Siehe auch EinsWVG, §6, Satz 2 Nr. 2 und damit ist das Ding durch, zumindest laut StHptm H. damals bei mir. Ich bin BS seit 31.10.2014 und war im WbA ab 04.02.2013
@Tommi , ich weiß um die Kompetenz von Kamerad H. ... aber ließ einmal, was der Gesetzgeber meint:
"(alt-Satz 3)
Satz 2 stellt klar, dass die für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 nicht in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt.
Die entsprechenden Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgen abschließend in § 22 Abs. 4, 7, 8 und 10.
Der sozialversicherungsrechtliche Status des Wehrdienstverhältnisses
bleibt – ausgehend vom Zeitpunkt der Einsatzschädigung –
während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art unberührt.
Damit wird sichergestellt, dass der zum Zeitpunkt der Einsatzschädigung
bestehende sozialversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche
Status der betreffenden Personen während des Wehrdienstverhältnisses
besonderer Art fortbesteht mit dem Ziel, dass Einsatzgeschädigte auch
während des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ihrem bisherigen
Versicherungs- und Versorgungssystem angehören können."
Dabei gilt es zu beachten ... das EinsatzWVG kennt 3 Personengruppen:
+ Soldaten
+ Beamte
+ Arbeitnehmer
Und im § 22 taucht der Punkt Pflegeversicherung nur 1x auf :
"
(10) Dem § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch die
Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsge-
setzes.“"Begründung zum Gesetzestext:
"
Zu Absatz 10 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass die Familien-
versicherung von Personen, die in einem Wehrdienstverhält-
nis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-
dungsgesetzes stehen, in der sozialen Pflegeversicherung in
gleicher Weise fortbesteht wie bei Soldaten, die nach Maß-
gabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten."§ 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
lautet dann:
"
§ 25 SGB XI Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
( ... )
(2) Kinder sind versichert:
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des....
( ... )
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes."Aus all dem kann ich dies
Während eines „Wehrdienstverhältnisses besonderer Art“ (WbA) ist eine Pflegeversicherung gar nicht notwendig, weil man Kraft Gesetzes beitragsfrei bei der PV weiter versichert ist
nicht herauslesen...
Oder übersehe ich etwas... ??