In §4 Absatz 1 TGV heißt es: „ Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
…
nicht gewährt.“
Aus der Kommentierung zur TGV Meyer/Fricke ist hierzu erläutert:
„Bei einer Abwesenheit über nur einen Teil des Tages bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsreisegeld (1) nach § 3 Absatz 1, d. h. nach den Voraussetzungen und in der Höhe des § 6 BRKG (= wie bei Dienstreisen)“
In der Fußnote 1 ist dazu ausgeführt: „Für das Trennungstagegeld besteht keine vergleichbare Regelung.“
Nun bezieht sich die Verwaltungsvorschrift zu §6 BRKG auf die Kürzungstatbestände in Abhängigkeit der Abwesenheit gemäß §9 Absatz 4a Satz 3 EStG, also 24 Std, An- und Abreisetag, mehr als 8 Stunden und weniger als 8 Stunden.
Tatsächlich finde ich gerade keine Regelung, die einen Bezug zu einer Verbindung zwischen Mahlzeit und Uhrzeit herstellt
Insofern ist es fraglich ob auch hier die Praxis der Kürzung des Abendessen beim Trennungsreisegeld bei einer Ankunft am Wohnort vor 18 Uhr legitim ist.
Hier muss also der für den An- und Abreisetag maßgeblicher Verpflegungsmehraufwand von 14€ angesetzt werden, den Satz für das Frühstück ersetzt durch den Sachbezugswerte für das Frühstück.
Dies entspricht dann 13,03€ was dann aber von dem betreffenden Standort auch richtig angewendet worden ist. Die Frage ist wie dieser Betrag entsteht.
Variante 1: Tagespauschale 28€= Frühstück 5,60€ + Mittag 11,20€ + Abendessen 11,20€
Frühstück ersetzt durch Sachbezugswert 1,83 + Mittag= 13,03€
Abendessen gestrichen weil laut Aussage des ReFü Ankunft vor 18 Uhr.
Variante 2: Pauschale für An- und Abreisetag 14€
Frühstück 20% ersetzt durch Sachbezugswert = 13,03€
In meinen Augen ist Variante 2 die richtige.
Die Beträge des TRG aus der Anlage 1 und 2 sind dann nur bei einer Abwesenheit von 24 Std. anzuwenden.