nutzung privater IT...

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Ich lösche sowas sofort. Punkt.
Und den Vorgesetzten, der dieses Dienstvergehen vorsätzlich begangen hat, möchte ich sehen, der dann gegen mich vorgeht.
Ist bisher noch nicht passiert... Denn Diejenigen wissen um ihr Fehlverhalten...
Autor: Jens79
« am: 02. Dezember 2018, 21:58:43 »

Zitat
Viele Vorgesetzte haben leider verlernt (oder nie gelernt) langfristig und verlässlich zu planen

Dem kann ich nur zustimmen.
Autor: HubschrauBär
« am: 02. Dezember 2018, 21:40:38 »

Wenn Dich die Nachricht erreicht - ist es en Befehl - auch wenn eine Dienstpflichtverletzung  vorliegen sollte.

Ein Befehl, der einem nicht bekannt ist, kann man nicht folgen.
Wer denkt, über Messenger führen zu müssen, darf sich nicht wundern wenn das oft nicht funktioniert.

Ich persönlich mute Gruppen auch gerne mal für ein paar Tage, wenn es zu nervig wird. Egal ob Nachbarschaftsgruppe oder Staffelgruppe.

Wenn es zu bunt wird kann man die Gruppe ja auch verlassen.

Sofern der Dienstherr kein Endgerät mit Software zur Verfügung stellt kann das auch keiner verlangen. Und auch dann nur in der Dienstzeit (Bereitschaft mit entsprechender Vergütung mal ausgenommen)

Viele Vorgesetzte haben leider verlernt (oder nie gelernt) langfristig und verlässlich zu planen
Autor: F_K
« am: 02. Dezember 2018, 19:49:23 »

Wenn Dich die Nachricht erreicht - ist es en Befehl - auch wenn eine Dienstpflichtverletzung  vorliegen sollte.

Ein Befehl, der einem nicht bekannt ist, kann man nicht folgen.
Autor: W8TT5
« am: 02. Dezember 2018, 19:46:54 »

Rein informativ habe ich dazu mal eine Frage.

Wenn jetzt über WhatsApp ein antreten mitgeteilt wird und ich das verpasse da ich im Dienst mein Handy kaum benutze könnte mir doch rein theoretisch keiner an den Kragen dafür? Oder gilt das dann trotzdem als verbindlicher Befehl?
Autor: Litmann18
« am: 26. November 2018, 09:17:33 »

Es gab sogar einen Befehl des BMVg - schriftlich per LoNo - das Whatsapp verboten ist dienstlich zu nutzen. Um das Ganze mal hier abzukürzen. Die Vorredner haben ja schon die andren Punkte genannt.
Autor: Andi
« am: 31. August 2018, 11:22:27 »

Wie gesagt: Die IT-Sicherheitsvorschriften der Bundeswehr verbieten eh die dienstliche Nutzung privater IT...
Autor: Razzon
« am: 31. August 2018, 09:25:31 »

Hier verweise ich gerne auf die aktuellen Änderungen im Datenschutzgesetz. Zudem gebe ich  bei der WhatsApp Nutzung Bildrechte etc. an den Dienstebetreiber ab, bsp. zur Zielgruppenanalyse. In einer Vielzahl von Unternehmen ist aufgrund der unsicheren Datenschutzlage die dienstliche Nutzung von Whatsapp untersagt. Es empfiehlt sich die aktuellen Nutzungsvereinbarungen von whatsapp zu lesen.
Autor: InstUffzSEAKlima
« am: 30. August 2018, 21:51:40 »

war schon extrem grenzwertig und gab Schimpfe  ;D

Die sog. "Schimpfe" mag es vielleicht im Zivilen geben, aber hier bewget man sich wegen Nutzung ziviler/privater Nachrichtenmittel klar im Bereich einer Dienstverfehlung und der DV kann bzw. muss entsprechend ermitteln und disziplinar tätig werden.

edit: Zitat getrennt
Autor: PzPiKp360
« am: 30. August 2018, 21:32:03 »

Da frage ich mich doch, wie das ganze rechtlich zu bewerten ist:
Rein technisch werden bei Whatsapp Bilder oder Dokumente, die ich mir in einem Chat anschaue, ja in der Regel auch auf dem Empfangsgerät gespeichert. Somit befinde ich mich als reiner Empfänger bereits im Bereich des Vergehens, weil ich ja plötzlich dienstliche und u.U. sogar eingestufte Dokumente auf meinem privaten Handy/Tablet/PC habe. Ein einziger Sender könnte damit theoretisch die gesamte Gruppe mit in die Sch***e reißen. Oder würde hier dann nur der Sender/Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden?

Ich bin kein Anwalt, dafür als ITler doch hin und wieder mit solchen Fragen befaßt: Du als Empfänger hast nicht um Zustellung gebeten, hast aber nun unaufgefordert in Deinem Einflussbereich vertrauliche Dokumente, übrigens egal ob gedruckt im Postbriefkasten oder als digitale Kopie auf einem elektronischen Gerät. Einerseits bist Du im Kreis der berechtigten Personen, die die Inhalte wissen dürfen, daher kann Dir deshalb niemand an den Karren fahren. Andererseits hast Du eine Kopie an einem Ort, an dem sie nicht sein sollte. Daher wäre die Aufgabe, die Zustellung der offensichtlich unrechtmäßigen Kopie zu melden, denn da hat jemand sicherlich gegen seine Dienstpflicht verstossen, und die Kopie zurückzugeben und/oder effektiv zu vernichten bzw. zu löschen (oder was auch immer der Dienstherr wünscht), und keinesfalls selbst noch weiterzuleiten, zu veröffentlichen usw. Solange man sich als Empfänger daran hält sollte man sich keines Vergehens schuldig machen und auch nicht bestraft werden. Wer allerdings solchermaßen erlangte Kopien weitergibt, oder veröffentlicht - da reicht eine E-Mail-Weiterleitung...
Autor: HubschrauBär
« am: 30. August 2018, 19:47:36 »

Guit, dass ich mir solchen Quatsch nicht mehr antun muß.  ::)

Gibt es eigentlich keine Dienstpläne mehr, die man in der Einheit aushängt? Gibt es eigentlich nicht mehr die Pflicht des Soldaten, sich mindestens ein mal täglich am Schwarzen Brett über Änderungen, Befehle o.ä. zu informieren?
Keine Angst, solange der Dienstherr nicht alle mit einem Endgerät ausstattet, dass man in der Dienstzeit anhaben muss wird es immer noch die analoge Lösung geben ;-)

Es soll ja auch Leute geben die WhatsApp nicht nutzen. Ich hatte sogar mal einen Kameraden die seine Handynummer niemandem geben wollte... Sowas funktioniert auch heute noch [emoji23]
Autor: 200/3
« am: 29. August 2018, 23:20:45 »

Da frage ich mich doch, wie das ganze rechtlich zu bewerten ist:
Rein technisch werden bei Whatsapp Bilder oder Dokumente, die ich mir in einem Chat anschaue, ja in der Regel auch auf dem Empfangsgerät gespeichert. Somit befinde ich mich als reiner Empfänger bereits im Bereich des Vergehens, weil ich ja plötzlich dienstliche und u.U. sogar eingestufte Dokumente auf meinem privaten Handy/Tablet/PC habe. Ein einziger Sender könnte damit theoretisch die gesamte Gruppe mit in die Sch***e reißen. Oder würde hier dann nur der Sender/Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden?
Autor: FwLwSichTrDR
« am: 29. August 2018, 22:35:10 »

Das Posten von Dokumenten die mindestens "VS-NfD" eingestuft sind, stellt ein Dienstvergehen dar!...

Veto... Auch "Offen" unterliegt der sogenannte Amtsverschwiegenheit. Ein Posting bei WhatsApp und Co erachte ich auch als extrem fragwürdig. Die End-to-End-Verschlüsselung bei WhatsApp ist nicht anerkannt. Und es ist nicht sicherstellbar, das auch alle Teilnehmer einer solchen Gruppe eine WA-Version installiert haben, die Verschlüsselung anbietet.

Wir nutzen auch eine WA-Gruppe, aber über den Bereich "Meldet euch mal, wir wollen grillen" geht das nicht hinaus. Neulich wurde gepostet, das unsere Soldaten antreten sollen. Das war schon extrem grenzwertig und gab Schimpfe  ;D
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