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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 18. Februar 2017, 22:57:07 »

Wir können also festhalten, dass bei einer Wohngemeinschaft

a) Ein Mietvertrag für alle WG-Bewohner zusammen, auf die Wohnung bezogen.

oder

b) Für jeden WG-Bewohner ein seperater Mietvertrag, auf die Wohnung bezogen

anerkennungs- und berücksichtigungsfähig ist.

Wichtig ist, dass keine Bestandteile der Wohnung durch den Vermieter mitgenutzt werden.

Genaueres: siehe meine Ausführungen hier im Thema.
Autor: Pericranium
« am: 17. Februar 2017, 16:16:56 »

Frohe Kunde:
Meine Wohnung wurde anerkannt! Problem solved  8)
Autor: LwPersFw
« am: 12. November 2016, 15:09:40 »

Ich halte mich an die Rechtsprechung...

...und nutze Ermessensspielräume für die Betroffenen...  ;) :D

BVerwG 2 B 32.10
OVG 2 A 11263/09

"Sollte die Höhe des der Klägerin ggf. zustehenden Anspruchs trotz der von ihr
erklärten teilweisen Klagerücknahme davon abhängen, ob die von ihr beibehal-
tene Unterkunft als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV, § 10
Abs. 3 LUKG anzusehen ist, spricht manches dafür, diese Frage zu bejahen.

Das auf dieser Rechtsgrundlage gewährte Trennungsgeld soll dem Mehrauf-
wand der doppelten Haushaltsführung Rechnung tragen. Dies setzt die Beibe-
haltung einer Wohnung am bisherigen Dienstort voraus. Das Trennungsgeld
wird zwar gewährt, um den Mehraufwand der Haushaltsführung am neuen
Dienstort abzugelten. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV soll es aber nur ei-
ner berechtigten Person zustehen, die mit einem Beibehaltungsaufwand be-
lastet ist, der demjenigen des Eigentümers oder Mieters einer Wohnung ent-
spricht, nicht dagegen demjenigen, der nur eine sonstige Wohngelegenheit
(z. B. ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder eine
bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft) beibehält.

Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung in diesem Sinne anzusehen ist,
ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Wohnung, in der die Klägerin ein Zimmer bewohnt,
den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs (§ 10 Abs. 3 LUKG) genügt und dass aus
dem Untermietverhältnis das Recht der Klägerin folgt, nicht nur das ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Gemeinschaftsräume zu nutzen.

Dass die berechtigte Person Hauptmieter der Wohnung oder hinsichtlich aller Räume zumindest mitverfügungsberechtigt sein muss, sieht der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV nicht vor.

Die Entstehungsgeschichte der Norm dürfte dieses weite Normverständnis stützen.

Mit Art. 1 Nr. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landestrennungs-
geldverordnung (GVBl 1999 S. 163) hat der Verordnungsgeber das in der Fas-
sung vom 15. Januar 1993 (GVBl 1993 S. 111) noch enthaltene Erfordernis ei-
nes ausschließlichen Verfügungsrechts über die Wohnung gestrichen.

Von Bedeutung mag schließlich auch sein, ob die Klägerin für die Zeit der dienstlichen
Maßnahme verpflichtet ist, weiterhin nicht nur den Mietzins zu entrichten, son-
dern auch anteilig für die im Zuge der gemeinschaftlichen Nutzung der gesam-
ten Wohnung anfallenden (Neben-)Kosten aufzukommen."

Das BVerwG hat hier zwar eine LTGV bewertet, diese spiegeln aber i.d.R. die Regeln des BUKG wieder.

Wenn also die obersten Verwaltungsrichter sogar die Anmietung eines Zimmers mit gemeinschaftlicher
Nutzung Küche und Bad im Rahmen eines Untermietvertrages anerkennen, muss dies erst Recht für die Anmietung
mit einem Hauptmietvertrag gelten.

Und wie ich schon schrieb... wir reden hier über die sachgerechte Anwendung der Ermessensspielräume einer
Behörde, bei einer Wohngemeinschaft, im Einzelfall.
Autor: F_K
« am: 10. November 2016, 15:01:31 »

Lieber Perser,

wie schon ein Mitposter schrieb, ist dieser Vertrag sehr unglücklich formuliert.

Dieser Vertrag schreibt zwar von "Mitbenutzung", beschränkt dies aber nicht auf eine "WG" oder "GbR".

Damit ist, nach meinem Verständnis, dieser Vertrag eher ein "möbliertes Zimmer", als eine "WG". (in diesem Fall entscheidet nämlich der Vermieter über eine Kündigung eines einzelnen Zimmers - nicht die WG).

Ratschlag: Den Vertrag im Vorfeld so gestalten, dass man diese Diskussion nicht führen muss.
Autor: LwPersFw
« am: 10. November 2016, 14:23:01 »

F_K,

wir betreiben hier ja gerade "Micro-Management" ...  ;)

Hier geht es um die ausschließliche Frage, wie wird im Falle einer Wohngemeinschaft die Anerkennung vollzogen ?

Wobei es 4 Varianten einer WG geben kann (nachzulesen im Internet):

Variante 1: Alle Bewohner sind gemeinsam Hauptmieter der WG
Variante 2: Die WG als GbR ist Hauptmieter
Variante 3: Hauptmieter und Untermieter
Variante 4: Jeder Bewohner hat einen eigenen Mietvertrag

Hierzu habe ich meine Sichtweise, gestützt auf die Vorschriften und gerichtliche Entscheidungen, dargelegt.


Eine andere Fallgestaltung wäre es z.B. wenn eben nur eine Person ein Zimmer mieten würde.

a) Es wird ein Zimmer + Bad + Küche zur alleinigen Nutzung an einen Soldat vermietet. > berücksichtigungsfähig

b) Es wird ein Zimmer an einen Soldaten vermietet, Küche und Bad des Vermieters dürfen mitbenutzt werden > nicht berücksichtigungsfähig
Autor: F_K
« am: 10. November 2016, 07:21:15 »

Wie sähe denn der Mietvertrag für ein Zimmer aus?

Da darf man auch z. B. das Bad mitbenutzen.
Autor: LwPersFw
« am: 09. November 2016, 20:42:33 »

Im angehängten Merkblatt des BVA wird ausgeführt:

"Teilen sich mehrere Mieter gleichrangig eine Wohnung (WG), wird dies ebenfalls anerkannt."

Wie diese Teilung mietvertraglich auszugestalten ist, wird nicht ausdrücklich im BUKG, den Verwaltungsvorschriften, bzw. der Zentralvorschrift definiert.

a) Ein Mietvertrag für alle WG-Bewohner zusammen, auf die Wohnung bezogen.
oder
b) Für jeden WG-Bewohner ein seperater Mietvertrag, auf die Wohnung bezogen.

Es gibt keinen sachlichen Grund im Fall a) die Anerkennung
zu vollziehen, im Fall b) sie aber zu verweigern, denn, wie
schon gesagt, auch im Fall a) werden nicht alle WG-Bewohner
alle Räume der Wohnung gemeinsam nutzen.
Jeder wird auch in diesem Fall einen eigenen Raum
 ausschließlich für sich nutzen. Z.B. als Schlafzimmer.

Hier kann der Sachbearbeiter, wie das von mir zitierte
Urteil ausführt, sehrwohl eine entsprechende Ermessens-
entscheidung treffen.
Autor: wolverine
« am: 09. November 2016, 20:37:02 »

Ich lese da immer noch "im Rahmen einer 4er WG". Und das wäre wohl eine Gesellschaft.
Autor: Pericranium
« am: 09. November 2016, 20:32:06 »

Sein Mietvertrag (der inzw. wieder entfernt wurde) hat etwas anderes ausgesagt.

Hier ist er nochmal.
Autor: ToMA
« am: 09. November 2016, 20:25:46 »

Sein Mietvertrag (der inzw. wieder entfernt wurde) hat etwas anderes ausgesagt.
Autor: wolverine
« am: 09. November 2016, 18:56:09 »

Es habe drei Personen im Rahmen einer WG ...
Wurde denn eine andere Haftung vereinbart? Wenn ich so einen Tatbestand lese, ist das eine Gesellschaft.
Autor: ToMA
« am: 09. November 2016, 18:52:26 »

"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren."

Bei einer WG als BGB-Gesellschaft müsste jeder Mieter (im Aussenverhältnis) für jeden einstehen (Gesamtschuldnerschaft). Das sehe ich hier nicht.
Jeder hat einen eigenen Mietvertrag. Jeder hat ein eigenes Zimmer unter Mitbenutzung Küche/Bad/Toilette/Garten etc. angemietet. Keine Wohnung.
Die übrigen Zimmer der Wohnung sind quasi tabu, also besteht nicht über die gesamte Wohnung die Verfügungsgewalt.

Meine Meinung.
Autor: wolverine
« am: 09. November 2016, 18:00:10 »

Thema verfehlt - es ist hier keine WG / Gesellschaft.
???
"Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren."
Es habe drei Personen im Rahmen einer WG jeweils ein Zimmer, eine Küche, ein Bad etc. gemietet.
Autor: F_K
« am: 09. November 2016, 17:56:28 »

@ Wolverine:

Thema verfehlt - es ist hier keine WG / Gesellschaft.

@ Pericranium:

Du hast ein Zimmer gemietet, so lautet dein Vertrag.

Eben nicht mit 3 Mann eine Wohnung, sondern jeder nur ein Zimmer.
Autor: Pericranium
« am: 09. November 2016, 17:53:27 »

Lieber Perser,

hier hat eine Einzelperson ein Zimmer gemietet, keine Wohnung.

Eine WG ist hier eben kein Vertragspartner - ein Vergleich mit einem Mietvertrag eines unverheirateten Pärchens geht hier fehl.

Es fehlt eben der "Zugriff auf die Haus- / Wohnungstür".

Es habe drei Personen im Rahmen einer WG jeweils ein Zimmer, eine Küche, ein Bad etc. gemietet.
Steht doch genauso auf dem Mietvertrag. Da steht nix von wegen nur ein Zimmer gemietet.
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