Autor: Thomi35
« am: 13. März 2024, 19:04:05 »Die Stellvertreter sind neu zu wählen, wenn aus der vorherigen Wahl keine mehr zur Verfügung stehen (§ 14 Abs. 1 S. 2 SBG). Dieses geht dann in einem vereinfachten Verfahren nach § 14 der Wahlverordnung zum SGB (SGBWV). Dort kann das Verfahren in § 14 ff nachgelesen werden. Dieses gilt allerdings nur, falls die restliche Amtszeit der Vertrauensperson mindestens noch zwei Monate beträgt, § 14 Abs. 1 S. 3 SBG.
Alle Kandidaten der vorherigen Wahl werden zur Stellvertretern, § 13 Abs. 4 S. 2 SGBVW, derjenige mit der höchsten Stimmenzahl vertritt die Vertrauensperson, § 14 Abs. 1. S. 1 SBG.
Also kurz: In § 14 SBG hineinschauen.
Ich hoffe, das klärt die Fragen.
Alle Kandidaten der vorherigen Wahl werden zur Stellvertretern, § 13 Abs. 4 S. 2 SGBVW, derjenige mit der höchsten Stimmenzahl vertritt die Vertrauensperson, § 14 Abs. 1. S. 1 SBG.
Also kurz: In § 14 SBG hineinschauen.
Ich hoffe, das klärt die Fragen.