Das für Sie relevante Zitat aus dem Link ist:
"Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte
vorgelegt werden.
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird.
Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."
Und ohne Berücksichtigungsfähigkeit > kein dauerhafter TG-Empfang
Wenn Sie die Anmietung der Wohnung von dieser Frage abhängig machen...
...
müssen Sie diese Frage
vor Unterzeichnung des Mietvertrag mit dem KC klären.
Sprich... wird man die Wohnung als
berücksichtigungsfähig anerkennen,
wenn Sie den Mietvertrag noch vor dem Dienstantritt unterschreiben ?
Meine Bewertung : Nach Vorschrift dürfte das KC dies nicht.