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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 09. September 2021, 10:16:42 »

Das (fachliche) Führen eines RiFu Trps ist ja die "klassische" Aufgabe eines (Fach) Uffz o. P. - dies ist insoweit "stimmig".

Ein im Jahre 2001 eingestellter Soldat war ja noch in der "Übergangsphase" - so dass hier dieses Einzelerlebnis nichts an der Regelungslage ändert.
Autor: christoph1972
« am: 09. September 2021, 10:00:35 »

An dieser Stelle hätte ich mal eine Frage. Ist es mittlerweile wirklich so das die Unteroffiziere o.P. keine Führungsverantwortung mehr haben?
In meiner aktiven Zeit von 2001 bis 2009 war es am Ende offiziell zwar so, aber eigentlich haben wir Stuffze alles gemacht. Bei mir war es selbst bei KFOR 2006 so das ich als Stabsunteroffizier Staffelführer einer FM-Staffel war, auch wenn mein Vorgänger und Nachfolger Oberfeldwebel war. Muss aber dazu sagen das ich auch eine Gruppenführer-ATN hatte.
Die ganzen RiFu-Trps wurden auch alle von Unteroffizieren o.P. geführt.

Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ... wenn kein UmP da ist, muss es der UoP halt machen, auch wenn er dafür "eigentlich" nicht ausgebildet und vorgesehen ist.
Autor: Ronny81
« am: 09. September 2021, 07:38:34 »

An dieser Stelle hätte ich mal eine Frage. Ist es mittlerweile wirklich so das die Unteroffiziere o.P. keine Führungsverantwortung mehr haben?
In meiner aktiven Zeit von 2001 bis 2009 war es am Ende offiziell zwar so, aber eigentlich haben wir Stuffze alles gemacht. Bei mir war es selbst bei KFOR 2006 so das ich als Stabsunteroffizier Staffelführer einer FM-Staffel war, auch wenn mein Vorgänger und Nachfolger Oberfeldwebel war. Muss aber dazu sagen das ich auch eine Gruppenführer-ATN hatte.
Die ganzen RiFu-Trps wurden auch alle von Unteroffizieren o.P. geführt.
Autor: Ralf
« am: 03. August 2021, 05:33:22 »

Weil die Fachunteroffiziere grds. im Schwerpunkt keine Führungsaufgaben, sondern Fachaufgaben erledigen.
Autor: Thomi35
« am: 02. August 2021, 22:19:24 »

Zu 1:

Hier ist etwas in der Begründung zu einem Gesetz von 2002 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr (Bundeswehrneuausrichtungsgesetz – BwNeuAusrG), mit dem u. a, auch das Soldatengesetz geändert wird, zu finden:

Auf der Seite 27 f. findet sich zu Nr. 3: (Link)

Zitat
Zu Nummer 3

Nach den von der Bundesregierung am 14. Juni 2000 beschlossenen Eckpfeilern der konzeptionellen und planerischen Neuausrichtung der Bundeswehr sollen die Laufbahnen der Soldaten neu geordnet werden. Damit soll ein breites Spektrum an Einstiegs-, Wechsel- und Aufstiegsoptionen eröffnet werden, um die Grundlage für eine bessere Deckung des Personalbedarfs zu schaffen. Angesichts des Fehls von rund 4.000 Unteroffizieren ohne Portepee und einer ungünstigen Bewerberlage ist es erforderlich, den Kreis potenzieller Anwärter zu vergrößern und weiteren Nachwuchs zu gewinnen.

Es ist beabsichtigt, in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere Laufbahnen der Fachunteroffiziere und Laufbahnen der Feldwebel einzurichten. Die „Fachunteroffizierlaufbahnen“ (Unteroffizier und Stabsunteroffizier) fassen Verwendungen in der vergleichbaren Ausbildungshöhe eines „Gesellen“, die „Feldwebellaufbahnen“ (Feldwebel bis Oberstabsfeldwebel) fassen Verwendungen in der vergleichbaren Ausbildungshöhe eines „Meisters“ zusammen.

Mit der beabsichtigten Änderung des Absatzes 3 sollen die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um in der Soldatenlaufbahnverordnung für die Einstellung der Anwärter in den Laufbahnen der Fachunteroffiziere nur noch – wie es Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a als Mindestvoraussetzung vorschreibt – den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule genügen zu lassen. An die Stelle des bisher in Absatz 3 geforderten Berufsabschlusses sollen für diese Anwärter in der Praxis künftig eine erfolgreiche Berufseignungsfeststellung (im Rahmen des Annahmeverfahrens an den Zentren für Nachwuchsgewinnung) und die Zusage für eine zivilberufliche Aus- und Weiterbildung treten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anzahl der Schüler und Schülerinnen, die einen beruflichen Abschluss außerhalb des dualen Bildungssystems und damit keine Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anstreben, in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist.

Für die Anwärter in den Feldwebellaufbahnen verbleibt es bei den bisherigen Einstellungsvoraussetzungen.

Mit diesem Gesetz wurde der Weg für eine neue Soldatenlaufbahnverordnung vorbereitet, welche die Feldwebellaufbahn einführte. Zuvor gab es nur die Unteroffizierslaufbahn.

Ich hoffe, diese Gesetzesbegründung hilft etwas weiter.
Autor: Sim97z
« am: 02. August 2021, 20:56:22 »

Zu 1. Ja aber mit welcher Begründung?
Zu 2. Danke
Autor: SolSim
« am: 02. August 2021, 20:49:14 »

1) weil das die Politik so wollte (Platt ausgedrückt).
2) Die Korporale sind Mannschaftsdienstgrade und damit keine Vorgesetzte.
Autor: Sim97z
« am: 02. August 2021, 20:45:21 »

Guten Abend zusammen,

Meine erste Frage müsste für die, die länger dabei sind einfach zu beantworten sein und zwar warum gibt es den unteroffizier o.p nicht mehr im truppendienst?

Die zweite Frage wäre es kommt ja bald der neue dienstgrad korporal und wie ist es da mit der vorgesetzenverordnung gegenüber dem normalen uffz/stuffz fachdienst ?


Mfg
Simeon
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