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Zusammenfassung

Autor: F_K
« am: 23. März 2017, 07:44:55 »

Ein Wahlrecht gibt es nicht.
Autor: ToMA
« am: 23. März 2017, 07:41:45 »

Deshalb ist es gut zu vergleichen, ob nicht die Mindestleistung nach § 9 USG, auch wenn sie geringfügig niedriger sein sollte, als die § 6 USG Leistung, besser ist, da diese nicht nur steuerfrei ist, sondern auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich weiss aber nicht sicher, ob man hier ein Wahlrecht hat, da § 9 USG so beginnt: "Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben, ....".

Es wurde bereits mehrfach geschrieben:
Alle USG-Leistungen, bis auf die nach § 7 USG, sind steuerfrei.
Von den steuerfreien USG-Leistungen unterliegen nur die §-6-Leistungen dem Progressionsvorbehalt.

Rechtsquellen:
1. Schritt, Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 48 EStG)
2. Schritt, Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)
Autor: PzGrenSG-Gast
« am: 22. März 2017, 22:06:39 »

Ich möchte trotzdem nochmal nachhaken. Oben wurde behauptet die Mindestleistung wäre gänzlich steuerfrei und wirkt sich nicht auf die Progression aus. Ist das so korrekt? Macht es steuerlich einen Unterschied ob Mindestleistung oder Lohnersatz gezahlt wurde?
Autor: BulleMölders
« am: 22. März 2017, 15:27:15 »

Wie oft eigentlich noch.
Steuerliche Sachverhalte sind so komplex, dass man mit nur zwei drei Angaben keine Aussage treffen kann. Erst wenn man wirklich alle relevanten Sachverhalte kennt, ist eine Beurteilung möglich. Und so etwas würde dann schon wieder an die Grenze der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen stoßen.
Autor: Zostler
« am: 22. März 2017, 14:45:11 »

Also ich kann @ToMA in meinem Fall zustimmen, dass ich bereits durch USG-Leistungen einen finanziellen Nachteil hatte. Dadurch dass ich im ÖD beschäftigt bin und bis zu sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung bei RDL erhalte, kann ich das bestens vergleichen. Bleibe ich nämlich darunter, erhalte ich nur die RDL Prämie (zzgl. Gehalt), die nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt. Aber ich vermute mal auch, dass es ganz individuell bei jedem Einzelnen zu bewerten ist.   
Autor: ToMA
« am: 22. März 2017, 11:58:42 »

Der AG darf keinen Lohnsteuerjahresausgleich machen, weil:

nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 a EStG ist der LoSt-JA in folgenden Fällen nicht durchzuführen:
- wenn im Lohnkonto der Buchstabe "U" eingetragen ist (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Bezug von Elterngeld etc.)

Wenn dann die nach Tasty zuviel gezahlte LoSt mit dem Progressionsvorbehalt im ESt-Bescheid ausgeglichen wird, wird nur meine Darstellung unterstützt, dass die Erstattung geringer ausfällt als wenn man die USG-Leistung nicht erhalten hätte.

Ich habe insgesamt vier RDL's gemacht und konnte nicht erkennen, dass ich durch die Regelung schlechter gestellt werde.
Weder vor Abgabe der Steuererklärung noch danach.

Dann ist ja alles gut. Das kann bei Dir ja auch so sein, wie oben gesagt, je nach Einkommen und Höhe der § 6-USG-Leistungen.

Es ging lediglich um die steuerlichen Auswirkungen der § 6 USG-Leistung. Und die Bw erstattet nur den "normalen" Netto-Ausfall, aber nicht die "Mehrsteuer" durch den Progressionsvorbehalt.
Ich gebe hier nicht meine Meinung wieder sondern stelle nur die Fakten dar. Aus diesem Grund brauche ich mich auch gar nicht rechtfertigen und bin aus diesem Thema raus.

Das die RDL auch Vorteile hat, ist gleichfalls unstrittig. Die § 10-Leistungen z.B., die ja auch nicht unerheblich sein können, sind auch vollkommen steuerfrei.
Autor: MiraC
« am: 22. März 2017, 11:40:09 »

Ich bleibe dabei F_K hat recht und das Bsp von Tasty ist das, was ich meinte.

Wenn andere meinen, dass sie schlechter gestellt seien, beantragen Sie doch "einfach" keine Leistungen.....

Ich habe insgesamt vier RDL's gemacht und konnte nicht erkennen, dass ich durch die Regelung schlechter gestellt werde.
Weder vor Abgabe der Steuererklärung noch danach.
Autor: Tasty
« am: 22. März 2017, 11:29:34 »

Sein erster Rechenschritt ist leider grundsätzlich falsch, weil er hier davon ausgeht, dass, obwohl er seinen Nettoverdienst weiter ausbezahlt bekommt, nur 44.000 € versteuern müsste. Er bekommt aber tatsächlich nicht 26.443 € sondern 25.916 € von seinem Arbeitgeber weiter ausbezahlt (11 x 2.356 €).  Somit hat er keine "Überzahlung/Vorteil" aus der RDL!

Nein, das ist zumindest auf das Kalenderjahr falsch, denn mit der Dezemberabrechnung wird der AG einen internen Lohnsteuerjahresausgleich machen. Und selbst wenn er das nicht tut, würde der Ausgleich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.


Zitat
Ein zweiter Fehler in der Berechnung von Tasty ist, dass der Steuersatz nach Progression kleiner ist als der Steuersatz bei 48 T€, da nicht mit 4.000 € gerechnet wird, sondern nur mit 2.356 €. Aber das nur am Rande.
Oh tatsächlich, da hast Du Recht. Im Ergebnis führt das dann aber sogar zu einer niedrigeren Steuerbelastung und damit zu einem Vorteil für den RDL. So gesehen macht man mit einer RDL (in diesem konkreten Beispiel) sogar Gewinn - wenn auch nur ganz leichten.
Autor: F_K
« am: 22. März 2017, 11:22:41 »

Randthema: ich erspare mir meine PKW Beiträge, zahle aber natürlich für die Zeit Anwartschaftsbeiträge.

Da die Anwartschaftsbeiträge deutlich geringer sind als die PKW Beiträge, vermeide ich damit Kosten - es entsteht also "Gewinn".
Autor: ToMA
« am: 22. März 2017, 11:00:22 »

Je nach Einkommenssituation und Höhe der § 6-Leistung, marginal bis signifikant, ja.

Man könnte mal ein Beispiel mit 6 Moanten RDL und einem Halbjahreseinkommen von 35 T€ rechnen, das hat dann sicherlich schon Auswirkungen.
Autor: F_K
« am: 22. März 2017, 10:50:10 »

OK, dann haben wir Einigkeit, das in gewissen Fallkonstellation (kein bzw. wenig Einkommen), oder Spitzensteuersatz keine "Nachteile" entstehen.

Bist Du der Ansicht, das in den dazwischenliegenden Konstellation automatisch signifikante Nachteile entstehen müssen?
Autor: ToMA
« am: 22. März 2017, 10:45:25 »

Ja, bei 12 Monaten RDL fallen keine Steuern an, da die übrigen Einkünfte 0 € betragen.

Der Progressionsvorbehalt kann aber bei sehr niedrigem Einkommen (Steuersatz 0 %) oder relativ hohen Einkommen (Spitzensteuersatz) auch gar keine Auswirkung haben.
Es kommt somit auf die Höhe der Einkünfte an, die man im Jahr so erzielt.
Autor: F_K
« am: 22. März 2017, 10:40:50 »

ja, er "zahlt" mehr Steuern im Vergleich unbezahlter Urlaub zu RDL, aber war das hier die Frage?

Nehmen wir das "Extrembeispiel", er übt 12 Monate im Jahr (geht nicht, ist klar).

Dann bekommt er den Nettoausfall ersetzt, und zahlt keine Steuern.

Wo soll da der Nachteil sein?
Autor: ToMA
« am: 22. März 2017, 10:25:21 »

Das Beispiel von Tasty ist gut.

Es ist ja eine Frage der Betrachtungsweise.

Zu seinem Beispiel.

Angenommen, er geht nicht zur RDL sondern nimmt einen Monat unbezahlten Urlaub. Er würden dann nur Steuern i.H.v. 8.415,75 € zahlen (die Lohnsteuer wird immer vom Arbeitnehmer getragen).

Jetzt nimmt er aber nicht unbezahlten Urlaub, sondern geht zur RDL. Er erhält dafür 2.356,52 € (netto). Er trägt diesen Wert in seiner Steuererklärung ein. Das Ergebnis: Er muss mehr Steuern zahlen, nämlich 521,44 € mehr (anstatt 8.415 € nun 8.937 €).
So gesehen muss er von den 2.356,52 €   521,44 € Steuern zahlen, hat also tatsächlich nur einen "Mehrwert" i.H.v. 1.835,08 € (2.356,52 € ./. 521,44 €) erzielt.
Das ist auch sein Ergebnis seines zweiten Rechenschrittes (28.278,33 € - 26.443,25 €= 1.835 €), obwohl er als AN tatsächlich ein mtl. Netto von 2.356,52 € erzielt hat (28.278 : 12).

Sein erster Rechenschritt ist leider grundsätzlich falsch, weil er hier davon ausgeht, dass, obwohl er seinen Nettoverdienst weiter ausbezahlt bekommt, nur 44.000 € versteuern müsste. Er bekommt aber tatsächlich nicht 26.443 € sondern 25.916 € von seinem Arbeitgeber weiter ausbezahlt (11 x 2.356 €).  Somit hat er keine "Überzahlung/Vorteil" aus der RDL!

Und er erläutert auch gut, dass die (zu hohe) Entgeltersatzleistung durch den Progressionsvorbehalt wieder nach unten korrigiert und auf netto 1.835 € reduziert wird.

Das diese Steuern (521,44 €) ggbfls. durch die zu viel gezahlten Lohnsteuern der übrigen 11 Monate aufgefangen werden könnten, tut hier nichts zur Sache. Wie gesagt, die Steuern werden immer vom Arbeitnehmer getragen.

Ein zweiter Fehler in der Berechnung von Tasty ist, dass der Steuersatz nach Progression kleiner ist als der Steuersatz bei 48 T€, da nicht mit 4.000 € gerechnet wird, sondern nur mit 2.356 €. Aber das nur am Rande.

Und dem Steuerrecht ist es in diesem Fall ziehmlich egal, was politisch gewünscht ist. Entgeltersatzleistung ist Entgeltersatzleistung. Dann müssten sich die entsprechenden Stellen um eine Steuergesetzesänderung kümmern.

Bei den Mindestleistungen nach § 9 USG sieht das anders aus, diese sind vollkommen steuerbefreit!   
Autor: F_K
« am: 22. März 2017, 08:59:06 »

Das USG soll Einkommenseinbußen ausgleichen - und der Arbeitnehmer mit RDL ist der "Regelfall".

Es wäre ein grober Webfehler im Gesetz, wenn hier Arbeitsnehmern systematisch seit Jahrzehnten Nachteile entstehen würden.

Wie Tasty belegt hat, ist dies eben nicht der Fall - es wird exakt der Lohnausfall ausgeglichen und auch die gleiche Steuersumme bezahlt.
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