Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 26. April 2024, 20:19:07
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: ulli76
« am: 22. September 2018, 09:51:20 »

Der Chef wird da schlichtweg keine Ahnung von haben. Wer es genau wissen wird, ist die Schulbehörde. Für sowas isse ja da.
Autor: Flexscan
« am: 20. September 2018, 19:59:42 »

Es sei ihm verziehen. An der Weser liegend ist halt irreführend  ;D
Autor: S1NCO
« am: 20. September 2018, 19:34:01 »

Um genauer zu sagen werde ich in Höxter meine AGA machen (liegt im Nidersachsen ) gelten dann nicht andere Gesetze für mich, da ich dann polizeilich umgemeldet werde
Offtopic: Höxter ist in NRW.
Autor: Ralf
« am: 20. September 2018, 17:46:47 »

Der ist nämlich nicht dafür zuständig und möglicherweise deswegen auch nicht auskunftskompetent. Das KarrC Bw ist und bleibt deine zuständige Stelle.
Autor: KlausP
« am: 20. September 2018, 17:44:00 »

Zitat
... Zur Sicherheit rufe ich morgen mein zukünftiger Kompaniechef an ...

Was hat der damit zu tun?
Autor: LastCommander
« am: 20. September 2018, 17:42:51 »

Sers Andi,

ich habe gerade mit dem Karriere center aus Hannover gechattet, die meinten, dass alles rechtens ist.
Zur Sicherheit rufe ich morgen mein zukünftiger Kompaniechef an und frage wie sich das verlaufen wird.
Hoffentlich endet das alles positiv.
 Schönen Abend noch :)
Autor: Andi
« am: 20. September 2018, 17:29:20 »

Das Niedersächsische Schulgesetz ist noch repressiver - meines Wissens das repressivste in der Republik - da ist pauschal bis 18 die Schulpflicht gegeben, die durch Ausnahmen (wie auch in NRW) ruhen kann.

Gruß Andi
Autor: KlausP
« am: 20. September 2018, 16:47:00 »

Dann lesen Sie doch einfach im niedersächsischen Schulgesetz ab § 65 nach. Vielleicht finden Sie da ja anderslautende Festlegungen als in NRW. Ich habe jedenfalls beim Überfliegen keine gefunden.
Autor: GoodSoldiersFollowOrders
« am: 20. September 2018, 16:35:13 »

Um genauer zu sagen werde ich in Höxter meine AGA machen (liegt im Nidersachsen ) gelten dann nicht andere Gesetze für mich, da ich dann polizeilich umgemeldet werde
Autor: Andi
« am: 20. September 2018, 15:53:42 »

dann haben aber die Kameraden im KC mächtig geschlafen.

Nein, denn das zu wissen ist staatsbürgerliche Aufgabe des Bewerbers bzw. der Eltern des Bewerbers. Die Bundeswehr hat damit nichts zu tun.

Gruß Andi
Autor: Flexscan
« am: 20. September 2018, 15:52:35 »

dann haben aber die Kameraden im KC mächtig geschlafen.

Hier noch mal die Quelle zum nachlesen:

Die Schulpflicht untergliedert sich in

    eine Voll­zeit­schul­pflicht mit einer Dauer von zehn Schul­jahren (Schul­pflicht in der Primar­stufe und in der Sekundar­stufe I - § 37 SchulG) und

    eine sich anschließende Schul­pflicht in der Sekundar­stufe II (§ 38 SchulG).

Die Voll­zeit­schul­pflicht wird durch den Besuch der Grund­schule und einer weiter­führenden allgemein­bildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schul­pflicht in der Sekundar­stufe II wird durch den Besuch der Teil­zeit­berufs­schule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemein­bildenden Bildungs­gangs in einer Schule der Sekundar­stufe II erfüllt werden.

Für Jugend­liche ohne Berufs­aus­bildungs­ver­hältnis dauert die Schul­pflicht bis zum Ab­lauf des Schul­jahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebens­jahr voll­endet. Für Jugend­liche mit Berufs­aus­bildungs­ver­hältnis dauert die Schul­pflicht so lange, wie ein Berufs­aus­bildungs­ver­hältnis besteht, das vor Voll­endung des 21. Lebens­jahres begonnen worden ist.
Autor: Andi
« am: 20. September 2018, 15:51:59 »

Mir ist nur eine 9-jährige Schulpflicht bekannt und habe auch noch nie etwas anderes gehört/gelesen. Wenn sie nicht später als normal eingeschult worden sind, dürften Sie mit ihrer schulischen Laufbahn fertig sein.

Diese Aussage bezieht sich nur auf mein Wissen und ist von daher vielleicht nicht 100% korrekt. Trotzdem wäre es mir neu, wenn man bis 18 die Schule besuchen müsste.

Dann lass solche Aussagen einfach! Wie dunstig richtig festgestellt hat gelten da 16 unterschiedliche Schulgesetze.
Es gäbe aber tatsächlich die Möglöichkeit den Wohnsitz in ein Bundesland mit weniger repressiven Normen zu verlagern.

Macht doch auch 0,0 Sinn. Die Bundeswehr würde doch nicht das Mindestalter auf 17 Jahre fest legen wenn man gesetzlich bis 18 Jahre zur Schule gehen müsste.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Verteidigungspolitik regelt der Bund, Kultuspolitik die Länder.

Gruß Andi
Autor: Andi
« am: 20. September 2018, 15:49:50 »

Sers,
ich lebe in NRW und bin noch 17 Jahren. Im März werde ich 18 Jahre alt, da ich einen Telefonat mit einer ehemaligen Lehrerin hatte, sagte sie zu mir, dass ich noch schulpflichtig wäre und das ich beim Bund nichts verloren hätte, weil das nicht passt. Ich bekomme die Tage Post von der Stadtverwaltung.

Damit hat sie tatsächlich recht. Wenn du allerdings deinen Realschulabschluss bereits erworben hast kannst du ab der Vollendung deines 18. Lebensjahres gemäß §38 (3) Schulgesetz NRW das Aussetzen der Schulpflicht für dich beantragen. Eine Einstellung ab dem 01.04.2019 wäre also theoretisch möglich.

Muss ich jetzt mein Dienst verschieben bis ich 18 werde.

Theoretisch ja. Oder du verpflichtest dich zunächst als FWDL bis das Schuljahr beendet ist (dann ruht nämlich die Schulpflicht, siehe §40 (1) 2.). Oder du wirst für eine Unteroffizier- oder Offizierlaufbahn eingestellt (die nämlich die Voraussetzung des §40 (1) 4. erfüllen).

So wie du es jetzt planst geht es aber leider nicht.

Gruß Andi
Autor: Rollo83
« am: 20. September 2018, 15:48:31 »

Macht doch auch 0,0 Sinn. Die Bundeswehr würde doch nicht das Mindestalter auf 17 Jahre fest legen wenn man gesetzlich bis 18 Jahre zur Schule gehen müsste.
Autor: Rouho
« am: 20. September 2018, 15:46:57 »

Mir ist nur eine 9-jährige Schulpflicht bekannt und habe auch noch nie etwas anderes gehört/gelesen. Wenn sie nicht später als normal eingeschult worden sind, dürften Sie mit ihrer schulischen Laufbahn fertig sein.

Diese Aussage bezieht sich nur auf mein Wissen und ist von daher vielleicht nicht 100% korrekt. Trotzdem wäre es mir neu, wenn man bis 18 die Schule besuchen müsste.
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de