Autor: LwPersFw
« am: 26. September 2018, 09:42:46 »Dann warten Sie das Anhörungsverfahren im Rahmen der VO ab.
Bei einer Verwendungsdauer von mehr als 1 Jahr, ab Dienstantritt gerechnet, ist die Zusage der UKV möglich.
Also erklären Sie in der Anhörung, dass Sie die UKV-Zusage wünschen.
Aber ... bei so kurzen Verwendungsdauern ist es ein "kann".
Also keine verbindlichen Entscheidungen bzgl. des Umzugs vornehmen, solange nicht die Versetzungsverfügung mit Zusage der UKV ausgehändigt wurde !
Bei einer Verwendungsdauer von mehr als 1 Jahr, ab Dienstantritt gerechnet, ist die Zusage der UKV möglich.
Also erklären Sie in der Anhörung, dass Sie die UKV-Zusage wünschen.
Aber ... bei so kurzen Verwendungsdauern ist es ein "kann".
Also keine verbindlichen Entscheidungen bzgl. des Umzugs vornehmen, solange nicht die Versetzungsverfügung mit Zusage der UKV ausgehändigt wurde !