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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Nutcho am 16. Dezember 2020, 19:23:43

Titel: TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Nutcho am 16. Dezember 2020, 19:23:43
Guten Tag,

bin TG Empfänger nach §3TGV, bin auf einem Lehrgang aktuell. Unterkunft wird gestellt.
Verpflegung gegen Bezahlung wird Morgens und Mittags bereitgestellt.
Jetzt gabs ja da ab dem 1.6.20 eine Änderung in der TGV.
Ist es richtig, dass in den ersten 14 Tagen, wo man TG Anspruch hat (keine Abwesenheit etc.) 28 Euro Trennungsreisegeld und ab dem 15. Tag unabhängig vom Familienstand 14 Euro Trennungstagegeld erhält?

MkG
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Ralf am 16. Dezember 2020, 19:27:32
Blöde Frage: steht das nicht auf deinem Bewilligungsbescheid?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: KlausP am 16. Dezember 2020, 19:34:41
Schon gelesen? Wenn ja, auch verstanden?

 https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/RV_RK_TG_UK/Informationen_Trennungsgeld/Info_TGV.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/RV_RK_TG_UK/Informationen_Trennungsgeld/Info_TGV.pdf?__blob=publicationFile&v=8)
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Nutcho am 16. Dezember 2020, 19:37:33
Hintergrund:
Kamerad hat seine Abrechnung erhalten. Ich meine noch nicht(Mühlen mahlen hier sehr langsam).
Er hat für die ersten 14 Tage nur 8,xx€ erhalten, danach auch keine 14 Euro, das hat mich stutzig gemacht.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 16. Dezember 2020, 20:11:00
Kein Wunder, da das TG bei Bereitstellung von Truppenverpflegung gekürzt wird.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Nutcho am 16. Dezember 2020, 20:17:37
"Der pauschale Tagegeldanspruch wird für jede amtlich unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeit um prozentuale Anteile (Frühstück 20%, Mittagessen 40%, Abendessen
40%) gekürzt."

Dies ist der einzige Passus, den ich im Bezug auf Kürzungen gefunden habe. Ich verstehe "amtlich unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeit" als ein Essen, für welches ich nichts zahlen muss. Truppenküche zahle ich?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 16. Dezember 2020, 20:25:38
"Der pauschale Tagegeldanspruch wird für jede amtlich unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeit um prozentuale Anteile (Frühstück 20%, Mittagessen 40%, Abendessen
40%) gekürzt."

Dies ist der einzige Passus, den ich im Bezug auf Kürzungen gefunden habe. Ich verstehe "amtlich unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeit" als ein Essen, für welches ich nichts zahlen muss. Truppenküche zahle ich?

Nun wenn du in der Truppenküche zahlst und du TG §3 berechtigt bist, dann kriegst du auch den Tages Betrag dafür erstattet oder? Du zahlst also nicht dafür.

Die 8,60€ sind der Sachbezugswert für die Mahlzeiten und setzt sich zusammen aus Frühstück 1,80€ , Mittag 3,30€ und Abendessen 3,30€.

Wird kein unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt ist man Selbstverpfleger und erhält als Tagegeld die besagten 14€. Auf der Kommandierung muss dann entsprechend oben vermerkt sein, dass man Selbstverpfleger ist. Natürlich dann auch entsprechend im TG Antrag so angeben.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Nutcho am 16. Dezember 2020, 20:32:30
Nun wenn du in der Truppenküche zahlst und du TG §3 berechtigt bist, dann kriegst du auch den Tages Betrag dafür erstattet oder? Du zahlst also nicht dafür.

Die 8,60€ sind der Sachbezugswert für die Mahlzeiten und setzt sich zusammen aus Frühstück 1,80€ , Mittag 3,30€ und Abendessen 3,30€.

Wird kein unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt ist man Selbstverpfleger und erhält als Tagegeld die besagten 14€. Auf der Kommandierung muss dann entsprechend oben vermerkt sein, dass man Selbstverpfleger ist. Natürlich dann auch entsprechend im TG Antrag so angeben.

Verstanden.
Jedoch die ersten 14 Tage müsste es mehr geben als 8,6€, richtig?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 16. Dezember 2020, 21:54:24
Jaein

Selbstverpfleger 28€
ansonsten wie das normale Tagegeld.

In den ersten 14 Tagen gibt es dann grundsätzlich 20€ Übernachtungspauschale. Wenn jedoch eine Unterkunft gestellt wird, wird diese logischerweise gestrichen. Somit bleibt es dann beim normalen Tagegeld von 8,60€

Für weitere Fragen an den Refü wenden und/oder sich hier in den diversen Beiträgen einlesen.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 19. Dezember 2020, 17:18:45
Was mir noch nicht so ganz klar geworden ist, ist was abends mit der Verpflegung ist.. Weil wenn diese abends nicht bereitgestellt wird gibt es den selbstverpflegersatz mit aktuell 5,60€. Sprich man würde 1,80+3,40+5,60=10,80 am Tag bekommen. Vielleicht kann Nutcho mich ja noch erleuchten.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Nutcho am 20. Dezember 2020, 18:49:37
Was mir noch nicht so ganz klar geworden ist, ist was abends mit der Verpflegung ist.. Weil wenn diese abends nicht bereitgestellt wird gibt es den selbstverpflegersatz mit aktuell 5,60€. Sprich man würde 1,80+3,40+5,60=10,80 am Tag bekommen. Vielleicht kann Nutcho mich ja noch erleuchten.

Verpflegung abends wird nicht bereitgestellt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Ralf am 20. Dezember 2020, 18:59:35
Man muss da auch unterscheiden, ob es für Abends die Verpflegung vor Ort oder bspw. im "im Beutel" angeboten werden. Dann wird die Verpflegung auch bereit gestellt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 21. Dezember 2020, 10:12:34
Man muss da auch unterscheiden, ob es für Abends die Verpflegung vor Ort oder bspw. im "im Beutel" angeboten werden. Dann wird die Verpflegung auch bereit gestellt.

Da muss ich widersprechen. Lunchpakete gelten nicht als Bereitstellung von GemV gegen Bezahlung.
Das ist maximal zweimal pro Woche erlaubt. Aber sobald ein drittes mal das Lunchpaket angeboten wird, zählt es für die ganze Woche als nicht bereitgestellt. Quelle liefere ich gerne nach sobald ich aus dem Urlaub zurück bin.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 21. Dezember 2020, 21:24:10
Diese Quelle würde mich interessieren. Gerne per PN.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 22. Dezember 2020, 12:59:11
Man muss da auch unterscheiden, ob es für Abends die Verpflegung vor Ort oder bspw. im "im Beutel" angeboten werden. Dann wird die Verpflegung auch bereit gestellt.

Da muss ich widersprechen. Lunchpakete gelten nicht als Bereitstellung von GemV gegen Bezahlung.
Das ist maximal zweimal pro Woche erlaubt. Aber sobald ein drittes mal das Lunchpaket angeboten wird, zählt es für die ganze Woche als nicht bereitgestellt. Quelle liefere ich gerne nach sobald ich aus dem Urlaub zurück bin.

Ich denke das ist für viele andere auch interessant in Liegenschaften, die schon seit Monaten die Abendverpflegung zu Mittag als Lunchbeutel ausgeben.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LoggiSU am 22. Dezember 2020, 14:49:37
Ergänzung: Abendverpflegung als Lunchpaket gilt nur dann als bereitgestellt, wenn tatsächlich in Anspruch genommen. Es gibt keine Verpflichtung der Inanspruchnahme.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: F_K am 22. Dezember 2020, 14:51:38
Frage: Quelle?

(Auch bei Bereitgestellt geht es ja nicht um die Frage, ob es auch genutzt wurde).
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LoggiSU am 22. Dezember 2020, 14:54:48
Quelle: eine mir vorliegende Verfügung/Anwendungsanweisung des BAIUDBw.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LoggiSU am 22. Dezember 2020, 15:00:35
Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Andi8111 am 22. Dezember 2020, 15:11:58
Ist ja nicht jeder Tag ein Freitag...
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LoggiSU am 22. Dezember 2020, 15:14:26
Ist ja nicht jeder Tag ein Freitag...

ich schrieb ja auch bedingt
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: UZwGBw am 22. Dezember 2020, 15:34:25
Ist ja nicht jeder Tag ein Freitag...

Nein..nicht Mittwoch. Da ist Samstag  ;D
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 22. Dezember 2020, 16:23:00
Spekulieren bringt ja nichts...

Lasst uns die Quellenangabe abwarten zu...

Man muss da auch unterscheiden, ob es für Abends die Verpflegung vor Ort oder bspw. im "im Beutel" angeboten werden. Dann wird die Verpflegung auch bereit gestellt.

Da muss ich widersprechen. Lunchpakete gelten nicht als Bereitstellung von GemV gegen Bezahlung.
Das ist maximal zweimal pro Woche erlaubt. Aber sobald ein drittes mal das Lunchpaket angeboten wird, zählt es für die ganze Woche als nicht bereitgestellt. Quelle liefere ich gerne nach sobald ich aus dem Urlaub zurück bin.

und

Quelle: eine mir vorliegende Verfügung/Anwendungsanweisung des BAIUDBw.


... dann weiter sehen ...


Weil es passt ... ein aktuelles Urteil...

BFH , Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 16/18

Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Leitsätze

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010232/


Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 23. Dezember 2020, 09:29:58
Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 23. Dezember 2020, 09:37:10
Quelle: eine mir vorliegende Verfügung/Anwendungsanweisung des BAIUDBw.

Genau diese Quelle hab ich auch. Ich war mir nur nicht sicher ob da ne Rechtsgrundlage drin steht oder nicht. Wie gesagt ab 04.01.21 bin ich wieder im Dienst und prüfe ;)
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 23. Dezember 2020, 12:21:21
@LoggiSU

Danke für den Hinweis zur A-2212/1, damit ist die Abrechnungspraxis der AbrSt Hannover falsch. Antrag auf Korrektur ging gerade raus [emoji16]
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 23. Dezember 2020, 14:31:21
VG Schwerin, Urteil vom 27.11.2019 - 1 A 3265/17 SN

https://openjur.de/u/2209991.html

"Im Falle der Möglichkeit der Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung fallen regelmäßig geringere Aufwendungen für
Verpflegung an als allgemein üblich, so dass eine Reduzierung des Trennungstagegeldes nach § 4 Abs. 5 TGV nicht zu beanstanden ist.
<vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.08.2009 - 5 LA 439/07 ,- juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 15.07.2008 - 3 K 726/06 -, juris>.

Etwas anderes gilt für Tage, an denen eine Gemeinschaftsverpflegung in der Truppenküche nicht ausgegeben wird, da diese am Wochenende geschlossen ist
."

ergänzt das Zeitfenster zu

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LoggiSU am 23. Dezember 2020, 21:11:40
Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 04. Januar 2021, 09:38:53
Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.


Ja die Lono vom BAIUD kam am 14.12. bei mir an, aber da war ich schon im Urlaub ;)
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 05. Januar 2021, 07:14:46
Man muss da auch unterscheiden, ob es für Abends die Verpflegung vor Ort oder bspw. im "im Beutel" angeboten werden. Dann wird die Verpflegung auch bereit gestellt.

Da muss ich widersprechen. Lunchpakete gelten nicht als Bereitstellung von GemV gegen Bezahlung.
Das ist maximal zweimal pro Woche erlaubt. Aber sobald ein drittes mal das Lunchpaket angeboten wird, zählt es für die ganze Woche als nicht bereitgestellt. Quelle liefere ich gerne nach sobald ich aus dem Urlaub zurück bin.

Liegt denn die Quelle jetzt vor? Da wir hier seit Monaten Lunchbeutel zum Abendessen auf Bestellung bekommen wäre das interessant zu wissen.

Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.

Hannover rechnet zumindest nicht so ab.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 05. Januar 2021, 09:31:11
Ziffer 6069 der A2-1910/0-6001-1
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 05. Januar 2021, 09:40:32
Ziffer 6069 der A2-1910/0-6001-1

Na die 6069 bezieht sich "nur" auf Beamte und Arbeitnehmer.

Zitat
6065. Bei der Bestellung ist zu beachten, dass LPa regelmäßig nur zweimal wöchentlich
bereitgestellt werden sollen, es sei denn, dass die LPa nur für einzelne Mahlzeiten oder im Bedarfsfall
bereitgestellt werden.

Soll ist muss wenn kann....  Also da sehe ich auch keinen Ansatz für eine Beschwerde. Zumindest nicht hier in der Liegenschaft.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: DeltaEcho am 05. Januar 2021, 10:04:51
Kann die Mail des BAIUD bzw. die Begründung hier eingestellt werden (falls nicht eingestuft)?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 05. Januar 2021, 10:34:56
Ungern.... aber ich kann sagen das in der Klarstellung vom BAIUD zu dem Widerspruch 502 und 507 klar drin steht das man AE als LPa nicht annehmen muss und bei Nichtannahme Anspruch auf den Selbstverpflegersatz hat.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 05. Januar 2021, 10:39:42
Ungern.... aber ich kann sagen das in der Klarstellung vom BAIUD zu dem Widerspruch 502 und 507 klar drin steht das man AE als LPa nicht annehmen muss und bei Nichtannahme Anspruch auf den Selbstverpflegersatz hat.

Ok. Sind wir jetzt also doch nur noch bei der Geschichte Freitag.



Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 05. Januar 2021, 10:45:39
Ungern.... aber ich kann sagen das in der Klarstellung vom BAIUD zu dem Widerspruch 502 und 507 klar drin steht das man AE als LPa nicht annehmen muss und bei Nichtannahme Anspruch auf den Selbstverpflegersatz hat.

Ok. Sind wir jetzt also doch nur noch bei der Geschichte Freitag.



Das mit der Bereitstellung/tats. Inanspruchnahme stimmt übrigens auch nur noch bedingt.

Gem. Nr. 507 A-2212/1 Anwendung der TGV:

"Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung
. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden."

Aber da steht ja auch drin wenn ein Soldat den Do aufgrund persönlicher Gründe (Dienstfrei etc.) verlässt darf das TG3 am Freitag und Sonntag nicht höher sein als von Montag bis Donnerstag. Die neue Vorschrift ist da noch Widersprüchlich.

Stimmt, Nr. 507 beißt sich mit der Nr. 502 (wenn ich mich nicht irre). Wir haben die Anweisung bekommen, nach 507 zu verfahren und entspr. abzurechnen.

gilt sinngemäß auch für jeden anderen Wochentag. Also wenn ich freitags stunden nehme und donnerstags heimfahre wird der Vize-Freitag zum Freitag.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 05. Januar 2021, 10:51:57
Ok. Das hab ich verstanden. Danke. ;)
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: DeltaEcho am 18. Januar 2021, 16:04:57
Kann mir jemand außer den Vorschrift eine offizielle Quelle nennen, mein Referat behart darauf das sich durch Lunchpakete als dauerhafte Abendverpflegung nichts geändert hat.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Wüstensand am 18. Januar 2021, 17:46:08
Ich habe letzte Woche von meinem Refü ein Schreiben bekommen in dem geschrieben steht, dass die Abendverpflegung in Form von Lunchpaketen nur angegeben werden soll, wenn diese auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dies hatte mit der Refü auch nochmal auf Nachfrage mündlich bestätigt. 
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 18. Januar 2021, 18:01:02
Es wäre zumindest hilfreich, wenn "die Wissenden" hier die genaue Bezeichnung der Schreiben angeben...

z.B. 
LoNo BAIUD TM.... und/oder Az .... vom
Betr.: xxxxx

etc.

Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 18. Januar 2021, 18:48:20
Ich habe letzte Woche von meinem Refü ein Schreiben bekommen in dem geschrieben steht, dass die Abendverpflegung in Form von Lunchpaketen nur angegeben werden soll, wenn diese auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Dies hatte mit der Refü auch nochmal auf Nachfrage mündlich bestätigt.

Ich muss da mal doof fragen: welche Relevanz hat das dann? Wie wirkt sich das dann finanziell aus?
Ich war vor kurzem auf einer Dienstreise bei der auch Lunchpakete als Abendessen nach vorheriger Bestellung bereitgestellt worden sind. Frühstück gab es nur als Lunchpaket im Hotel.

Hat das zur Folge, dass das Tagegeld entsprechend gekürzt wird?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Wüstensand am 18. Januar 2021, 18:55:46
Es handelt sich lediglich um ein formloses "Informationsblatt" vom BwDLZ via Refü. In diesem geht es um die Änderung der A-2212/1 Ziffer mit genauerer Betrachtung der Ziffer 507. Die abrechnende Stelle ist angehalten "die tatsächliche Nutzung der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung zu berechnen." In dem Schreiben heißt es außerdem: "Weiterhin werden ab dem TG-Antrag Dezember 2020 in der Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellte Lunchpakete bei der Ermäßigung des zustehenden Trennungsgeldes nur berücksichtigt, wenn diese auch in Anspruch genommen wurden. Nehmen Sie die als Lunchpaket bereitgestellte Mahlzeit nicht in Anspruch, besteht insoweit Anspruch auf den Satz bei Selbstverpflegung." Zusätzlich gilt für das Frühstück: "Bei Rückreisen an den Dienstort erst zum Dienstbeginn, ohne vor Dienstbeginn noch die Möglichkeit der Bereitstellung des Frühstücks nutzen zu können, ist dieses ebenfalls so anzugeben." Sprich, TG-Empfänger welche außerhalb in einer TÜG-Wohnung wohnen und das Frühstück in der Truppenküche nicht in Anspruch nehmen, da diese erst zu Dienstbeginn in die Kaserne fahren, lassen die entsprechenden Felder unter Punkt 8 des TG-Antrags frei. Unterm Strich gebe ich damit seit dem TG-Antrag für Dezember 2020 unter Punkt 8 an, dass ich nur die Mittagsverpflegung von Montags - Donnerstags gegen Bezahlung in Anspruch genommen habe, da ich weder in der TrpKü frühstücke (weil erst zu Dienstbeginn erschienen) noch das Lunchpaket in Anspruch nehme.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Wüstensand am 18. Januar 2021, 18:58:13

Hat das zur Folge, dass das Tagegeld entsprechend gekürzt wird?
[/quote]

Das Tagegeld erhöht sich doch, sobald eine Verpflegung nicht in Anspruch genommen wurde?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: NicW am 19. Januar 2021, 06:29:15

Hat das zur Folge, dass das Tagegeld entsprechend gekürzt wird?

Das Tagegeld erhöht sich doch, sobald eine Verpflegung nicht in Anspruch genommen wurde?
[/quote]

Jein. Das Trennungstagelgeld beträgt 14,00€ und ist bei entsprechender Bereitstellung von GemV gg. Bezahlung oder unentgeltlicher Verpfl. zu kürzen. Wird nun eine Teilmahlzeit nicht bereitgestellt, wird diese auch nicht von den 14,00€ gekürzt. Der Betrag den der/die Soldat/in  ausgezahlt bekommt erhöht sich. Das Trennungstagegeld ist immer gleich. Zumindest im Inland.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 20. Januar 2021, 11:55:23
Es hängt an der Neufassung der zugehörigen Regelung zur Anwendung der TGV, wirksam 01.11.2020.

Freitags wird Verpflegung so berücksichtigt, wie sie tatsächlich eingenommen wurde und Verpflegung zu Dienstrandzeiten (morgens/abends) wirkt sich nur dann TG mindernd aus, wenn man sie tatsächlich einnimmt, die theoretische Bereitstellung reicht nicht mehr aus.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 20. Januar 2021, 13:10:27
Zitat
Es hängt an der Neufassung der zugehörigen Regelung zur Anwendung der TGV, wirksam 01.11.2020.

@ alpha_de, meinst du die hier: A-2212/1, 5.5, Nr. 507

507. Besteht die Möglichkeit, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ist das zustehende
TG (Tagegeld im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld) zu ermäßigen. Den Berechtigten wird
in diesen Fällen TG in Höhe des zu zahlenden Verpflegungsgeldes (Wertansatz oder Sachbezugswert)
gewährt. Für Tage, an denen nur einzelne Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung eingenommen
werden, erfolgt eine anteilige Ermäßigung.


Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden.

Bei einer Rückreise am Sonntag ist das Tagegeld im Trennungsgeld nur dann zu ermäßigen, wenn die
Gemeinschaftsverpflegung an der Dienststätte bereitgestellt wird. Ansonsten gilt eine Abfindung nach
§ 6 Absatz 1 BRKG in Höhe von 14 Euro.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 20. Januar 2021, 13:36:16
Es hängt an der Neufassung der zugehörigen Regelung zur Anwendung der TGV, wirksam 01.11.2020.

Freitags wird Verpflegung so berücksichtigt, wie sie tatsächlich eingenommen wurde und Verpflegung zu Dienstrandzeiten (morgens/abends) wirkt sich nur dann TG mindernd aus, wenn man sie tatsächlich einnimmt, die theoretische Bereitstellung reicht nicht mehr aus.


"507. Besteht die Möglichkeit, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ist das zustehende
TG (Tagegeld im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld) zu ermäßigen. Den Berechtigten wird
in diesen Fällen TG in Höhe des zu zahlenden Verpflegungsgeldes (Wertansatz oder Sachbezugswert)
gewährt. Für Tage, an denen nur einzelne Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung eingenommen
werden, erfolgt eine anteilige Ermäßigung.
Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der
Gemeinschaftsverpflegung. Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht
gefordert werden.
Bei einer Rückreise am Sonntag ist das Tagegeld im Trennungsgeld nur dann zu ermäßigen, wenn die
Gemeinschaftsverpflegung an der Dienststätte bereitgestellt wird. Ansonsten gilt eine Abfindung nach
§ 6 Absatz 1 BRKG in Höhe von 14 Euro.

508. Die maßgeblichen Beträge des ermäßigten Tagegeldes im Trennungsreisegeld oder
Trennungstagegeldes werden bei einer Änderung der Sachbezugswerte oder des Wertansatzes
gesondert bekannt gegeben."


"502. Bei einer Abwesenheit aus persönlichen Gründen (z. B. Hinreise- oder Rückreisetag aus
Anlass einer Heimfahrt) führt die Nichtteilnahme an einzelnen Mahlzeiten nicht zu einem höheren
Tagegeld im Trennungsreisegeld bzw. Trennungstagegeld.

Verlässt die bzw. der Berechtigte während des Bezuges von Trennungstagegeld den Dienstort, so ist
eine Änderung des Trennungstagegeldsatzes nur dann gegeben, wenn sie bzw. er an dem Tag von
Amts wegen unentgeltlich Verpflegung erhält oder aber den kompletten Kalendertag abwesend ist."


Stand: 20.11.2020


Und dazu

Ungern.... aber ich kann sagen das in der Klarstellung vom BAIUD zu dem Widerspruch 502 und 507 klar drin steht das man AE als LPa nicht annehmen muss und bei Nichtannahme Anspruch auf den Selbstverpflegersatz hat.



Und für Dienstreisende gibt es noch die A-2211/9

Und im Anhang finden sich u.a. die Sätze TTG, wenn einzelne Mahlzeiten nicht bereitgestellt werden.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 20. Januar 2021, 13:45:58
Heißt für mich im Klartext:

Mir wird nur die Mahlzeit tatsächlich vom Tagegeld abgerechnet, die ich tatsächlich auch eingenommen habe obwohl ich die theoretische Möglichkeit der Verpflegungseinnahme F, M und A gehabt hätte?

Die tatsächliche Einnahme wird ja z.B. bei Stiewi vermerkt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 20. Januar 2021, 18:04:48
Bei Mittagessen bleibt es wohl dabei, dass es lediglich bereitgestellt sein muss, um die Kürzung auszulösen.
Beim Frühstück und Abendessen wird nach schriftlicher Auskunft meiner AbrSt mit Verweis auf die A-2212/1 nur noch gekürzt und der Wertansatz erstattet, wenn diese auch tatsächlich eingenommen worden sind.
Aus meiner Sicht endlich eine realitätsnahe Lösung.
Die AbrSt hat nur allgemein auf die A-2212/1 verwiesen, ohne Bezug auf eine spezielle Nr.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 20. Januar 2021, 18:39:37
Das finde ich alles sehr interessant. Bisher wurde immer auf Punkt 10 verwiesen und man sollte nur die Kreuze bei den Tagen machen an denen man nicht 24 zu Hause war. Einen Bezug auf die tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten hat bisher kein Refü erwähnt. Ebenso was das Frühstück und einer Anreise erst zu Dienstbeginn, zb von einer TG Wohnung angeht. Ich finde es bedauerlich, dass man solche Informationen nur hier erfährt und leider nicht seitens des Refü oder des BwDLZ, ich meine das betrifft doch zahlreiche Kameraden.

Diese Neuregelungen gelten seit November oder schon seit Juni 2020?

Frage zu meiner Lage: ich bin §3 Empfänger, habe eine TG Wohnung und fange meinen Dienst um 0600 an. Frühstück nehme ich nicht in der Einheit wahr. Dienstschluss ist meistens sogar bevor die Truppenküche öffnet.
Nach dem was ich hier gelesen habe, gebe ich also in den künftigen TG Anträgen unter Punkt 8 an, dass ich nur das Mittagessen wahrgenommen habe, egal ob es zutrifft oder nicht, weil hier die Bereitstellung genügt um die Kürzung auszulösen, und bezüglich Frühstück und Abendessen, dann nichts und dafür erhalte ich dann täglich 11,80€ statt der bisherigen 8,60€?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 20. Januar 2021, 19:26:18
Bei Mittagessen bleibt es wohl dabei, dass es lediglich bereitgestellt sein muss, um die Kürzung auszulösen.
Beim Frühstück und Abendessen wird nach schriftlicher Auskunft meiner AbrSt mit Verweis auf die A-2212/1 nur noch gekürzt und der Wertansatz erstattet, wenn diese auch tatsächlich eingenommen worden sind.
Aus meiner Sicht endlich eine realitätsnahe Lösung.
Die AbrSt hat nur allgemein auf die A-2212/1 verwiesen, ohne Bezug auf eine spezielle Nr.

Sehe ich auch so. Bei meiner Beschwerde letztes Jahr im Mai warmes noch so, dass das Abendessen auch immer abgerechnet wurde weil die theoretische Möglichkeit der Einnahme ausgereicht hat. Diese Nummer wurde ja jetzt überarbeitet. Da bin ich mal auf die nächste Abrechnung gespannt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 20. Januar 2021, 19:34:10
@Rekrut84

Seit 01.11.

Hinzu kommt, dass an Freitagen (explizit dieser Wochentag) auch beim Mittagessen nur gekürzt wird, wenn man es tatsächlich erhalten hat.

Ich habe den Eindruck, dass die AbrSt durch das BAIUDBw nicht informiert worden sind, denn meine AbrSt hat durch meinen Hinweis von der Regelung Erfahrung.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 21. Januar 2021, 10:38:42
Findet diese neue Regelung analog auf Dienstreisen Anwendung?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 21. Januar 2021, 15:20:04
Findet diese neue Regelung analog auf Dienstreisen Anwendung?

Zitat
Und für Dienstreisende gibt es noch die A-2211/9

A-2211/9 "Reisekostenrechtliche Abfindung bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung"

Zweck: Festsetzung von Aufwandsvergütungen nach § 9 Bundesreisekostengesetz


"§ 9 BRKG Aufwands- und Pauschvergütung

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht,
erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle von Tagegeld,
Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung.
Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle
der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in
einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist."
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 02. Februar 2021, 08:33:13
Bei Mittagessen bleibt es wohl dabei, dass es lediglich bereitgestellt sein muss, um die Kürzung auszulösen.
Beim Frühstück und Abendessen wird nach schriftlicher Auskunft meiner AbrSt mit Verweis auf die A-2212/1 nur noch gekürzt und der Wertansatz erstattet, wenn diese auch tatsächlich eingenommen worden sind.
Aus meiner Sicht endlich eine realitätsnahe Lösung.
Die AbrSt hat nur allgemein auf die A-2212/1 verwiesen, ohne Bezug auf eine spezielle Nr.

Sehe ich auch so. Bei meiner Beschwerde letztes Jahr im Mai warmes noch so, dass das Abendessen auch immer abgerechnet wurde weil die theoretische Möglichkeit der Einnahme ausgereicht hat. Diese Nummer wurde ja jetzt überarbeitet. Da bin ich mal auf die nächste Abrechnung gespannt.

Update:

Abendessen wurde nicht mehr angerechnet. Da gab es wohl eine Weiterbildung in Hannover...  ;D
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 03. Februar 2021, 17:17:42
Ziffer 6069 der A2-1910/0-6001-1

Na die 6069 bezieht sich "nur" auf Beamte und Arbeitnehmer.

Zitat
6065. Bei der Bestellung ist zu beachten, dass LPa regelmäßig nur zweimal wöchentlich
bereitgestellt werden sollen, es sei denn, dass die LPa nur für einzelne Mahlzeiten oder im Bedarfsfall
bereitgestellt werden.

Soll ist muss wenn kann....  Also da sehe ich auch keinen Ansatz für eine Beschwerde. Zumindest nicht hier in der Liegenschaft.


Die genannte Regelung wurde mit Stand 02.02.2021 vollständig überarbeitet...

das Thema wird nun in Kap 6.6.4.1 Lunchpaket behandelt.

u.a.

6080.
Bei der Bestellung ist zu beachten, dass LPa regelmäßig nur zweimal wöchentlich bereitgestellt
werden sollen, es sei denn, dass die LPa nur für einzelne Mahlzeiten oder im Bedarfsfall
bereitgestellt werden. Die VpflTln sollen jedoch nicht ständig oder für einen längeren Zeitraum mit LPa
versorgt werden. Ausnahme ist hier das LPa als Ersatz für eine Teilmahlzeit innerhalb der Liegenschaft („Stuben-Paket“).


6084. LPa für den Verzehr außerhalb der Liegenschaft (Marschverpflegung/Homedrive Paket“)
dürfen für Beamtinnen bzw. Beamte und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gegen ihren Willen
weder bereitgestellt noch ausgegeben werden
, es sei denn, dass dies wegen der Art des „Besonderen
Dienstgeschäftes“ im Einzelfall notwendig ist, z. B. weil eine anderweitige Vpfl objektiv nicht möglich ist.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 24. Februar 2021, 16:53:42
In der Überarbeitung steckt noch deutlich mehr... Soweit eine Unterbringung außerhalb der Liegenschaft (Pendlerwohnung) erfolgt, erfolgt eine Kürzung für F und A Verpflegung nur noch, wenn diese tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Diese Mahlzeiten gelten als nicht bereitgestellt.

Außerdem gilt:

Wird im Rahmen einer Heimfahrt die Dienststelle unmittelbar nach Dienstschluss verlassen, obwohl die Küche bereits geöffnet hat, wird eine verzögerte Abreise allein zum Zweck der Verpflegungsteilname nicht gefordert. Auch diese Mahlzeit ist nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich eingenommen wurde.

Soweit Teile der Verpflegung als Lunchpaket bereitgestellt werden, sind TG Berechtigte nicht verpflichtet, diese Verpflegung in Anspruch zu nehmen (Ausnahme besonderes Dienstgeschäft).
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 29. Juni 2021, 09:59:57
[
6080.[/b] Bei der Bestellung ist zu beachten, dass LPa regelmäßig nur zweimal wöchentlich bereitgestellt
werden sollen, es sei denn, dass die LPa nur für einzelne Mahlzeiten oder im Bedarfsfall
bereitgestellt werden. Die VpflTln sollen jedoch nicht ständig oder für einen längeren Zeitraum mit LPa
versorgt werden. Ausnahme ist hier das LPa als Ersatz für eine Teilmahlzeit innerhalb der Liegenschaf („Stuben-Paket“).


Frage hierzu aufgrund aktueller Lage.
Die TrpKüche stellt für 3 Wochen während eines Lehrgangs die Abendverpflegung nur als gesondert georderte LPa bereit. Führt die Nicht-Inanspruchnahme zu einem höherem TG?
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Nutcho am 01. Juli 2021, 00:28:33
Bei uns am Standort : wenn LuPa nicht in Anspruch genommen werden zur Abendverplegung und TrKüche nicht auf hat, gilt es als nicht bereitgestellt und somit erhöhtes TG.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 01. Juli 2021, 07:41:18
Für mein Verständnis führt die Nicht Inanspruchnahme einer bereitgestellten Mahlzeit nicht zu einem höheren TG. Wer kann aber nicht will hat Pech gehabt.

Aber wir werden sicherlich noch eine belastbare Aussage dazu bekommen.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 02. Juli 2021, 07:50:39
@JensMP79 Das galt mal, die Erlasslage hat sich aber im 2. HJ 2020 geändert und man hat endlich eingesehen, dass es unangemessen ist, Leuten Mittags ein Lunchpaket zu geben, dass dann im warmen Büro vor sich hingemallet und dies als vollwertiges Abendessen zu bezeichnen und bei Nichtinanspruchnahme das TG zu kürzen.

Ein Lunchpaket kürzt nur noch dann das TG, wenn es tatsächlich in Anspruch genommen worden ist.

Es muss auch niemand mehr fiktiv länger in der Kaserne bleiben und seine Heimfahrt hinauszögern, um essen zu gehen.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: jk3 am 06. Juli 2021, 00:11:37
Kurze Frage, gilt das nur für die 3er oder auch für die 6er?

Danke!
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juli 2021, 09:03:05
Kurze Frage, gilt das nur für die 3er oder auch für die 6er?

Danke!

6'er fahren täglich nach Hause … da spielt Verpflegungsbereitstellung keine Rolle
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 25. August 2021, 11:08:02
Frage:
Auf einem Lehrgang TG3 Empfänger wird für freitags wenn die Kaserne über das Wochenende verlassen wird nur ein Betrag von 7,43€ erstattet. Ist das korrekt? Sollten es nicht meines Wissen mehr sein, da freitags das Trennungstagegeld nur um das Frühstück gekürzt wird? 
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LoggiSU am 25. August 2021, 11:24:03
Hier wurden 1,83 € für Frühstück als Gem.Verpfl. gg. Bez. sowie 5,60 € für Mittagsverpflegung als Selbstverpflegung ( ab dem 14. Tag) erstattet.
Wenn Sie also den Standort nach dem Frühstück und vor dem Mittag verlassen haben und nach 1300 zuhause angekommen sind, ist das korrekt berechnet worden.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 28. August 2021, 09:30:57
@LoggiSU

Die Berechnung verstehe ich nicht.

Der TG Satz bei Verbleib nach dem 14. Tag ist 14 € (50% des normalen TG). Der wird bei Inanspruchnahme von Truppenverpflegung um den jeweiligen Prozentsatz (Frühstück 20%) gekürzt und das Verpflegungsgeld wird erstattet. Auf die Dauer des Aufenthalts am Dienstort am jeweiligen Tagkommt es dabei nicht an, man muss nur dort gewesen sein. An Freitagen wird das Mittagessen nur berücksichtigt, wenn es in Anspruch genommen worden ist. Gleiches gilt, wenn das Abendessen als Lunchpaket bereitgestellt wird, um angerechnet zu werden, muss es tatsächlich in Anspruch genommen worden sein.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 28. August 2021, 11:44:07
Dem schließe ich mich an.

Gemäß angehängter PDF sollte es sich bei den Freitagen um den Fall der Bereitstellung einer Mahlzeit gegen Bezahlung des Sachbezugswertes, da das Lunchpaket am Freitag Mittag nicht als Bereitgestellt zählt. Zwar beinhaltet die PDF nicht die aktuellen Sätze, dennoch sollte das Trennungstagegeld für den Freitag bei 13€, oder mindestens höher als 7,43€ sein.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 28. August 2021, 14:53:36
Das PDF ist beschädigt, wenn man es herunterlädt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 29. August 2021, 07:59:59
Die PDF ist auch eine Seite vorher in diesem Thread veröffentlicht.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?action=dlattach;topic=69339.0;attach=8997
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LoggiSU am 30. August 2021, 07:47:22
Wenn man aber bis 1800 Uhr zuhause ankommt, ist die Dienstreise dann beendet und das Abendessen wird nicht erstattet, da ausserhalb der DR. Somit Erstattung der Teilmahlzeiten F und M wie von mir beschrieben.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 30. August 2021, 07:56:16
@LoggiSU

Da scheint ein grundsätzliches Missverständnis vorzuliegen, wie TG Paragr. 3 funktioniert.

TG wird nicht als Teilbeträge anhand von Teilmahlzeiten gezahlt.

Der TG Satz beträgt auf dem 15. Tag bei Anwesenheit am Dienstort 50% des normalen TG und damit derzeit14 Euro. Das ist ein Tagessatz. Punkt.

Wird Truppenverpflegung in Anspruch genommen oder unentgeltliche Verpflegung bereitgestellt, so wird das TG um den Satz für die jeweilige Mahlzeit gekürzt, F 20%, M/A je 40 %.

Bei Truppenverpflegung wird zusätzlich das gezahlte Verpflegungsgeld erstattet.

Und das war's. Wird keine Verpflegung bereitgestellt, erfolgt auch keine Kürzung

Das Abendessen zu Hause oder die Ankunftszeit zu Hause spielen keine Rolle. Das Abendessen zu Hause ist weder Truppenverpflegung noch eine von der Bundeswehr unentgeltlich bereitgestellte Mahlzeit.

Einfach in Paragr. 6 BRKG nachlesen, hier in Verbindung mit Paragr. 8 BRKG.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 30. August 2021, 08:20:02
Ergänzung...

Seit wohl 2 Monaten ist die Abrechnungssoftware STIEWI fehlerhaft und kürzt die Abreisetage nach dem Trennungsreisegeld, ab dem 15. Tag gilt aber die Regelung des Trennungstagegeldes.

Ich sehe das auch auf meiner Abrechnung, eine Nachfrage bei der Abrechnungsstelle ergab den obigen Sachverhalt und bestätigte erneut die Darstellung in der vorherigen Mail.

Die AbrSt wartet auf ein Update, meine Abrechnerin korrigiert das manuell und erstattet den fehlenden Betrag als Summe.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 30. August 2021, 16:11:05
@alpha_de
Dann liege ich also richtig mit der Annahme, dass die 7,43€ für einen Freitag zu wenig sind und hier eine Nachzahlung erfolgen muss?

Genau so verstehe ich die Regelungen im BRKG und der TGV auch.

Mir ist da jetzt keine Anwendungsvorschrift bekannt, die die Uhrzeit der Ankunft zu Hause als Kürzungsmerkmal erwähnt.
Man sieht es ja auch daran, dass sonntags immer der volle Satz erstattet wird egal zu welcher Uhrzeit man am Sonntag angekommen ist.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 30. August 2021, 17:26:19
Wenn man aber bis 1800 Uhr zuhause ankommt, ist die Dienstreise dann beendet und das Abendessen wird nicht erstattet, da ausserhalb der DR. Somit Erstattung der Teilmahlzeiten F und M wie von mir beschrieben.

Dies ist ja genau das Missverständnis :    Dienstreise vs TTG

Für "richtige" Dienstreisen gilt die A-2211/9

Darin u.a. zu finden:

"Wird die Dienstreise vor 8.00 Uhr angetreten, ist davon auszugehen, dass das Frühstück regelmäßig während der Dienstreise eingenommen wird.
Gleiches gilt für das Mittagessen, wenn die Dienstreise vor 11.00 Uhr angetreten oder nach 13.00 Uhr beendet wird und für das Abendessen,
wenn die Dienstreise nach 18.00 Uhr beendet wird. Diese Vorgaben gelten nur hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung.
Im Übrigen haben sie keine Auswirkungen auf die reisekostenrechtliche Abfindung."



Für das TTG bei § 3 TGV gilt die A-2212/1

Darin u.a. zu finden:

"Besteht die Möglichkeit, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ist das zustehende
TG (Tagegeld im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld) zu ermäßigen. Den Berechtigten wird
in diesen Fällen TG in Höhe des zu zahlenden Verpflegungsgeldes (Wertansatz oder Sachbezugswert)
gewährt. Für Tage, an denen nur einzelne Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung eingenommen
werden, erfolgt eine anteilige Ermäßigung.

Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Gemeinschaftsverpflegung.
Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht gefordert werden.

Bei einer Rückreise am Sonntag ist das Tagegeld im Trennungsgeld nur dann zu ermäßigen, wenn die
Gemeinschaftsverpflegung an der Dienststätte bereitgestellt wird. Ansonsten gilt eine Abfindung nach
§ 6 Absatz 1 BRKG in Höhe von 14 Euro.

Die maßgeblichen Beträge des ermäßigten Tagegeldes im Trennungsreisegeld oder Trennungstagegeldes
werden bei einer Änderung der Sachbezugswerte oder des Wertansatzes gesondert bekannt gegeben."



Im Anhang die 2021'er Beträge...

Auszug

"Durch die Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV) zum 1. Juni 2020 wird Trennungstagegeld nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetz gewährt.
Alle Berechtigten erhalten dann ein einheitliches Trennungstagegeld in Höhe von 14,- €.

Der Wert von 14,- € ist auf volle Tage anzuwenden.

II. Aufgrund von § 4 Abs. 5 TGV setze ich bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung das Trennungsgeld wie folgt fest:

1.
Wird die Tagesverpflegung als Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes bereitgestellt, steht anstelle des Tagegeldes im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld einheitlich ein Betrag von 8,77 € zu.

2. Besteht lediglich die Möglichkeit, an einer Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes teilzunehmen, richtet sich der jeweilige Anspruch nach Anlage 1.


( ... )"


Und für den Freitag gilt dann:   Anlage 1 > Lfd Nr. 1 >> Frühstück GV g.B. / Mittag und Abend SV >> TTG = 13,03 €

Dieser Betrag findet sich auch bei unseren TG-Empfängern für den Freitag auf der TG-Abrechnung.




Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 31. August 2021, 11:27:51
Wieder einmal einen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort und die aktuelle PDF der Sachbezugswerte :)
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 31. August 2021, 11:43:26
Zur Info:

Der zuständige Refü meinte, dass es die 13,03€ nur während der ersten 14. gibt und danach nur die 7,43€ weil es dann „halbiert“ wird. Ebenso soll die Höhe davon abhängen ob man am Freitag vor oder nach 18 Uhr zu Hause ankommt.

Er meinte, das würde so in der TGV und den Anwendungsvorschrift stehen.

In 4 Wochen hab ich wieder Zugang zu den Vorschriften und werde mich dann damit nochmal eingehender befassen, denn meiner Ansicht nach ist das so nicht korrekt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: KlausP am 31. August 2021, 13:22:17
Ich würde einfach eine Beschwerde schreiben.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 31. August 2021, 13:41:13
In dem PDF ist die Sach- und Rechtslage erläutert. Ansonsten soll der TM Bearbeiter lieber seine Experten fragen.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 31. August 2021, 15:08:56
Ich würde einfach eine Beschwerde schreiben.

Darauf wird es hinauslaufen. Ich warte jetzt wie gesagt noch darauf bis ich selbst die Vorschrift gänzlich lesen kann und wenn ich nichts finde was seine Aussage stützt dann wird diese Beschwerde folgen.

Sollte dann da dementsprechend ein Fehler seinerseits vorliegen, so wurde hier Kameraden im mindestens 3-stelligen Bereich über einen längeren Zeitraum zu wenig erstattet, da es sich dort um eine Ausbildungseinheit handelt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2021, 15:57:46
Das Wesentliche ist ... die Regelungen für Dienstreisen und TG auseinanderzuhalten.

Für Dienstreisen gilt z.B.

§ 6 BRKG / BRKGVwV zu § 6

"Bei eintägigen Dienstreisen wird bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe 14 Euro festgesetzt.

Für eine Dienstreise über Nacht ohne Übernachtung (z. B. nächtliche Dienstgeschäfte an zwei Kalendertagen) wird bei einer
Abwesenheit von insgesamt mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 14 Euro gewährt.

Das Tagegeld wird für den Kalendertag gewährt, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt.

Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für die Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit 28 Euro gewährt.

Für den An- und Abreisetag wird jeweils ein Tagegeld in Höhe von 14 Euro festgesetzt, wenn eine Übernachtung nicht in einer eigenen Wohnung erfolgt.

An Kalendertagen, an denen sowohl die Rückreise nach einer mehrtägigen Dienstreise als auch die Anreise zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise erfolgt,
kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 14 Euro festgesetzt werden.

Wird des Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung gewährt oder sind die Kosten für Verpflegung bereits in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs-
oder Nebenkosten enthalten, werden vom zustehenden Tagegeld für das

 Frühstück: 20 Prozent (5,60 Euro)
 Mittagessen: 40 Prozent (11,20 Euro)
 Abendessen: 40 Prozent (11,20 Euro)

des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten."


Da die TGV auf das BRKG verweist...

§ 3 Abs 2 TGV

"(2) Vom 15. Tag, (...) wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld
und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt,
wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung
oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und
mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend."


... gilt es umzusetzen:

"Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt

§ 8 BRKG / BRKGVwV zu § 8

Der Gesetzgeber unterstellt bei längerem Aufenthalt am selben Geschäftsort durch eine bessere Kenntnis der örtlichen Situation geringere Auslagen für Verpflegung.
Auch kann durch die Art der Unterbringung, z.B. Anmietung eines Appartements, von einer, wenn auch eingeschränkten, eigenen und damit preiswerten Zubereitung
von Mahlzeiten ausgegangen werden.

Das Tagegeld wird daher ab dem fünfzehnten Tag des Aufenthalts auf fünfzig vom Hundert der Regelabfindung, ab 01.01.2020 14 Euro, ermäßigt.

Diese Ermäßigung gilt nur für volle Kalendertage des Aufenthalts an demselben auswärtigen Geschäftsort."


Regelabfindung gem. BRKG = 28 € / voller Tag > 50 % > 14 € ,

... die z.B. für den Sonntag zu gewähren sind, wenn Abends Anreise und die TrpKüche zu ist (Kasernenschläfer) ... oder für die, die eine TG-Wohnung haben.


Und diese Regelungen des § 8 hat das BMVg in der von mir eingestellten PDF präzisiert.

Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 02. September 2021, 12:34:54
Vielen Dank nochmal.

Nach mehreren Telefonaten mit dem dortigem ReFü und dem Vorlegen der Weisung und der PDF mit dem Sachbezugswerten, welche dort offensichtlich gänzlich unbekannt war, und hat die Leiterin der Abteilung nun zugestimmt das entsprechend fehlende TG zu erstatten, jedoch nur mir und nicht eigenständig den anderen Kameraden mit denen ich zu der Zeit da war. Der ReFü hat dann mit dem KompZ TM Kontakt aufgenommen, und dieses habe ihm wohl gesagt, dass es wohl nicht so eindeutig in der Weisung formuliert sei, und es deshalb zu der Interpretation kommt, dass wie beim Trennungsreisegeld die Ankunft an der Wohnung Einfluss auf die Höhe des Trennungstagegeldes hat. Jedoch steht dies meiner Meinung nach so in der TGV und die Weisung lässt da meiner Meinung nach keinen Spielraum, aber ich bin auch befangen  ;D

In meinen Augen ist das schon ein starkes Stück, dass 14 Monate lang allen Kameraden die den Standort durchlaufen haben, sei es die Grundausbildung, Lehrgänge oder Stammpersonal, ingesamt wohl mehrere hundert, zu wenig Trennungstagegeld bekommen haben, in der Summe vermutlich ein sechsstelliger Betrag.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 02. September 2021, 12:58:45
Vielleicht braucht es hier eine Eingabe um die Verwaltung zu überzeugen, die aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung falschen Bescheide von Amts wegen zu korrigieren.

Ansonsten ist der Sachverhalt der fehlerhaften Berechnung ja erst jetzt bekannt geworden, die einmonatige Beschwerdefrist beginnt ja erst mit Kenntnis zu laufen, s. Paragr 6 (1) WBO. Und die übrigen Kameraden ahnen ja noch nichts, denen kann man den Tipp ja auch geben.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 02. September 2021, 13:03:34
Und noch eine Ergänzung, die Änderung zur Anrechnung der Verpflegung ist mit Änderung der ZDv A-2212/1 mit Wirkung vom 01.11.2020 erfolgt, bis Oktober 2020 gilt die alte Regelung.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 02. September 2021, 13:40:16
Eine Eingabe ziehe ich auch in Betracht.

Diese Änderung müsste lesen um meinen Verdacht ausschließen zu können.

Denn rein nach der  TGV war auch vor der Änderung letztens Jahres der Gesetzestext dahingehend formuliert, dass eine anteilige Kürzung in Abhängigkeit der teilweisen Abwesenheit vom Dienstort nur beim Trennungsreisegeld vorgesehen war. Einen entsprechenden Passus der diese Praxis auch auf das Trennungstagegeld erlaubt gab es in der TGV nicht.
Dazu müsse ich ggf. Einblick in die früheren Weisungen und Vorschriften haben.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: KlausP am 02. September 2021, 13:58:16
Hier sind evtl. auch frühere Fassungen der TGV aufgeführt: https://www.buzer.de/gesetz/2104/index.htm
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: wolverine am 02. September 2021, 14:05:52
Eine Weisung/ ein Erlass, der einer Verordnung widerspricht, wäre wohl auch unter dem Gesichtspunkt der Normenhierarchie (https://de.wikipedia.org/wiki/Normenhierarchie_(Deutschland)) rechtswidrig.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 02. September 2021, 14:29:25
Hier sind evtl. auch frühere Fassungen der TGV aufgeführt: https://www.buzer.de/gesetz/2104/index.htm

Danke, da habe ich schon nachgesehen und eben meine obigen Schlüsse raus gezogen.

@wolverine:

Nach Aussage der Leiterin der betreffenden Abteilung habe man die Vorschriften und Weisungslage die ganze Zeit anders interpretiert. Was meiner Meinung nach so nicht nachvollziehbar ist.
Insofern waren die Weisungen Etc.im Einklang mit der TGV, sie wurden nur falsch interpretiert.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: KlausP am 02. September 2021, 14:34:35
Das ist in meinen Augen schon ein starkes Stück und ein Fall für den nächsten Jahresbericht der Wehrbeauftragten, da das ja eine größere Zahl von Soldaten betrifft und die Verwaltung von sich aus nicht bereitzustellen, die fehlerhaften Bescheide zu korrigieren.
Wäre auch ´ne schöne Schlagzeile in der „BLÖD“-Zeitung „Bundeswehrverwaltung betrügt hunderte Soldaten“  ;)
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 02. September 2021, 14:45:57
Das ist in meinen Augen schon ein starkes Stück und ein Fall für den nächsten Jahresbericht der Wehrbeauftragten, da das ja eine größere Zahl von Soldaten betrifft und die Verwaltung von sich aus nicht bereitzustellen, die fehlerhaften Bescheide zu korrigieren.
Wäre auch ´ne schöne Schlagzeile in der „BLÖD“-Zeitung „Bundeswehrverwaltung betrügt hunderte Soldaten“  ;)

Sehe ich auch so. Argumentiert wurde das mit einer angeblich nicht eindeutigen Formulierung in der Weisung. Aber sorry in den Positionen wird man dafür bezahlt sich im Zweifel bei der nächsten höheren Stelle zu versichern was richtig ist. Es gab meines Wissen genügend Konferenzen zu dem Thema, gerade im Hinblick auf die umfassende Änderung im letzten Jahr. In anderen Einheiten wurde das von Anfang an richtig gehandhabt und verstanden. Die von LwPersFw bereitgestellt PDF mit den Sachbezugswerten war dort der Reaktion des ReFü entnommen gänzlich unbekannt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 02. September 2021, 14:47:27
Das ging auch der AbrSt Hannover so, die haben das auch erst auf meine Nachfrage bemerkt, aber dann geklärt und die Nachberechnung ab November 2020 durchgeführt.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: KlausP am 02. September 2021, 14:52:15
Das ging auch der AbrSt Hannover so, die haben das auch erst auf meine Nachfrage bemerkt, aber dann geklärt und die Nachberechnung ab November 2020 durchgeführt.

Bei allen betroffenen TG-Empfängern oder nur bei Ihnen? Ist schon erschreckend, dass manche Beamten (und auch Soldaten) der Ansicht sind, man müsse sich nicht weiterbilden und man könnte ewig nach den drei deutschen Verwaltungsgrundsätzen arbeiten, die da lauten „Das haben wir schon immer so gemacht, das haben wir ja noch nie so gemacht, da kann ja jeder kommen“. Denen gehört auf die Finger geklopft.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 02. September 2021, 15:02:43
[„Das haben wir schon immer so gemacht, das haben wir ja noch nie so gemacht, da kann ja jeder kommen“.

Genau so war auch die erste Relation auf meinen Einwand  ;D ;D
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: christoph1972 am 02. September 2021, 15:06:59
Das ging auch der AbrSt Hannover so, die haben das auch erst auf meine Nachfrage bemerkt, aber dann geklärt und die Nachberechnung ab November 2020 durchgeführt.

Bei allen betroffenen TG-Empfängern oder nur bei Ihnen? Ist schon erschreckend, dass manche Beamten (und auch Soldaten) der Ansicht sind, man müsse sich nicht weiterbilden und man könnte ewig nach den drei deutschen Verwaltungsgrundsätzen arbeiten, die da lauten „Das haben wir schon immer so gemacht, das haben wir ja noch nie so gemacht, da kann ja jeder kommen“. Denen gehört auf die Finger geklopft.

Es fehlt der 4. Grundsatz: Das Denken soll man den Pferden überlassen, die haben die gerößeren Köpfe.

Da hilft nur eine Eingabe an Frau Dr. H. in dickes B.

Es ist schon seltsam, wenn in anderen TM-Referaten das richtig gehandhabt wird, aber ausgerechnet in H nicht. Die Abrechnungsstellen arbeiten schließlich alle mit der selben Version von Stiewi ... Naja, die Referate werden von einer/einem Beamten/Beamtin des hntD geleitet. Da sollte rechtskonforme Anwendung schon gewährleistet sein ... eigentlich
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: alpha_de am 02. September 2021, 15:13:58
Die Nachberechnung erfolgte in H nach meinem Kenntnisstand für alle betroffenen TG Empfänger, nachdem der Sachverhalt durch BAIUDBw TM bestätigt worden war.

Die Info war wohl auf dem Fachstrang nicht verteilt worden, insoweit will ich der AbrSt keinen Vorwurf machen, zumal auf meine Nachfrage umgehend reagiert wurde.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: christoph1972 am 02. September 2021, 15:35:06
Die Nachberechnung erfolgte in H nach meinem Kenntnisstand für alle betroffenen TG Empfänger, nachdem der Sachverhalt durch BAIUDBw TM bestätigt worden war.

Die Info war wohl auf dem Fachstrang nicht verteilt worden, insoweit will ich der AbrSt keinen Vorwurf machen, zumal auf meine Nachfrage umgehend reagiert wurde.

@alpha_de BAIUDBw TM ist organisatorisch eine eigene Referatsgruppe mit eigener Referatsgruppenleitung  ;D in der Abteilung DL des BAIUDBw und jede Abrechnungsstelle ein eigenes Referat in dieser Gruppe. Insofern muss da dann fürchterlich was schief gelaufen sein, dass das Referat in Hannover es in Gänze falsch gemacht hat.
Aber wenigstens, wurde der Fehler von sich aus korrigiert und der Fahler nicht stillschweigend ignoriert, gem. dem Motto: "Es ist noch immer gut gegangen" in breitem Kölschen Dialekt gesprochen.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 02. September 2021, 15:54:38
Und eben dieses stillschweigende ignorieren wird wohl jetzt an dem Standort an dem ich war praktiziert,
die Leiterin hat auf meine Nachfrage ob die anderen Kameraden auch eine Nachberechnung bekommen  mir gesagt, da ich der einzige bin der den Einwand vorgebracht hat bekomme auch nur ich in meinem Fall eine Nachberechnung.

Natürlich habe ich meine Lehrgangsteilnehmer schon informiert.

Der Gedanke eine Eingabe zu schreiben festigt sich immer stärker.

Ich möchte nicht wissen an wievielen Standort dieses Thema ebenfalls falsch gehandhabt wird und ich denke es ist nur richtig wenn dies von der entsprechenden Stelle im allgemeinen untersucht wird.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: JensMP79 am 02. September 2021, 16:50:21
Zitat
Bei allen betroffenen TG-Empfängern oder nur bei Ihnen?

Wurde bei mir ebenfalls "von selbst"  ::) durchgeführt. Ebenfalls Hannover.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 02. September 2021, 17:40:30
Das ist in meinen Augen schon ein starkes Stück und ein Fall für den nächsten Jahresbericht der Wehrbeauftragten, da das ja eine größere Zahl von Soldaten betrifft und die Verwaltung von sich aus nicht bereitzustellen, die fehlerhaften Bescheide zu korrigieren.
Wäre auch ´ne schöne Schlagzeile in der „BLÖD“-Zeitung „Bundeswehrverwaltung betrügt hunderte Soldaten“  ;)

Sehe ich auch so. Argumentiert wurde das mit einer angeblich nicht eindeutigen Formulierung in der Weisung. Aber sorry in den Positionen wird man dafür bezahlt sich im Zweifel bei der nächsten höheren Stelle zu versichern was richtig ist. Es gab meines Wissen genügend Konferenzen zu dem Thema, gerade im Hinblick auf die umfassende Änderung im letzten Jahr. In anderen Einheiten wurde das von Anfang an richtig gehandhabt und verstanden. Die von LwPersFw bereitgestellt PDF mit den Sachbezugswerten war dort der Reaktion des ReFü entnommen gänzlich unbekannt.


Das sind doch alles nur plumpe Ausreden ...

Ich sauge mir solche Sachverhalte ja auch nicht aus den Fingern ...

Die Erläuterungen zum Thema und vor allem die von mir eingestellte PDF finden sich ja auf den Inranetseiten des IUD bzw TM...

Man sollte sich halt mal mit meinen Arbeitsgrundlagen beschäftigen... ob es z.B. Änderungen gibt ...

bundeswehr.org > OrgBereiche > IUD > Intranetportal IUD > Themen (hier ggf. Eingabe Intranet-Passwort) > Travel Management Bw > Rechtliche Grundlagen > Trennungsgeld

dort die PDF ... Sachbezugswerte

und eine Info ... darin u.a. zu finden:

"im Zuge des zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes hat sich die Trennungsgeldverordnung (TGV) zum 01.06.2020 geändert.
Mit den wesentlichen Änderungen möchten wir Sie hiermit vertraut machen:

Die Höhe des zustehenden Trennungstagegeldes richtet sich nunmehr nach § 8 Bundesreisekostengesetz und damit ausschließlich nach der Verpflegungssituation
am neuen Dienstort und nicht mehr nach dem Familienstand.
Maximal kann bei notwendiger Selbstverpflegung am neuen Dienstort ein Tagessatz i.H.v. 14.- € gewährt werden.
Wird am neuen Dienstort (für einzelne Mahlzeiten) Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt, verringert sich dieser Betrag auf den für
die jeweilige Mahlzeit entfallenden Betrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung."



Und in der PDF Sachbezugswerte dann:

"Der Wert von 14,- € ist auf volle Tage anzuwenden.

II. Aufgrund von § 4 Abs. 5 TGV setze ich bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung das Trennungsgeld wie folgt fest:

1.
Wird die Tagesverpflegung als Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes bereitgestellt,
steht anstelle des Tagegeldes im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld einheitlich ein Betrag von 8,77 € zu.

2.
Besteht lediglich die Möglichkeit, an einer Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes teilzunehmen,
richtet sich der jeweilige Anspruch nach Anlage 1.

3.
Besteht die Möglichkeit der Teilnahme an zwei Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes,
richtet sich der jeweilige Anspruch nach Anlage 2."




Was gibt es da zu "interpretieren" ... ?



Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 02. September 2021, 18:01:21
Das war mir auch nicht klar.

Laut ReFü und seiner Vorgesetzten hat man bisher immer den Betrag für das Abendessen am Freitag gekürzt, weil man ja nicht am Standort war, außer man kommt erst nach 18 Uhr an der Wohnung an.
So wird im Trennungsreisegeld verfahren, und das sieht die TGV auch so vor. Diese Praxis wurde dann auch auf das Trennungstagegeld angewendet.

Die besagte PDF war dem ReFü gänzlich unbekannt. Im Gespräch erwähnt ich auch, dass es diese PDF auch von 2020 gibt, darüber war er ebenfalls verblüfft und fragte ob ich sie ihm schicken könnte.

Erst als ich dann die Weisung und Erläuterung von BAIUDBw TM zitiert und ihm geschickt habe, hat er es eingesehen, jedoch betont „naja so ganz eindeutig steht es ja nicht da“. Daraufhin gab ihm doch den Hinweis beim Verfasser in Köln anzurufen und nachzufragen.
Das hat er dann getan und sich wieder bei mir gemeldet. Ihm habe derjenige gesagte, dass er eingestanden hat, dass es nicht völlig klar formuliert,  selbst nicht ganz sicher sei, und es bald eine neue Weisung geben würde die dann klarstellt wie zu verfahren ist. Zitat des ReFü: der Verfasser „sei  der Meinung, dass es in diese Richtung gehen würde“

Aus der Erläuterung hat erst folgender Absatz zu einer Einsicht geführt:
„Gemeinschaftsverpflegung wird beim Trennungsgeld jedoch nur berücksichtigt, wenn die Berechtigten sich vor Ort aufhalten. Mahlzeiten die während der Reise bzw. während des Aufenthalts am Wohnort oder sonstigen Ort bereitgestellt werden, werden mit den Sätzen für Selbstversorgung angefunden.“
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: christoph1972 am 02. September 2021, 18:22:22
Ich bin immer wieder erstaunt, dass selbst die grundlegenden Regelungen für den eigenen Arbeitsbereich entweder ignoriert werden oder wirklich gänzlich unbekannt sind, weil mit einer Fachanwendung (z. B. Stiewi) gearbeitet wird und bei Nachfrage zu bestimmten Fragen die Antwort kommt: "... weil das Programm das so vorgibt ..." in Ergänzung der drei deutschen Verwaltungsgrundsätze, die da lauten „Das haben wir schon immer so gemacht, das haben wir ja noch nie so gemacht, da kann ja jeder kommen“. Danke KlausP "und das Denken überlassen wir den Pferden, weil die die größeren Köpfe haben.". Lieber Herr Gesangsverein ...

Nein, die Fachanwendung erleichtert die Arbeit, nimmt aber nicht die Denkarbeit ab und erst recht nicht, die persönliche Verantwortung für das Ergebnis der Arbeit bzw. die Rechtmäßigkeit des Bescheides und entbindet auch nicht von der Pflicht, sich über Gesetzes- und/oder Vorschriftenänderungen im Rechtsgebiet zu informieren.

Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 04. September 2021, 10:16:29


Laut ReFü und seiner Vorgesetzten hat man bisher immer den Betrag für das Abendessen am Freitag gekürzt, weil man ja nicht am Standort war, außer man kommt erst nach 18 Uhr an der Wohnung an.

So wird im Trennungsreisegeld verfahren, und das sieht die TGV auch so vor. Diese Praxis wurde dann auch auf das Trennungstagegeld angewendet.



Nachfrage zum Verständnis zu TRG/TTG:

Wo steht dies in der TGV ... bezogen auf § 3 und 4 TGV i.V.m. § 8 BRKG i.d.a.F. ?

Denn ... Das BMVg hat ja in der PDF... Anlage 1 und 2 ... nicht nur das TTG geregelt, sondern auch das TRG...

Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 04. September 2021, 11:35:27
In §4 Absatz 1 TGV heißt es: „ Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,



nicht gewährt.“

Aus der Kommentierung zur TGV Meyer/Fricke ist hierzu erläutert:
„Bei einer Abwesenheit über nur einen Teil des Tages bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsreisegeld (1) nach § 3 Absatz 1, d. h. nach den Voraussetzungen und in der Höhe des § 6 BRKG (= wie bei Dienstreisen)“

In der Fußnote 1 ist dazu ausgeführt: „Für das Trennungstagegeld besteht keine vergleichbare Regelung.“

Nun bezieht sich die Verwaltungsvorschrift zu §6 BRKG auf die Kürzungstatbestände in Abhängigkeit der Abwesenheit gemäß §9 Absatz 4a Satz 3 EStG, also 24 Std, An- und Abreisetag, mehr als 8 Stunden und weniger als 8 Stunden.

Tatsächlich finde ich gerade keine Regelung, die einen Bezug zu einer Verbindung zwischen Mahlzeit und Uhrzeit herstellt  ???

Insofern ist es fraglich ob auch hier die Praxis der Kürzung des Abendessen beim Trennungsreisegeld bei einer Ankunft am Wohnort vor 18 Uhr legitim ist.

Hier muss also der für den An- und Abreisetag maßgeblicher Verpflegungsmehraufwand von 14€ angesetzt werden, den Satz für das Frühstück ersetzt durch den Sachbezugswerte für das Frühstück.
Dies entspricht dann 13,03€ was dann aber von dem betreffenden Standort auch richtig angewendet worden ist. Die Frage ist wie dieser Betrag entsteht.
Variante 1: Tagespauschale 28€= Frühstück 5,60€ + Mittag 11,20€ + Abendessen 11,20€
Frühstück ersetzt durch Sachbezugswert 1,83 + Mittag= 13,03€
Abendessen gestrichen weil laut Aussage des ReFü Ankunft vor 18 Uhr.

Variante 2: Pauschale für An- und Abreisetag 14€
Frühstück 20% ersetzt durch Sachbezugswert = 13,03€

In meinen Augen ist Variante 2 die richtige.

Die Beträge des TRG aus der Anlage 1 und 2 sind dann nur bei einer Abwesenheit von 24 Std. anzuwenden.




Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 04. September 2021, 15:09:28
In §4 Absatz 1 TGV heißt es: „ Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,



nicht gewährt.“

Aus der Kommentierung zur TGV Meyer/Fricke ist hierzu erläutert:
„Bei einer Abwesenheit über nur einen Teil des Tages bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsreisegeld (1) nach § 3 Absatz 1, d. h. nach den Voraussetzungen und in der Höhe des § 6 BRKG (= wie bei Dienstreisen)“

In der Fußnote 1 ist dazu ausgeführt: „Für das Trennungstagegeld besteht keine vergleichbare Regelung.“

Nun bezieht sich die Verwaltungsvorschrift zu §6 BRKG auf die Kürzungstatbestände in Abhängigkeit ...



Da sind wir doch wieder bei der Vermischung von Sachverhalten ... in Anwendung der aktuellen Vorgaben...

Geht es beim TTG ab dem 15. Tag um  § 6 BRKG ? Nein !

Es geht um § 3 und 4 TGV i.V.m. § 8 BRKG i.d.a.F. !

Und wie dies anzuwenden ist ... hat ausschließlich das BMVg festzulegen.
Und hat dies getan.

Da spielt ein ... zivil (!) ... aufgelegter Kommentar keine Rolle. Auch wenn dessen Autor ein noch so versierter Beamter ist.
Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 04. September 2021, 16:44:40
Völlig richtig. 

Beim TTG ist dann der Bezug zu §8 BRKG gegeben. So in §3 Absatz 2 TGV geregelt.

Beim TRG ist dann §6 BRKG einschlägig, da hier nach §3 Absatz 1 TGV die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen zu erstatten ist.

§4 Absatz 2 TGV besagt:
„Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.“

Trennungstagegeld wird hier nicht geregelt.

Siehe dazu A-2212/1 503.
„Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld sind das bei Dienstreisen zustehende Tagegeld sowie die Aufwandsvergütung nach § 9 Absatz 1 BRKG anzurechnen.“

Das bei Dienstreisen zustehende Taggeld wird während der ersten 14 Tage davon abhängig gemacht wie wie lange die Abwesenheit pro Tag dauert, 24. Std., Reisetag, oder mehr als 8 Std.
 
Deine Nachfrage hatte ich allein in Bezug auf das TRG verstanden und der dortigen Beachtung der Ankunftszeit am Wohnort, bzw. wo diese geregelt ist, welche, wie ich jetzt festgestellt habe so doch nicht geregelt ist.  :D

Vielmehr verhält es sich dann beim TRG wie bereits geschildert. 

Insofern ist auch die Aussage des ReFü, dass es beim TRG freitags darauf ankommt, ob man vor oder nach 18 Uhr am Wohnort ist, nicht zutreffend.

Wohl durch Zufall ergibt sich dort dann der korrekte Betrag von 13,03€  ;D

Zwar hat das BMVg in den Anlagen die Höhe des TRG und TTG geregelt, beim TRG wird dann der dort genannte Betrag aber nur bei einer vollen Abwesenheit vom Wohnort von 24 Std. gezahlt, weil es dann kein Reisetag ist und das Tagegeld dann grundsätzlich 28€ beträgt, ggf. um den die Sachbezugswerte angepasst.



Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 06. September 2021, 12:02:23
Als letzte Anmerkung von mir dazu ...   :D

Die genannten Ausführungen in der PDF sind die Festlegungen der obersten Dienstbehörde zur Anwendung in der gesamten Bundeswehr.

Die dort genannten Beträge sind zu zahlen, ohne das ein einzelner Sachbearbeiter oder untere Bereiche der Verwaltung ein Ermessen haben.

Diese Regelungs-/Weisungskompetenz findet sich sowohl in § 6 und 8 BRKG, als auch § 4 TGV.

Deshalb erübrigt sich auch jede Diskussion über das Warum und Weshalb, oder wie diese Beträge ermittelt wurden...

Das BMVg hat sie so festgelegt. Punkt.






"§ 8 BRKG Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

... kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten."

"§ 6 BRKG Tagegeld

Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen."


"§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld."



Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 06. September 2021, 12:39:12
Dem schließe ich mich uneingeschränkt an.

Ich wollte für mich die Berechnungsweise verstehen, insbesondere die vom ReFü genannte Regelung in Bezug auf die Ankunftszeit am Wohnort finden. Diese gibt es so jedoch nicht, zumindest habe ich bisher keine gefunden.

Festzuhalten bleibt nunmehr, dass es erschreckend ist, wie eine ganze Abteilung eines BwDlz über einen so langen Zeitraum entgegen der Vorgaben der Obersten Dienstbehörde handeln kann und einen Ermessensspielraum für sich beansprucht und gleichzeitig über den selben Zeitraum in völliger Unkenntnis der Rechtslage arbeitet.

Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: LwPersFw am 10. September 2021, 09:34:02

Ich wollte für mich die Berechnungsweise verstehen, insbesondere die vom ReFü genannte Regelung in Bezug auf die Ankunftszeit am Wohnort finden.
Diese gibt es so jedoch nicht, zumindest habe ich bisher keine gefunden.



Für Dienstreisen gibt es diese ja ... aber (aktuell) nicht für das TTG.


Für "richtige" Dienstreisen gilt die A-2211/9

Darin u.a. zu finden:

"Wird die Dienstreise vor 8.00 Uhr angetreten, ist davon auszugehen, dass das Frühstück regelmäßig während der Dienstreise eingenommen wird.
Gleiches gilt für das Mittagessen, wenn die Dienstreise vor 11.00 Uhr angetreten oder nach 13.00 Uhr beendet wird und für das Abendessen,
wenn die Dienstreise nach 18.00 Uhr beendet wird. Diese Vorgaben gelten nur hinsichtlich der Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung.
Im Übrigen haben sie keine Auswirkungen auf die reisekostenrechtliche Abfindung."




Titel: Antw:TG Höhe ab 1.6.20
Beitrag von: Rekrut84 am 06. Dezember 2021, 10:34:54
„Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
KompZ TM Bw - TM 1 - Az: 21-01-00/21-05-00
Bearbeitung: ROAR Beckmann, Tel. 3432 292

Betreff: Reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung an An- und Abreisetagen
Bezug:   BAIUDBw KompZ TM Bw TM 1 - Az 21-05-03 - vom 15. Februar 2021


Aus gegebener Veranlassung weise ich auf Folgendes hin:

Mit Wirkung vom 1. Juni 2020 wurde die Trennungsgeldverordnung dahingehend geändert, dass sie keine eigenständige Regelung zur Festsetzung des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 TGV enthält, sondern auf die normativen Vorgaben des § 8 BRKG verweist.

Gemäß Tz 8.1 S.1 BRKGVwV gilt die Ermäßigung des Tagegeldes nach § 8 BRKG jedoch nur für volle Kalendertage des Aufenthalts am Dienstort.

Daher hat BMVg IUD II 2 mit Erlass vom 29. Januar 2021 entschieden, dass die trennungsgeldrechtliche Abfindung in Bezug auf das Trennungstagegeld  nach § 3 Abs. 2 TGV an den Reisetagen nach den §§ 6 und 9 BRKG vorzunehmen ist.

Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG erhalten Berechtigte für diese Tage dem Grunde nach einen Betrag in Höhe von 14 Euro als Trennungsreise- oder Trennungstagegeld bei Anspruch auf Trennungsgeld nach § 3 TGV.

Soweit an diesen Tagen eine oder mehrere Mahlzeiten der Tagesverpflegung unentgeltlich bereit gestellt werden,  ist von dem zustehenden Tagegeldsatz für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 Euro) einzubehalten.

Im Ergebnis kann daher bei einer unentgeltlicher Bereitstellung des Frühstücks für diesen Reisetag nur ein Tagegeld in Höhe von 8,40 Euro gewährt werden.

Sollte dagegen der Reisende an diesen Tagen objektiv die Möglichkeit haben,  mindestens an einer Mahlzeit der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,  und/ oder mindestens eine Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung tatsächlich einnehmen, ist anstelle des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 BRKG eine Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG festzusetzen.

Die Höhe der Aufwandsvergütung richtet sich dabei ausschließlich nach den Vorgaben der Allgemeinen Regelung A-2211/9 und bemisst sich gemäß Nr. 202 nach der Höhe des für die Gemeinschaftsverpflegung festgesetzten Verpflegungsgeldes (Sachbezugswert/Wertansatz) für die bereit gestellten Mahlzeiten,  welche an Reisetagen nach Nr. 209 zu berücksichtigen sind. Für erstattungsfähige Teilmahlzeiten als Selbstverpfleger wird das auf diese Mahlzeit anfallende Tagegeld gewährt. Für Frühstück als Selbstverpfleger wird daher ein Betrag in Höhe von 5,60 Euro  und für das Mittag- und Abendessen jeweils ein Betrag in Höhe von 11,20 Euro gewährt, wobei die nach § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG festgelegte Erstattungsobergrenze in Höhe von 14 Euro nicht überschritten werden darf.

Teilmahlzeiten, die der Reisende unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben der Nr. 209 am Familienwohnort einnimmt, müssen bei der Festsetzung der Aufwandsvergütung unberücksichtigt bleiben.

Reist der Berechtigte jedoch so, dass keine anrechenbare Mahlzeit der Gemeinschaftsverpflegung in seine Aufenthaltszeit am Dienstort und in seine Reisezeit fällt oder keine Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung am Dienstort erfolgt,  hat er stets Anspruch auf die Regelerstattung des § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 14 Euro.

Diese reisekostenrechtlichen Regelungen sind nunmehr ab dem Abrechnungsmonat November 2021 auch bei der Festsetzung des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes nach § 3 TGV anzuwenden.

Ergänzend hierzu weise ich daraufhin, dass sich die jährlich veröffentlichte Festsetzung des Trennungsreise- und Trennungstagegeldes bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung nur auf volle Kalendertage des Aufenthalts am Dienstort bezieht.  Für die An- und Abreisetage dagegen erfolgt die Erstattung ausschließlich nach den bereits dargestellten Vorgaben der §§ 6 und 9 BRKG i.V.m. den Regelungen der AR A-2211/9.

Die Antragsteller, die ihre Forderungsnachweise mittels Papieranträge stellen, sind auf die Notwendigkeit der Angaben des Aufenthalts am Wohnort auf der Rückseite des Formblatts Bw-2047, Feld 8 hinzuweisen.

Die ITU SMS-Stiewi wird zeitnah hinsichtlich der erforderlichen Pflichtfelder für die Antragsteller angepasst; darüber hinaus werden die dazugehörigen Änderungen in den Berechnungen aktualisiert.

Die seit dem 24. September 2021 angepasste Änderung der ITU SMS-Stiewi wird schnellstmöglich korrigiert; etwaige Nachberechnungen sind nicht vorzunehmen.

Die entstanden Unannehmlichkeiten und Erschwernisse bei der Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld bitte ich zu entschuldigen.

Eine Veröffentlichung dieser Verfügung auf WikiBw erfolgt zeitnah unter https://wiki.bundeswehr.org/pages/viewpage.action?pageId=1574682286.“

Nun wird auch im TTG auf die Ankunftszeit an der Wohnung abgestellt und entsprechend gekürzt.