Autor: LwPersFw
« am: 13. Mai 2013, 20:13:30 »1.
Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung haben, sind Sie ja für den Zeitraum des Bezuges der Übergangsgebührnisse
"auf der sicheren Seite"... Denn dann läuft ja ein Teil über die Beihilfe und der Rest über die DBV.
Sie sollten aber jetzt bei der DBV - schriftlich - nachfragen, ab Ihr jetziger Anwartschaftsvertrag auch das Kind einschließt.
2.
Wenn Sie durch eine Heirat beihilfeberechtigt werden, ist die Absicherung über die DBV ebenfalls gegeben.
Sie sollten aber auch diese Frage mit der DBV und der Beihilfestelle abklären - schriftlich -.
3.
Bleibt als letzte Frage... wenn in Elternzeit...nicht verheiratet...und kein Bezug von Übergangsgebührnissen...
Habe ich dann Zugang zur GKV als freiwilliges Mitglied nach DZE.
Diese Frage sollten Sie - schriftlich - mit der GKV abklären, bei der Sie zuletzt, vor Dienstantritt, versichert waren.
Denn auch hier gibt es bestimmte "Spielregeln" !
Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung haben, sind Sie ja für den Zeitraum des Bezuges der Übergangsgebührnisse
"auf der sicheren Seite"... Denn dann läuft ja ein Teil über die Beihilfe und der Rest über die DBV.
Sie sollten aber jetzt bei der DBV - schriftlich - nachfragen, ab Ihr jetziger Anwartschaftsvertrag auch das Kind einschließt.
2.
Wenn Sie durch eine Heirat beihilfeberechtigt werden, ist die Absicherung über die DBV ebenfalls gegeben.
Sie sollten aber auch diese Frage mit der DBV und der Beihilfestelle abklären - schriftlich -.
3.
Bleibt als letzte Frage... wenn in Elternzeit...nicht verheiratet...und kein Bezug von Übergangsgebührnissen...
Habe ich dann Zugang zur GKV als freiwilliges Mitglied nach DZE.
Diese Frage sollten Sie - schriftlich - mit der GKV abklären, bei der Sie zuletzt, vor Dienstantritt, versichert waren.
Denn auch hier gibt es bestimmte "Spielregeln" !