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Zusammenfassung

Autor: November Echo Charlie
« am: 03. Dezember 2018, 12:38:32 »

Ja, genau das Urteil habe ich auch schon gefunden. Und daher denke ich auch : JA !

Aber : So wie wir (ich) die Bw kennen, könnte ich mir eine Abweichende Regelung durchaus vorstellen ...
Autor: F_K
« am: 03. Dezember 2018, 12:17:22 »

Na, dann würde ich sagen: Ja.

Leitsatz

zum Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010

Zitat
- 1 BvL 14/09 -

Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.
Autor: November Echo Charlie
« am: 03. Dezember 2018, 11:38:33 »

Gemeinsames Sorgerecht bei dem das Kind jedes WE beim Vater sein wird.
Autor: F_K
« am: 03. Dezember 2018, 10:05:15 »

Ohne Kenntnisse der konkreten Bestimmungen gehe ich mal davon aus, dass ein "Mensch" nur einmal in "häuslicher Gemeinschaft" lebt - alle anderen Übernachtungen sind "Besuche" - in der Regel wird dies dort sein, wo der Mensch seinen Lebensmittelpunkt hat und gemeldet ist (mit seinem Hauptwohnsitz).

Wird es ein gemeinsames Sorgerecht geben oder eine Besuchsregelung?
Autor: November Echo Charlie
« am: 03. Dezember 2018, 09:17:55 »

Guten Tag Kameraden !

Hat irgendjemand bereits Erfahrungen gemacht, wie die Bw, bzw die Verwaltung, zu dem Thema "Häusliche Gemeinschaft mit minderjährigem Kind nach einer Scheidung" steht?

Konkret:

 - Soldat dient im Ausland, verheiratet mit Kind, Familie im Inland, er bezieht demnach ATG
 - Trennung der Eltern -> Wegfall ATG, da Auflösung häusliche Gemeinschaft als Grundvoraussetzung für ATG 
 - Außer: die häusliche Gemeinschaft mit Kind (oder sonstige Familienangehörige die hier irrelevant sind) besteht weiter !

Reicht es hier, um diese häusliche Gemeinschaft mit dem minderjährigen Kind aufrecht zu erhalten, wenn man mit dem Kind NUR am WE in einer Wohnung zusammen lebt ? Dass das Kind dann unter der Woche in einer anderen Wohnung bei seiner Mutter lebt, ist offensichtlich. 

Hoffe auf hilfreiche Hinweise / Erfahrungen...

Danke !
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