Autor: LwPersFw
« am: 20. November 2018, 08:37:15 »
Und hier müsste mir bewiesen werden, warum NUR der Antragsteller dazu in der Lage ist, als EINZIGER für die Großmutter zu sorgen.
Genau darum ging es ja, da dem Soldaten dies zu beweisen grundsätzlich verwehrt wurde,
indem seine Einlassungen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wurden.
Nicht mehr - nicht weniger.
"Die personalbearbeitende Stelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesministerium der Verteidigung hätten
die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände deshalb nicht als irrelevant beiseiteschieben dürfen, sondern
in die Abwägung mit den dienstlichen Belangen einstellen und sich mit ihnen in der Sache auseinandersetzen müssen.
Die Tatsache, dass ein für die Entscheidung im Einzelfall wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist,
macht die Versetzung des Antragstellers ermessensfehlerhaft (Ermessensdefizit).
Die angefochtene Verfügung und der Beschwerdebescheid sind deshalb aufzuheben, wobei es nicht darauf ankommt,
ob auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Personalmaßnahme in gleicher
Form hätte getroffen werden dürfen."
Was bei der durch das Gericht angeordneten Prüfung, nunmehr unter Einbeziehung der geschilderten Problematiken,
entschieden wurde, wissen wir nicht. Darüber hier zu spekulieren ... ist somit nicht sachgerecht.
Es bleibt also nur festzustellen:
Entgegen der aktuellen Aufzählung im Zentralerlass B-1300/46 können auch die Großeltern
zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis zählen. Bei Geltendmachung entsprechender Sachverhalte
ist die Personalführung verpflichtet, dies in die Prüfung und Entscheidung mit einzubeziehen.
"Nach dem oben Dargelegten können auch familiäre Bindungen und Beistands- und Verantwortungsbeziehungen
im Großeltern-Enkel-Verhältnis dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen.
Sie sind jedenfalls dann bei Versetzungsentscheidungen beachtlich, wenn - wie im Falle des Antragstellers - durch
das Vorversterben der Eltern die nächstliegende verwandtschaftliche Ebene weggefallen ist und - wie zwischen
dem Antragsteller und seiner Großmutter - "tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen"
(BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 Rn. 23) bestehen.
Art. 6 Abs. 1 GG bezweckt den Schutz gerade der familiären Beziehungen.
Für die grundsätzliche Schutzwürdigkeit und Beachtlichkeit der vom Antragsteller geltend gemachten
persönlichen Belange ist es deshalb unerheblich, ob und inwieweit sich die von ihm erbrachten Leistungen
für seine Großmutter durch anderweitige, insbesondere eine finanzierbare professionelle Hilfe ersetzen ließen."
WAS diese Prüfung dann ergibt, ist natürlich dann vom jeweiligen konkreten Einzelfall abhängig und kann nicht pauschalisiert werden.
Und so verkürzt und einseitig
Zitat
Es geht hier um die Einsatzbereitschaft einer Armee.
Punkt.
sieht es der Dienstherr gerade nicht.
Es geht um das Finden der bestmöglichen Lösung für beide Seiten - bei Einhaltung des Primats der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte.
A-2645/6
"Der Bund als Arbeitgeber und Dienstherr kommt dem Auftrag zum Schutz der Ehe und Familie
aus Artikel 6 Grundgesetz (GG) sowie der allgemeinen Fürsorgepflicht nach.
Die Vorgesetzten und personalbearbeitenden (Dienst-)Stellen sind es, die in erster Linie
die Verantwortung für die Anwendung der Maßnahmen tragen.
Deren Führungsaufgabe ist es, die folgenden Regelungen angepasst an die individuelle Situation anzuwenden.
Dazu müssen sie sich über die Möglichkeiten familienunterstützender Maßnahmen
informieren und diese Informationen an ihren unterstellten Bereich weitergeben.
Die Vorgesetzten sollen jederzeit – soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen – auf die
familiären Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rücksicht nehmen.
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst und damit die Ausrichtung auf eine
ausgewogene Balance zwischen den dienstlichen Erfordernissen und der persönlichen
Lebenslage und -planung der Menschen im GB BMVg zählen zu den wesentlichen Bausteinen
der Nachhaltigkeit. Ein am Nachhaltigkeitsprinzip orientiertes Verwaltungshandeln ist ein
Leitprinzip der Politik der Bundesregierung und damit Maßstab für die Arbeit
aller Ministerien und Bundesbehörden.
Personalmanagement:
Grundprinzip von Auswahlentscheidungen ist eine auf Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung basierende, nachvollziehbare und justiziable Auswahl von Frauen und Männern.
Der für die Auswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist regelmäßig auf der Grundlage
aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen.
Ziel ist dabei die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
Alle personellen Entscheidungen haben grundsätzlich diesem Ziel zu dienen.
Persönliche Vorstellungen und Interessen der bzw. des Einzelnen sowie familiäre Belange
sind innerhalb der jeweiligen organisatorischen, personalstrukturellen und haushalterischen
Rahmenbedingungen angemessen zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang muss von (künftigen) Führungskräften die aktive Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern unter Berücksichtigung der Strategie des Gender
Mainstreaming6 erwartet werden.
Ein familienbewusstes Verhalten ist für eine zeitgemäße und vorausschauende Führungspersönlichkeit unabdingbar.
Das Personalmanagement ist an die geltenden Gesetze und die daraus abgeleiteten Regelungen
gebunden. Durch die Personalführung werden die berechtigten Belange der Betroffenen in
Abwägung mit den dienstlichen Erfordernissen im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/
Dienst berücksichtigt."
ZDv A-1340/23
"Die Grundsätze der Inneren Führung sind dabei verpflichtende Vorgabe für das Handeln
aller in der Personalführung Wirkenden.
Im Rahmen dieser Grundsätze hat die Personalführung
• Personal sachgerecht nach Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen und zu fördern,
• Ermessensspielräume zugunsten der betroffenen Soldatinnen und Soldaten auszuschöpfen,
• Soldatinnen und Soldaten rechtzeitig, umfassend und unmittelbar zu informieren und deren Angehörige in geeigneter Form einzubeziehen,
• stets in dem Bewusstsein zu handeln, dass die Soldatinnen und Soldaten sowie deren Familien Anspruch auf Fürsorge haben."
"Ziel der militärischen Personalführung ist die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft
der Bundeswehr. Grundprinzip der Personalführung ist eine auf Eignung, Befähigung und Leistung
gegründete Verwendung und Förderung der Soldatinnen und Soldaten, die im Rahmen des Bedarfs
einen beruflichen Aufstieg in der Bundeswehr ermöglicht. Die Interessen der einzelnen Soldatinnen
und Soldaten sind einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen.
Der Handlungsrahmen der Personalführung wird durch rechtliche, politische, finanzielle, demographische,
organisatorische und soziale Bedingungen bestimmt. Diese Rahmenbedingungen
unterliegen für sich und in ihren Auswirkungen auf die Streitkräfte Bundeswehr ständigen Veränderungen.
Die Personalführung muss hierauf flexibel reagieren."