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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


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Zusammenfassung

Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 14:19:00 »

Danke  LwPersFw

nach diesen § hatte ich gesucht.

Autor: LwPersFw
« am: 06. Mai 2024, 13:48:57 »

BVerwG 1 WB 41.13
Zitat
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen

Und was statusrechtlich zählt, ist die Verpflichtungserklärung, unabhängig davon ob es ein anderes Blatt gibt, dass eine "bundesweite Versetzung" als Voraussetzung ansieht. Deswegen ist das Herleiten von irgendwelchen Dingen, die dem entgegen stehen und und der Einsatzbereitschaft der SK abträglich sind eine Schwurbelei. Im übrigen ist auch eine Versetzung bspw. nach USA oder Italien bindend, denn die Versetzung ist einem "Befehl" gleichgestellt. Und es macht hier keinen Unterschied , ob es ein "Einsatz" ist, "eine einsatzgleiche Verpflichtung" ist oder eben eine "normale Versetzung oder Kommandierung.


Und um @Ralf noch zu ergänzen:

BVerwG 1 WB 35.08 , Beschluss vom 24.03.2009

"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> = NZWehrr 1989, 257 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26).

Hinsichtlich der Verwendung von Soldaten im Ausland hat der Bundesminister der Verteidigung sein Ermessen in dem Erlass über die „Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland“ (im Folgenden: Erlass) vom 25. November 1999 (VMBl 2000 S. 7) gebunden. Eine an Verwaltungsvorschriften - wie diesem Erlass - orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 Abs. 1 GG); andererseits kann der Soldat auch nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44)."



Und der im Urteil zitierte Erlass "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" ist heute die von mir zitierte Regelung

A-1340/9 "Verwendung von militärischem Personal im Ausland"

Zweck: Zentrale Vorgaben für die personalbearbeitenden Stellen hinsichtlich der Verwendung von Soldatinnen und Soldaten im Ausland

Mit den einführenden Bestimmungen:

"Soldatinnen und Soldaten sind grundsätzlich verpflichtet, auch im Ausland Dienst zu leisten.
Wo immer möglich, sollen Auslandsverwendungen aber nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Die Dienstpflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die Territorien der NATO-Mitgliedsstaaten."


Diese Vorgabe gilt für jeden SaZ und erst recht Berufssoldaten.

Autor: F_K
« am: 06. Mai 2024, 10:45:17 »

@ Ralf:

Die bundesweite Versetzungsbereitschaft steht bei jeder "Stellenbeschreibung" mit dabei, und wie oft bei der BW, wird dies auch schriftlich erklärt / belehrt.

Hat in diesem Zusammenhang aber eben wenig Bedeutung.

Ein Element des Schwurbelns ist aber, angebote Quellen nicht zu lesen, nicht zu verstehen, oder zu ignorieren - oder etwas zu "fordern", was nicht notwendig ist und deshalb nicht existiert.
Autor: Ralf
« am: 06. Mai 2024, 09:51:01 »

BVerwG 1 WB 41.13
Zitat
Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen

Und was statusrechtlich zählt, ist die Verpflichtungserklärung, unabhängig davon ob es ein anderes Blatt gibt, dass eine "bundesweite Versetzung" als Voraussetzung ansieht. Deswegen ist das Herleiten von irgendwelchen Dingen, die dem entgegen stehen und und der Einsatzbereitschaft der SK abträglich sind eine Schwurbelei. Im übrigen ist auch eine Versetzung bspw. nach USA oder Italien bindend, denn die Versetzung ist einem "Befehl" gleichgestellt. Und es macht hier keinen Unterschied , ob es ein "Einsatz" ist, "eine einsatzgleiche Verpflichtung" ist oder eben eine "normale Versetzung oder Kommandierung.
Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 09:40:00 »

" höchstrichterlich bestätigt, hat LwPersFw dargestellt."

Man hätte mir dann auch gleich bei meiner Eingangsfrage antworten können  "wurde mit dem Urteil ... schon geklärt"
und nicht erst viele nicht zielführende Antworten geben können .

in welchem Urteil wurde die Bundesweite Versetzung  in Gleichstellung mit einer Weltweiten gebracht?

Dieses konnte ich bisher noch nicht finden.
Autor: F_K
« am: 06. Mai 2024, 09:19:22 »

Tatsache ist, dass ein DE Soldat Deutscher sein muss und seine bundesweite Versetztbarkeit erklären muss, sonst kann er nicht ins Dienstverhältnis berufen werden bzw. sich verpflichten.

Dies wird auch schriftlich erklärt.

Der "Umkehrschluss" im Sinne von "ich habe mich zur bundesweiten Versetzung bereit erklärt, aber deshalb nicht weltweit" ist aber unzulässig, die gültige Rechtslage, höchstrichterlich bestätigt, hat LwPersFw dargestellt.
Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 08:52:40 »

"Wo lesen Sie dort etwas von Beschränkungen bzgl. einer Verwendung im Ausland, egal in welcher Form ?"

Das ist das Blatt vom Soldaten unterschrieben mit den Kreuzen vorne ( Ja/nein)  was es im Zuge der Verpflichtung mit gezeichnet wird.

Bringe ich morgen mit habe ich daheim in meinen Unterlagen.

Kein Schwurbel sondern Tatsache.
Autor: LwPersFw
« am: 06. Mai 2024, 08:24:52 »

Zitat
"Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt."

Ralf das ist kein "Schwurbeln"

Das ist der Inhalt der gezeichneten Verpflichtungserklärung eines SAZ.

Es geht auch nicht um eine Kommandierung oder einen Einsatz.

Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit


Dieses Grundsätzliche unterschreibt jeder Bewerber SaZ + Ergänzungen:

"Verpflichtungserklärung

bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit

Ich (Vorname, Name) Personenkennziffer oder Geburtsdatum

bin damit einverstanden, dass ich* in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit berufen werde.

Ich verpflichte mich, XX Jahre Wehrdienst zu leisten."



"Mir ist bekannt, dass ich nach meiner Ernennung zur Soldatin auf Zeit bzw. zum Soldaten auf Zeit die
Verpflichtungserklärung nicht mehr widerrufen kann und auf Antrag nur dann vorzeitig entlassen werde,
wenn für mich das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder
wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 des Soldatengesetzes).
Im Übrigen ist mir bekannt, dass die Dienstzeit einer Soldatin auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit auf
Antrag nur verkürzt werden kann, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (§ 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes)."





Wo lesen Sie dort etwas von Beschränkungen bzgl. einer Verwendung im Ausland, egal in welcher Form ?




Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit


Dazu habe ich die entsprechende Vorschrift zitiert + die Vorgaben des BVerwG

Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 08:05:02 »

"Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt."

Ralf das ist kein "Schwurbeln"

Das ist der Inhalt der gezeichneten Verpflichtungserklärung eines SAZ.

Es geht auch nicht um eine Kommandierung oder einen Einsatz.

Es geht um Versetzung Bundesweit / Weltweit
Autor: LwPersFw
« am: 06. Mai 2024, 08:02:49 »

"Reicht dieses Potenzial nicht aus, wird geeignetes Personal „proaktiv“ durch BAPersBw identifiziert und angesprochen.
Das „Freiwilligkeitsprinzip“ endet dann, wenn die „Kriegstüchtigkeit“ der PzBrig 45 oder einzelner Organisationselemente gefährdet ist."

Sehe ich persönlich auch so klingt logisch.

Rechtlich aber kritisch.

Der Vertrag mit der Bundeswehr der vom SAZ gezeichnet ist "Versetzung innerhalb der Bundesrepublik"   , "Auslandseinsätze".

Bei einseitig Änderung das Vertrages (nicht im V-Fall) kann die andere Partei vom Vertrag zurück treten.

Ich sehe die rechtliche Grundlage für eine "Versetzung in das Ausland" derzeit mit den gültigen Verträgen für juristisch anfechtbar.

Das sehen Sie falsch... Eine Klage würde abgewiesen ... weil ...

"Soldatinnen und Soldaten sind grundsätzlich verpflichtet, auch im Ausland Dienst zu leisten.
Wo immer möglich, sollen Auslandsverwendungen aber nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
Die Dienstpflicht beschränkt sich dabei nicht nur auf die Territorien der NATO-Mitgliedsstaaten."


U.a. A-1340/9


"Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige
personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten."


stRspr BVerwG


Autor: Ralf
« am: 06. Mai 2024, 07:55:42 »

Zitat
Der Vertrag mit der Bundeswehr der vom SAZ gezeichnet ist "Versetzung innerhalb der Bundesrepublik"   , "Auslandseinsätze".

Bei einseitig Änderung das Vertrages (nicht im V-Fall) kann die andere Partei vom Vertrag zurück treten.

Ich sehe die rechtliche Grundlage für eine "Versetzung in das Ausland" derzeit mit den gültigen Verträgen für juristisch anfechtbar.
Wir ergehen uns doch hier nicht in irgendwelche Schwurbeldiskussionen: eine Versetzung oder Kommandierung ist nicht aufs Inland beschränkt.
Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 07:50:56 »

"Dass Soldaten kein vertragliches Arbeitsverhältnis eingehen, wissen Sie aber schon?"

Ja verpflichtet sich und unterschreibt eine Erklärung mit einen Inhalt.

Und einige Soldaten können auch lesen und den Sinn der Worte deuten.
Autor: F_K
« am: 06. Mai 2024, 07:46:04 »

@ wolverine / Hinweis:

Das war eine rhetorische Frage (von wolverine), die bekannte Antwort ist nein.
Autor: wolverine
« am: 06. Mai 2024, 07:20:23 »

Dass Soldaten kein vertragliches Arbeitsverhältnis eingehen, wissen Sie aber schon?
Autor: SUBasa
« am: 06. Mai 2024, 07:08:10 »

"Reicht dieses Potenzial nicht aus, wird geeignetes Personal „proaktiv“ durch BAPersBw identifiziert und angesprochen.
Das „Freiwilligkeitsprinzip“ endet dann, wenn die „Kriegstüchtigkeit“ der PzBrig 45 oder einzelner Organisationselemente gefährdet ist."

Sehe ich persönlich auch so klingt logisch.

Rechtlich aber kritisch.

Der Vertrag mit der Bundeswehr der vom SAZ gezeichnet ist "Versetzung innerhalb der Bundesrepublik"   , "Auslandseinsätze".

Bei einseitig Änderung das Vertrages (nicht im V-Fall) kann die andere Partei vom Vertrag zurück treten.

Ich sehe die rechtliche Grundlage für eine "Versetzung in das Ausland" derzeit mit den gültigen Verträgen für juristisch anfechtbar.
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