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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: LwPersFw am 04. Juni 2021, 12:28:07

Titel: Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juni 2021, 12:28:07
Die neue SLV ist verkündet.

In Kraft ab 05.06.2021

und beachten :  § 51

Link zur Verordnung Bundesamt für Justiz :  http://www.gesetze-im-internet.de/slv_2021/index.html#BJNR122810021BJNE002800000


Auch beachten:

Das Thema Beförderungen wird erst abschließend bewertbar sein, wenn die entsprechenden Vorschriften durch das BMVg angepasst worden sind.

Dies kann dann ja in diesem Thema weiter diskutiert werden:

Alles zum Thema Beförderung Planstellen (https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=25234.165)

Hier die relevanten Aussagen des BVerwG zu Thema Beförderung, die das BMVg beachten sollte:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2004 (Az. 2 C 23/03 - juris Ls. 1, 2) judiziert, dass es mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz unvereinbar ist, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen und ist damit der gegenteiligen Auffassung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.06.2003 - 3 L 136/01 - juris) in der Vorinstanz nicht gefolgt. Danach (a. a. O. juris Rn. 15 f.) gehören Dienst- und Lebenszeitalter nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind. Zwar wird sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten unter dem Aspekt der größeren Berufserfahrung auswirken, zwingend ist dies jedoch nicht. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Mindestdienstzeiten, die aufgrund ihrer Länge auf reine Wartezeiten hinauslaufen, weil sie keinen Bezug zur beruflichen Bewährung mehr aufweisen, sind daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dieser Zweck als „Bewährungszeit“ setzt dem Umfang von Wartezeiten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung und Prognose zu schaffen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, stellt der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die obere Grenze des Zulässigen dar." VG Sigmaringen 2018




Als 2. Anhang ... Der Referentenentwurf
Dieser beinhaltet auch die Begründungen zu den einzelnen Punkten der SLV.
Somit kann man nachvollziehen, was die Intentionen des Verordnungsgebers sind.



Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Andi8111 am 04. Juni 2021, 12:33:00
Furchtbar weichgespült. Aber wer hat das nicht erwartet. Aufsteiger.... was für ein Wort.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: bro74 am 05. Juni 2021, 14:44:34
Gibt es schon eine aktuelle A-1340/49 dazu?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 05. Juni 2021, 15:56:55
Nein, wird auch noch dauern, da für viele § die Übergangsregelung gilt.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Holgi33 am 05. Juni 2021, 17:13:04
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: SolSim am 05. Juni 2021, 17:16:23
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.

Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.

Ich hoffe, dies bleibt so!
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: DeltaEcho am 05. Juni 2021, 17:16:39
Nur weil etwas in der SLV steht, heißt dies nicht das auch andere Vorschriften angepasst werden bzw. die Stehzeiten im Dienstgrad bei Offizieren sich ändern.

Wenn dann irgendwann die neue A-1340/49  erstellt ist, wissen alle mehr.

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Altgedienter298 am 07. Juni 2021, 09:07:16
Sehe ich das richtig, dass in der neuen SLV die Altersgrenze für OA weggefallen ist?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 07. Juni 2021, 09:32:23
"Wegfallen wird". <- zum 01.01.2022 (siehe Übergangsregelung § 51)
Ja.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: christoph1972 am 07. Juni 2021, 12:55:40
Sehe ich das richtig, dass in der neuen SLV die Altersgrenze für OA weggefallen ist?

Ohne jetzt Träume zerstören zu wollen, die Verwendungsfähigkeit nimmt im Alter eher ab, als zu. Die körperlichen Anforderungen in "grünen" Verwendungen werden ja nicht deshalb geringer, nur weil der zukünftige OA die 30 vielleicht schon überschritten hat.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Andi8111 am 07. Juni 2021, 13:46:39
Man darf auch nicht vergessen, dass man sich im Rahmen der Bestenauslese immer noch durchzusetzen hat. Älter bedeutet in der Regel nicht besser.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Altgedienter298 am 10. Juni 2021, 16:23:40
Träume sind was für Träumer.

In der Realität sehe ich so manchen jungen OA und auch später Offz, wo es fragwürdig ist, warum er in dieser Laufbahn eigentlich ist.
Führen durch Vorbild und Leistung lassen diese missen.
Jung bedeutet heute nicht automatisch besser, wie es mal war.
Zudem haben wir mit der wieder aufgenommenen LV eine Lage, die die Jüngeren nicht live kennen, weil sie da einfach weder im Militär noch auf der Welt waren.

Sehe ich das richtig, dass in der neuen SLV die Altersgrenze für OA weggefallen ist?

Ohne jetzt Träume zerstören zu wollen, die Verwendungsfähigkeit nimmt im Alter eher ab, als zu. Die körperlichen Anforderungen in "grünen" Verwendungen werden ja nicht deshalb geringer, nur weil der zukünftige OA die 30 vielleicht schon überschritten hat.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 10. Juni 2021, 16:31:02
Welcher Soldat / Res der BW hat denn LV tatsächlich erlebt?

(Ich bin ja schon erfahren, habe freilaufende Übungen zu LV miterleben dürfen - aber LV nie "echt" erlebt).
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 10. Juni 2021, 16:40:59
Jung bedeutet heute nicht automatisch besser, wie es mal war.
Nein aber verwendungsfähiger, die Ergebnisse der UG-IGF zeigen deutlich, wie diese mit steigendem Alter abnimmt.

Wobei ich mich frage, was diese Diskussion nun gerade soll, denn wir sind nun recht weit weg von der neuen SLV und daran sollten wir uns halten. Man kann ja gerne einen Diskussiontherad eröffnen jung besser als alt oder aber ich kennen einen 50jährigen, der ist viel fitter als alle 20jährigen, aber nicht hier!
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 10. Juni 2021, 17:04:00
Aufgeräumt, ich hatte darauf hingewiesen!
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Altgedienter298 am 10. Juni 2021, 21:05:49
Was heißt diese Änderung für die Auswahlverfahren weiterhin?
Bleibt das hinsichtlich Verfahren für die aktiven OA in Köln und für ROA in Erfurt so bestehen?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 11. Juni 2021, 05:31:05
Über Auswahlverfahren stand und steht nichts in der SLV, ist ja auch die SoldatenLAUFBAHNverordnung.
Diese waren und sind in den nachgeordneten Erlassen geregelt.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Rxy_Mss am 12. Juni 2021, 16:13:44
Hallo zusammen,

Ich beginne meinen Dienst am 01.07.21 als SU (FA). Laut der neuen Verordnung entfällt die EÜ und man wird sofort zum SaZ ernannt, doch was für Veränderungen beinhaltet dies noch. Was ändert sich somit für mich?

Vielen Dank schon einmal für die Antwort und schönes Wochenende

MkG
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 12. Juni 2021, 19:50:20
Deine Widerrufsfrist beträgt 6 Monate und du bist über das Arbeitsplatzschutzgesetz und nicht über das Eignungsübungsgesetz abgesichert.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Anubis03 am 17. Juni 2021, 16:41:59
Ich lese jetzt hier schon eine ganze Zeit rum und überlege gerade meine nächsten Schritte.

Fange am 04.10. im LogBtl. als SaZ13 (Mannschaftler) an.
Laut der änderung der SLV ist es mir jetzt also möglich die Laufbahn der Fachunteroffiziere einzuschlagen da ja keine Altergrenze mehr gilt.

Sollte man das jetzt schon vor mal bewerben oder später aus der Truppe heraus?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 17. Juni 2021, 17:52:29
Die Frag eist, ob es noch einen DP für dich so zeitnah gibt und ob du die fachUffz-Eignung hast:
Meine Empfehlung: ein Schreiben an dein KarrC Bw mit der Bitte um Prüfung einer Einstellung als FachUffz unter Hinweis auf Wegfall der Altersgrenze gem. SLV.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Anubis03 am 17. Juni 2021, 19:46:07
Die Frag eist, ob es noch einen DP für dich so zeitnah gibt und ob du die fachUffz-Eignung hast:
Meine Empfehlung: ein Schreiben an dein KarrC Bw mit der Bitte um Prüfung einer Einstellung als FachUffz unter Hinweis auf Wegfall der Altersgrenze gem. SLV.

Vielen Dank für die Info, ich habe meinem Einplaner geschrieben.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: sk am 27. Juni 2021, 14:50:52
Hallo allerseits,

ich habe vorletzte Woche aufgrund der neuen SLV eine neue Verpflichtungserklärung erhalten und zurückgeschickt. Ich hätte theoretisch am 1.7. Dienstantritt - behält mein Einberufungsbescheid denn seine Gültigkeit oder hätte ich einen neuen bekommen müssen? Denn darin steht noch, dass ich zu einer Eignungübung einberufen werde und das fällt ja nun weg.

Ich werde morgen früh mal beim KarrC anrufen, aber gerade bin ich leicht panisch und dachte, ich frage mal kurz hier nach 🙈

Vielen Dank im Voraus und habt einen schönen Sonntag.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 27. Juni 2021, 15:38:50
Der behält weiterhin Bestand, an der Einplanung ändert sich ja nichts.. Wahrscheinlich bekommst du nen neuen ohne das Wort Eignungsübung.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: sk am 27. Juni 2021, 15:43:16
Das beruhigt mich, vielen Dank!
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Jul1234 am 27. Juni 2021, 19:07:45
Es tut mir leid, ich bin glaube ich gerade blind und finde den Passus nicht, dass die Eignungsübung weg fällt. Und google hat mir auch irgendwie nicht weitergeholfen. Entfällt jetzt die Eignungsübung für alle, die mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden und stattdessen gilt die 6-monatige Widerrufsfrist, oder gilt das nur für bestimmte Soldatengruppen?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 27. Juni 2021, 20:10:28
Ja das gilt für alle ausser Offiziere, bei denen gilt die Übergangsfrist und somit erst ab 2022.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: MRBK am 06. Juli 2021, 09:16:49
Nun bekam ich auch ein Schrieb mit dem Vermerkt über Entfall der Eignungsübung und direkte Einstellung als SaZ.

Da ja nun bei EÜ die GA ein Unteroffizierslehrgang ist, und man nach 2 Monaten aus der "GA" erst mal in die Stammeinheit kommen sollte, wäre die Frage wie das nun gehandhabt wird.
Werde ich nun meine "GA" die vollen 3 Monate am Stück durchziehen, oder bleiben solche Themen davon unberührt?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 06. Juli 2021, 09:22:48
Das ist davon unberührt.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: KlausP am 06. Juli 2021, 09:53:13
Zitat
… Da ja nun bei EÜ die GA ein Unteroffizierslehrgang ist, und man nach 2 Monaten aus der "GA" erst mal in die Stammeinheit kommen sollte, wäre die Frage wie das nun gehandhabt wird. …

Der Ablauf war vorher nicht anders.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Blubbdiblubb am 11. September 2021, 18:27:28
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.

Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.

Ich hoffe, dies bleibt so!

Na ich hoffe nicht, kann ja nicht sein das man genauso viel Stehzeit für nen OStFw brauch wie für einen StFw...
Ich hatte gehört StFw soll auf 10 Jahre oder so runter. Nur in dem BGBL steht ja nun überhaupt nichts zu der Beförderung drin. Lediglich das man mit 9 Jahren berufserfahrung als Stabsfeldwebel einsteigen kann. Folglich müsste die Stehzeit dann eig. auch 9 Jahre sein. 10 oder 12 Jahre wäre mir hier zwar lieber...aber naja.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 11. September 2021, 18:44:17
Wir an der Stehzeit Fw -> StFw etwas geändert? Lese nur Fw -> OStFw 16 Jahre.

Das war ja bisher auch so. Nur das der Dienstherr den StFw 16 Jahre und dem OStFw 19 Jahre gegeben hat.

Ich hoffe, dies bleibt so!

Na ich hoffe nicht, kann ja nicht sein das man genauso viel Stehzeit für nen OStFw brauch wie für einen StFw...
Ich hatte gehört StFw soll auf 10 Jahre oder so runter. Nur in dem BGBL steht ja nun überhaupt nichts zu der Beförderung drin. Lediglich das man mit 9 Jahren berufserfahrung als Stabsfeldwebel einsteigen kann. Folglich müsste die Stehzeit dann eig. auch 9 Jahre sein. 10 oder 12 Jahre wäre mir hier zwar lieber...aber naja.


Zitat
Auch beachten:

Das Thema Beförderungen wird erst abschließend bewertbar sein, wenn die entsprechenden Vorschriften durch das BMVg angepasst worden sind.

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Aurelius42 am 21. September 2021, 10:14:34
Guten Morgen, ich habe folgende Frage:

In der neuen SLV §23 Einstellung als Offizieranwärter steht, dass man als Oberfähnrich eingestellt werden kann, wenn man bereits über einen Hochschulabschluss verfügt. Nun wurde mir erzählt, dass das aber auch bedeutet, dass man nicht erneut bei der BW studieren darf. Ist das so richtig? Wenn dem so ist, muss es dafür nicht auch eine rechtliche Grundlage geben?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 21. September 2021, 10:44:21
@ Aurelius42:

Die SLV ist die rechtliche Grundlage, die dann in Vorschriften weiter spezifiziert wird.

OA mit Studium werden weiterhin im niedrigsten Dienstgrad eingestellt - warum soll jemand für ein Studium, dass NICHT genutzt werden kann oder soll "belohnt" werden?
Diese Personengruppe ist mit dem "normalem" OA mit Studienzugangsberechtigung und Ausbildungsgang mit Studium vergleichbar und wird daher gleichgestellt.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 21. September 2021, 11:13:03
Zitat
Wenn dem so ist, muss es dafür nicht auch eine rechtliche Grundlage geben?
Nein muss es nicht. Nur weil etwas möglich ist, heißt das nicht, dass es auch gemacht werden muss. Plakatives Beispiel: 1000 Bewerber wollen nun Geschichte werden, jedoch gibt nur 100 Studienplätze und/oder angemeldete Bedarfe. Also auch hier kein Anrecht auf Einstellung inkl. der Ausbildung. Jedoch Einstellung mit einem anderen StudGang durchaus möglich.
Will heißen: wenn die entsprechenden Bedarfe nicht geäußert werden/ vorhanden sind, wird dieses auch nicht gemacht.

Unbeschadet dessen kann in wenigen Ausnahmefällen auch noch ein Master für OFähnr versprochen werden: a) wenn es für die Verwendung erforderlich wäre und b) um besonders guten Bewerbern ein attraktives Angebot zu machen und hier vorrangig in MINT-Studiengängen.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 07. Oktober 2021, 20:17:38
Drucksache 19/31575
16.07.2021

Abgeordneter Christian  Sauter (FDP):

"Plant  die  Bundesregierung  eine  Novellierung  der gesetzlichen  Grundlage  (siehe  § 43  der  Soldatenlaufbahnverordnung)  dafür,  dass  Wiedereinstiegswillige  mit  einem  bestehenden  Offiziersdienstgrad  nicht  für  einen  Seiteneinstieg  in  Betracht kommen  und  den  regulären  Beförderungsweg  beschreiten  müssen,  und  wenn  nicht,  wie  begründet die  Bundesregierung  die  Aufrechterhaltung  dieser nach  meiner  Ansicht  darin  liegenden  Schlechterstellung  der  Personengruppe  der  Wiedereinstiegswilligen im Vergleich zu Seiteneinsteigern?"


Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Silberhorn vom 12. Juli 2021:

Für  Soldatinnen  und  Soldaten  ausgeplante  höherwertige  Verwendungen (Dienstposten)  werden  in  der  Regel  durch  Beförderung  von  bereits  aktiven  Soldatinnen  und  Soldaten  (Bestandspersonal)  besetzt.  Deswegen sind  die  Dienstgrade  einer  Laufbahn  regelmäßig  zu  durchlaufen  (§ 7  Absatz 3  Satz 1  der  Soldatenlaufbahnverordnung  (SLV)  vom  28. Mai  2021, BGBl. I  S. 1228  –  (SLV)  n. F.).  Dadurch  werden  die  für  höherwertige Dienstposten erforderlichen Befähigungen und Erfahrungen gewonnen. Können  höherwertige  Dienstposten  nicht  oder  nicht  zeitgerecht  mit  Bestandspersonal  besetzt  werden,  kann  ausnahmsweise  mit  höherem Dienstgrad  für  die  jeweilige  Verwendung  (Seiteneinstieg)  eingestellt werden.  Die  Einstellung  mit  höherem  Dienstgrad  stellt  also  stets  eine Ausnahme  von  der  Besetzung  höherwertiger  Dienstposten  mit  Bestandspersonal dar. Die  Bundesregierung  hat  die  Voraussetzungen  für  den  Seiteneinstieg  mit Blick  auf  das  mit  Verfassungsrang  ausgestattete  Leistungsprinzip  (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes) inhaltlich in der SLV geregelt. Hinsichtlich  der  geforderten  Qualifikationen  kann  in  die  Laufbahn  der Offiziere  des  Truppendienstes  für  militärfachliche  Verwendungen,  die eine  Hochschulausbildung  erfordern,  eingestellt  werden,  wer  über  einen Bachelor-  oder  gleichwertigen  Hochschulabschluss  in  der  für  die  Verwendung  erforderlichen  Fachrichtung  verfügt  (§ 25  Absatz 1  SLV  n. F.). Die  Einstellung  erfolgt  mit  dem  Dienstgrad  „Oberleutnant“  (§ 25  Absatz 2  Satz 1  SLV  n. F.).  Die  für  Einstellungen  mit  einem  höheren Dienstgrad  als  Oberleutnant  erforderliche  Qualifikation  und  die  Höhe des  Einstellungsdienstgrades  regelt  § 25  Absatz 2  Satz 2  SLV  n. F.  Danach  kann  für  militärfachliche  Verwendungen,  die  einen  Hochschulabschluss erfordern, bis zum Dienstgrad Oberst eingestellt werden. Für  Verwendungen  im  Truppendienst,  die  keine  Hochschulausbildung erfordern,  kann  als  Oberleutnant  eingestellt  werden,  wer  ein  Hochschulstudium  mit  einem  Bachelor-  oder  einem  gleichwertigen  Abschluss  abgeschlossen  und  eine  Offizierprüfung  bestanden  hat  (§ 25  Absatz 4 Satz 1  SLV  n. F.).  Wer  diese  Voraussetzungen  erfüllt,  kann  für  militärfachliche  Verwendungen,  die  keine  Hochschulausbildung  erfordern, auch  mit  einem  höheren  Dienstgrad  als  Oberleutnant  eingestellt  werden, wenn  die  Eignung  für  die  dem  höheren  Dienstgrad  entsprechende  Verwendung  im  Rahmen  einer  hauptberuflichen  Tätigkeit  erworben  worden ist  (§ 25  Absatz 5  Satz 1  SLV  n. F.).  Die  Einstellung  kann  bis  zum Dienstgrad Oberst erfolgen (§ 25 Absatz 5 Satz 2 SLV n. F.). Die  genannten  Seiteneinstiegsvorschriften  gelten  nach  § 48  Absatz 3 SLV  n. F.  (inhaltsgleich  in  § 43  Absatz 3  SLV  a. F.  geregelt)  entsprechend  für  die  Laufbahn  der  Offizierinnen  und  Offiziere  der  Reserve  des Truppendienstes, auf die sich die Frage bezieht. Ausgangspunkt  für  jede  Personalentscheidung  zur  Besetzung  von Dienstposten  ist  ein  freier,  besetzbarer  Dienstposten.  Für  die  Besetzung höherwertiger  Dienstposten  greift  die  militärische  Personalführung  regelmäßig  auf  Reserveoffizierinnen  und  Reserveoffiziere  zurück,  die  im Rahmen  der  bisher  bestehenden  Beorderung  Übungen  geleistet  haben, ein  entsprechendes  Leistungsbild  zeigen  und  für  den  höherwertigen Dienstposten  qualifiziert  sind.  Dies  entspricht  dem  in  soldatischen  Laufbahnen  erforderlichen  Verwendungsaufbau.  Das  gilt  grundsätzlich  auch für  Reserveoffizierinnen  und  Reserveoffiziere,  die  inzwischen  eine  höhere  zivile  Qualifizierung  erreicht  haben,  zumal  die  militärische  Personalführung  nur  in  wenigen  Fällen  über  den  Erwerb  einer  höheren  zivilen Qualifizierung unterrichtet ist. Für  freie,  besetzbare  Dienstposten,  die  eine  besondere  Qualifikation  erfordern  (z. B.  Befähigung  zum  Richteramt  oder  Masterabschluss  in  Geschichte  mit  entsprechender  hauptberuflicher  Tätigkeit,  die  nach  Fachrichtung  und  Schwierigkeit  der  Tätigkeit  der  Verwendung  entspricht) kann  regelmäßig  nicht  auf  Bestandspersonal  zurückgegriffen  werden. Die  Besetzung  solcher  Dienstposten  erfolgt  durch  die  Einstellung  von Bewerberinnen  und  Bewerbern,  die  die  erforderliche  Befähigung  (Seiteneinstiegsvoraussetzungen) für die konkrete Verwendung besitzen. Die  militärische  Personalführung  kann  für  die  Besetzung  solcher  Dienstposten  auf  Bestandspersonal  zurückzugreifen,  das  nach  seinem  Ausscheiden  eine  höhere  Qualifizierung  erlangt  hat.  Die  SLV  lässt  für  diese Fälle  Ausnahmen  vom  regelmäßigen  Durchlaufen  der  Dienstgrade  einer Laufbahn zu. Bei Beförderungen können Dienstgrade übersprungen werden  (Sprungbeförderungen),  um  Reservistinnen  und  Reservisten  den  für die  höherwertige  Verwendung  erforderlichen  Dienstgrad  zu  verleihen. Über  die  Ausnahme  vom  regelmäßigen  Durchlaufen  der  Dienstgrade einer  Laufbahn  hat  bei  Reservistinnen  und  Reservisten  das  Bundesministerium  der  Verteidigung  zu  entscheiden  (§ 50  Absatz 1  Nummer 2 i.  V. m. § 50 Absatz 2 SLV n. F.). Laufbahnrechtlich  besteht  also  die  Möglichkeit,  bei  Reservistinnen  und Reservisten,  die  als  Leutnant  der  Laufbahn  der  Offizierinnen  und  Offiziere  der  Reserve  des  Truppendienstes  angehören  und  die  erforderliche
Qualifikation  für  einen  Seiteneinstieg  aufweisen,  von  dem  Grundsatz, die  Dienstgrade  einer  Laufbahn  regelmäßig  zu  durchlaufen,  abzuweichen.  Dies  ist  aber  nicht  generell  bei  jedweder  zivilen  Höherqualifizierung  möglich,  sondern  nur  –  dem  obigen  Beispiel  folgend  –  in  Fällen,  in denen  eine  Beorderung  auf  einen  Dienstposten  erfolgt,  der  zwingend  die bei  der  Reserveoffizierin  oder  dem  Reserveoffizier  vorliegende  Qualifikation erfordert (beispielsweise Stabsoffizier Recht oder Historikerstabsoffizier). Die  SLV  bedarf  dahingehend  keiner  Änderung  und  sie  diskriminiert auch  keine  Personenkreise  bei  der  Übernahme  als  Reserveoffizierin  oder Reserveoffizier nach § 48 Absatz 3 i.  V. m. § 25 SLV n. F."


Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: PanzerHurra am 08. Oktober 2021, 06:54:55
Guten Morgen in die Runde,

@Ralf und @LwPersFw könnt ihr sagen wann die überarbeiteten Regelungen A-1340/49 und 111 kommen?

Weitere Frage zur Beförderungs- und Einweisungslage. Wird aufgrund des "Beförderungsstaus" bei z.B. Oberstleutnant grundsätzlich die A-1340/111 angewendet? Mir geht es um die mindest Stehzeit in einem Dienstgrad. Gem. Bundesverwaltungsgericht sollte es ja nur ein BU Zeitraum, also zwei Jahre, sein.

Danke!
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 08. Oktober 2021, 07:12:01
Guten Morgen in die Runde,

@Ralf und @LwPersFw könnt ihr sagen wann die überarbeiteten Regelungen A-1340/49 und 111 kommen?

Weitere Frage zur Beförderungs- und Einweisungslage. Wird aufgrund des "Beförderungsstaus" bei z.B. Oberstleutnant grundsätzlich die A-1340/111 angewendet? Mir geht es um die mindest Stehzeit in einem Dienstgrad. Gem. Bundesverwaltungsgericht sollte es ja nur ein BU Zeitraum, also zwei Jahre, sein.

Danke!


Die Gerüchte verdichten sich, dass es bei den Stehzeiten in den genannten Vorschriften keine Änderung geben wird.

Ich betone >> Gerüchte


WENN dies so sein sollte, bliebe jedem Einzelnen, der sich dann als im Sinne der Rechtsprechung betroffen fühlt, nur der persönliche Rechtsweg.

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 08. Oktober 2021, 08:54:37
Wenn du mit "Beförderungsstau" meisnt, dass man über de festgelegte Mindestbeförderungszeit warten muss (wegen Planstellen), dann hat hier der Klageweg keinen Erfolg: es ist eine "Kann" und "Mindestzeit"-Bestimmung und i.R.d. Bestenauslese werden einige früher, andere später befördert/ eingewiesen.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Gast1 am 16. November 2021, 06:55:51
Guten Tag,

könnte mir jemand erklären was mit § 27 Absatz 3 gemeint ist?
„Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes“
3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

Was ist damit gemeint? Kann man einen Antrag auf „Aufstieg nach Paragraph 27 SLV stellen?
Ist das gleichzusetzen mit der „normalen“ Bewerbung als OA? Dort steht ja nichts von einem Bildungsabschluss, den man nachweisen muss?

Mkg Gast1
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 16. November 2021, 08:36:12
So unlogisch das (leider) ist, ja, es sind keine Bildungsvoraussetzungen gefordert (außer natürlich die, um Fw [HS mit Beruf] zu werden). Ob man sich dann gegen Abiturienten in der ERF durchsetzt, wird man sehen.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Gast1 am 16. November 2021, 09:21:09
Wenn ich das also richtig verstehe, so kann man sich nun über zwei Wege bewerben?
Einmal nach Paragraph 23 und einmal nach Paragraph 27?
Gemäß BaPers in Köln (ich hab da vorhin mal angerufen) sei Paragraph 27 „lediglich ungünstig formuliert“.
Um das Ganz mal konkreter zu machen:
Ich habe einen OA Antrag gestellt gehabt. Dieser wurde im Rahmen der Vorauswahl negativ beschieden, da meine Noten vor (12 Jahren her) wohl zu schlecht waren (2,7 Schnitt im Abi).
Wenn gemäß Paragraph 27 nur der Dienstgrad Feldwebel als Voraussetzung definiert ist, erschließt sich mir dir Ablehnung nicht, sofern es sich hier um zwei unterschiedliche Antragsverfahren handelt?
Ergo kann es sich ja nur um ein und dasselbe Antragsverfahren handeln, wo gemäß Paragraph 23 SLV die schulischen Voraussetzungen definiert sind, die als Grundlage für eine Vorauswahl betrachtet werden können?

Danke
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Chern187 am 16. November 2021, 09:37:00
Weshalb du abgelehnt worden bist, darürber lässt sich nur mutmaßen. Fakt ist, das §27 nur regelt wer aufsteigen KANN, d.h selbst wenn Sie alle formalen Voraussetzungen erfüllen, muss ihr Antrag nicht genehmigt werden. Ich stimmte Ihnen zu, so wie es dort steht, muss ein FA nur den Dienstgrad Fw erreichen, damit er aufsteigen kann. Die Aussage, die Vorschrift sei ungünstig formuliert hat mit Sicherheit keinen Bestand. Wenn dem so wäre, dann müsste das entsprechend angepasst werden.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 16. November 2021, 09:42:23
Jetzt vermischt du aber Dinge und zwar die formalen Bildungsvoraussetzungen und eine Vorauswahl (die hat ja mit den formalen Voraussetzungen nichts zu tun.
Auch Abiturienten können iRd Vorauswahl ausgeschlossen werden.
Wären die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, wärst du nicht in der Vorauswahl betrachtet worden, sondern direkt abgeschrieben worden.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 16. November 2021, 17:37:22
Um Ralf noch zu ergänzen...

Für den § 27 Abs 1 SLV gilt:

Dienstgrad bei Übernahme:
Gefreiter bis Oberstabsfeldwebel / Oberstabsbootsmann

Altersgrenze:
mindestens 17.Lebensjahr vollendet

Voraussetzungen:
Mannschaften und Fachunteroffiziere aller Laufbahnen, die über allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife
oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen oder Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben

Verwendungen:
Heer, Luftwaffe, Marine, fliegerischer Dienst

Bewerbungsschlusstermin:
31.03. eines jeden Jahres

Übernahmetermine
Heer: 01.07.  eines jeden Jahres  (ggf. auch 01.08.)
Luftwaffe: 01.07., 01.08, 01.10. eines jeden Jahres
Marine: 01.07., 01.09 eines jeden Jahres


Der § 23 ist für : Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Glenfiddich am 11. Februar 2022, 10:01:12
Hat jemand weitere Information bzgl. des Veröffentlichungstermin der neuen 1340/49?

Ich hatte in den Tiefes des Intranet eine Präsentation des BAPersBw gefunden, hier wurde die Veröffentlichung der Neufassung auf den 01.01.2022 datiert. Das scheint jetzt, 6 Wochen nach dem geplanten Termin, irgendwie nicht hingehauen zu haben.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 11. Februar 2022, 10:51:50
Ist noch in der Mitzeichnung.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: bro74 am 29. Juli 2022, 14:18:08
Ist noch in der Mitzeichnung.

Hat sich zwischenzeitlich schon etwas getan, bezüglich der Veröffentlichung der neuen Version?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 29. Juli 2022, 14:26:43
Hatten wir doch neulich hier: Ist im Beteiligungsverfahren.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 10. September 2022, 16:56:19
Ist veröffentlicht.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: SolSim am 10. September 2022, 18:13:19
Ist veröffentlicht.

Im Intranet zu finden oder auch öffentlich?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 10. September 2022, 19:16:47
Im Intranet.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ethereum am 11. September 2022, 17:16:14
Hmmm… Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.

Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 11. September 2022, 19:33:36
Diese Regelung setzt ja auch nur das um, was die SLV als Rahmen vorgibt.
Die von dir genannten Mindestdienstzeiten müssten eher erhöht werden, um einer Dienstgrad - Entwertung vorzubeugen.

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ethereum am 11. September 2022, 20:04:11
Das war meinerseits ohne Wertung.
Dennoch sind es diese beiden Punkte, bei denen einige Soldaten auf eine Verkürzung spekulierten.

Diese Entwertung wurde doch aber über die sog. Attraktivitätsoffensive herbeigeführt und ist gewollt! So wie SE, die ab dem ersten Tag bereits als Hptm, oder gar höher einsteigen, aber von der Truppe und Menschenführung keinen Dunst haben. Aber das ist ein anderes Thema.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 11. September 2022, 20:18:43
Ich weiß nicht, wer sagt, dass bei den beiden Punkten eine Verkürzung gewollt ist: die Interessenverbände zumindest nicht (im Gegenteil, der StFw sollte verlängert werden, um ihn wieder als Herausgehoben zu sehen) und die sind das offizielle Sprachrohr aller Mitarbeitenden.

Zitat
So wie SE, die ab dem ersten Tag bereits als Hptm, oder gar höher einsteigen,
Das ist doch ein völlig anderes Thema und das gibt es doch schon ewig. Was und wo bitte hat es mit welcher Attraktivitätsoffensive zu tun?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: SolSim am 11. September 2022, 21:31:22
Ich weiß nicht, wer sagt, dass bei den beiden Punkten eine Verkürzung gewollt ist: die Interessenverbände zumindest nicht (im Gegenteil, der StFw sollte verlängert werden, um ihn wieder als Herausgehoben zu sehen) und die sind das offizielle Sprachrohr aller Mitarbeitenden.

Hatten wir doch hier zu genüge. Junge HptFw, die darauf spekuliert haben nach einem unendlich langen Jahr im Dienstgrad endlich StFw werden zu können🤷‍♂️.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 12. September 2022, 09:38:45
Und wem das nicht gefällt... was der Dienstherr bzgl. der Beförderungszeiten tut ...

Kann ja für sich selbst einstehen...

... und den Klageweg beschreiten ...


BVerwG 2 C 23.03 v. 28.10.2004

https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0

"Leitsätze:

Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.

Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen.

Die exekutive Organisationsgewalt entfaltet sich regelmäßig im Rahmen der Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG."


Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 12. September 2022, 09:56:03
@ LwPersFw:

Zwei Anmerkungen zu dem Urteil:

Meiner Ansicht nach widerspricht das Urteil nicht der SLV, da hier mit "Amt" die Besoldungsstufe gemeint ist und ein Feldwebel mehrere Besoldungsstufen "durchläuft", und damit nicht (zwangsweise) länger als 10 Jahre in einer Besoldungsstufe verbleiben muss.

Auch wenn es inzwischen eine Dienstpostenbündelung gibt, so nimmt in aller Regel (oder kann zumindest) ein OStFw / StFw doch andere Aufgaben wahrnehmen als ein junger Fw - insoweit gibt es da schon deutliche Unterschiede zum mittleren Dienst bei der Polizei (den es in vielen Polizeibehörden ja nicht mehr gibt).

Insoweit ist das Urteil mMn schon in sich schlüssig, auf die hier diskutierten Fälle (10 Jahre vom Lt zum Major bzw. 16 Jahre vom Fw zum StFw) aus genannten Gründen aber nicht übertragbar.

(Dritte Anmerkung: Das Leistungsprinzip, wenn es noch stärker gewichtet wird, führt dann dazu, dass wenn jemand "früher" befördert wird, ein anderer (deutlich) später oder eben NICHT mehr befördert wird - dies sollte man immer mitdenken).
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 12. September 2022, 10:45:06
F_K

Ich erkenne das Problem für den Dienstherrn.

Aber auch die Bundeswehr steht nicht über dem Grundgesetz...  ;)

Das kann man gut finden, dass kann man in der praktischen Umsetzung problematisch erachten...

... ändert aber nichts an diesem Grundsatz:

"Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG"

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 12. September 2022, 10:49:21
@ LwPersFw:

Das Gericht hat schon erkannt, dass eine Zeit NOTWENDIG ist, die Leistung in einem neuen Amt zu bewerten - insoweit sehe ich kein Problem, mal MINDESTENS das eine Jahr zwischen Beförderungen zu begründen (als Regel), sowie bei komplexeren Ämtern / Aufgaben auch länger zu warten.

Die 10 Jahre, die hier (zu Recht) vom Gericht kritisiert worden sind, gibt es ja NICHT in der SLV.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 12. September 2022, 19:32:44
@ LwPersFw:

Das Gericht hat schon erkannt, dass eine Zeit NOTWENDIG ist, die Leistung in einem neuen Amt zu bewerten - insoweit sehe ich kein Problem, mal MINDESTENS das eine Jahr zwischen Beförderungen zu begründen (als Regel), sowie bei komplexeren Ämtern / Aufgaben auch länger zu warten.

Die 10 Jahre, die hier (zu Recht) vom Gericht kritisiert worden sind, gibt es ja NICHT in der SLV.

F_K ... die wesentlichen Aussagen des Gericht bzgl. der Zeitspanne zur nächsten Beförderung sind:

"Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen.

Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen.

Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für Beurteilung und Prognose zu schaffen.

Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab.

Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen."


Übertragen auf die Regelbeurteilung der Soldaten: 2 Jahre

D.h. also HptFw > StFw : 2 Jahre


Das die strukturell nicht gewünscht ist... weiß ich.

Nur auch dazu äußert sich das Gericht:

"Das personalpolitische Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen hat auch keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung der Beförderungsämter einer Laufbahn rechtfertigen könnte.

Ein ausgewogener Altersaufbau in den einzelnen Laufbahnen wird zwar in aller Regel personalpolitisch wünschenswert sein; er gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werden."




Und damit lass ich es bewenden.
Wer mit den aktuell in der Vorschrift fortgeschriebenen Stehzeiten ein Problem hat... muss selbst aktiv werden.

Wenn nötig bis vor das BVerwG.

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 12. September 2022, 21:37:20
Ist OK, Deine Ansicht ist eine sehr enge Auslegung des Urteils - ich würde es weiter auslegen.

Wir sind uns aber einig, dass abschließend dazu ein weiteres Urteil dieses Gerichtes notwendig ist - wenn man die Frage für Soldaten klären möchte.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LoggiSU am 26. September 2022, 14:22:01
Hmmm… Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.

Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.

Naja, wer mit höherem Dienstgrad HptFw eingestellt wurde, muss nun 11 statt vorher 8 Jahre auf den StFw warten.
Da dürfte für einige mit dem Einstellungsdienstgrad auch gleich EDEKA sein.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Gast007 am 23. November 2022, 15:18:13
Hmmm… Grundlegende Änderungen konnte ich nicht erkennen! Wobei ich allerdings auch nicht dezidiert in alle Nummern und Absätze schaute.

Nach wie vor 10 Offz-Jahre zum Major und 16 Fw-Jahre zum StFw.

Naja, wer mit höherem Dienstgrad HptFw eingestellt wurde, muss nun 11 statt vorher 8 Jahre auf den StFw warten.
Da dürfte für einige mit dem Einstellungsdienstgrad auch gleich EDEKA sein.

Wie muss man das deuten? Gilt das für Seiteneinsteiger oder Wiedereinsteller die z.B. als Hauptfeldwebel zurück zur Truppe sind mit den 11 Jahren? Kann man als Hauptfeldwebel eingestellt werden?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 23. November 2022, 15:37:09
@ Gast007:

Bei Eignung und verfügbaren Stellen ist auch eine Einstellung als Oberstleutnant möglich - ein Meister mit Berufserfahrung kann also HptFw eingestellt werden.

Wiedereinsteller als HptFw HABEN ja schon Zeiten als HptFw gedient, die entsprechend angerechnet werden.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: wehr1895 am 23. November 2022, 18:54:41
Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 23. November 2022, 19:07:20
Wieviele Fw Jahre hatte der FWDLer denn?

(Ja, rhetorische Frage ...)
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Nikkesy am 01. Dezember 2022, 18:02:45
Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß

Wie verhält es sich als Wieder einstellen mit Vordienst als FWDL 23 bei Beförderung von OF zum HF, sind nun weiterhin 8 Dienstjahre nötig da verschiedene "Laufbahnen" oder nur noch 6, da FWDL miteinberechnet ist?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: SolSim am 01. Dezember 2022, 18:51:55
Da möchte ich auch nochmal was erfragen. Wenn man als Wiedereinsteller auf Meisterebene als Hauptfeldwebel eingestellt wird und seine Verdienst Zeit FWDL 23 war, wie lange braucht man dann nun zum Stabsfeldwebel? Sind das nun weiterhin die 11 Jahre Standzeit im Feldwebel Dienstgrad oder hat sich was verändert?
Danke Gruß
Alles Dienstzeiten zusammengerechnet müssen 8 Jahre ergeben.



Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Lw am 03. Dezember 2022, 16:30:05
https://rewis.io/urteile/urteil/ta9-04-05-2022-w-1-e-22640/

https://openjur.de/u/2249568.html

https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0

Falls jemand den StFw einklagen möchte: es gibt mittlerweile nicht mehr nur ein Urteil zu dem Thema und „eng auslegen“ muss man da auch nichts mehr, ist längst durch die Berufsrichter getan…
Auf Nachfrage übernimmt da sogar der Rechtschutz der Interessenvertretung die gesamte Arbeit und die Kosten…
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: T108 am 17. Dezember 2022, 15:56:27
Moin , kurze Frage dazu anhand von mir als Beispiel:

Wiedereinsteller (8 Jahre 9 Monate bereits gedient)

OSG (FA) eingestellt - > Befördert ziemlich zeitnah und rückwirkend zum Wiedereinstellungsdatum zum Uffz (FA)

Wie genau fallen jetzt die nächsten Beförderungen beginnend zum SU (FA) , Feldwebel , Oberfeldwebel Hauptfeldwebel ?

Erwähnt hierbei noch (Fachdiener mit ZAW) MatBewFw

Wenn ich das aus der SLV raus lese müsste ihr wenn ich alle Lehrgänge bestehen sollte in einem Turnus von knapp jeweils 1nem Jahr durchgängig durch Befördert werden ist das richtig ?

Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Stuffz (FA) aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Feldwebel aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Oberfeldwebel aus?
Wie sieht es in der Theorie mit der Beförderung zum Hauptfeldwebel aus?

Stabsfeldwebel ist ja erst nach 16 Feldwebeldienstjahren möglich, daher erstmal nicht relevant solange kein BS in der Hand.

Wäre super wenn hier jemand weiter helfen könnte der sich auskennt, damit ich ne grobe Orientierung habe.

Liebe Grüße





Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 17. Dezember 2022, 16:21:14
Ja, theoretisch jeweils in einem ein-Jahres-Rhythmus.
Nachtrag: bitte zusätzlich diese Stehzeiten im Dienstgrad beachten: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70419.msg736637.html#msg736637
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 17. Dezember 2022, 18:56:10
https://rewis.io/urteile/urteil/ta9-04-05-2022-w-1-e-22640/

https://openjur.de/u/2249568.html

https://www.bverwg.de/281004U2C23.03.0

Falls jemand den StFw einklagen möchte: es gibt mittlerweile nicht mehr nur ein Urteil zu dem Thema und „eng auslegen“ muss man da auch nichts mehr, ist längst durch die Berufsrichter getan…
Auf Nachfrage übernimmt da sogar der Rechtschutz der Interessenvertretung die gesamte Arbeit und die Kosten…


Der entscheidende Satz aus dem o.g. aktuellen Urteil

VG Würzburg, Entscheidung vom 04.05.2022, Az. W 1 E 22.640

ist ja:

"19
Die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten sind jedoch mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip nicht vereinbar."

Gefolgt von diesen Ausführungen:

"23
Darüber hinaus greift auch der Vortrag der Antragsgegnerin nicht durch, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehenen Mindestdienstzeiten von der Rechtsprechung gemeinhin als zulässig erachtet würden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 6 ZB 15.1581 - juris, Rn. 9 f.) gerade keine Aussagen zur Vereinbarkeit der Mindestdienstzeiten mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG erkennen.

Vielmehr hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtmäßigkeit der Mindestdienstzeiten in der genannten Entscheidung nicht näher auseinandergesetzt.

Streitgegenständlich war hier allein die Frage der Anwendbarkeit der neu geltenden Einstellungsregeln auf die Beförderung von Soldaten in aktiven Dienstverhältnissen. Da der Antragsteller sich selbst nicht gegen die Mindestdienstzeitregelungen wendete, war dem Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Thematik im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO auch verwehrt.

24
Auch die übrigen von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Urteile legen keineswegs überzeugend dar, dass die in der ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (U.v. 12.5.2016 - 5 A 36/14) erachtet die streitgegenständliche Mindestdienstzeit zwar als rechtmäßig, setzt sich jedoch mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 30.5.2016 - VG 36 K 358.14) nimmt zwar kurz Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und stellt fest, dass Mindestdienstzeiten zulässig seien, sofern sie als Bewährungszeiten ausgestaltet seien, bezieht jedoch nicht Stellung zur zulässigen Länge der Mindestdienstzeiten, die vom Bundesverwaltungsgericht klar auf die Länge eines Regelbeurteilungszeitraums begrenzt wurde.

Ebenso verhält es sich mit der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (U.v. 20.4.2016 - 2 K 1031/15.KO).

25
Darüber hinaus verstößt die in Nr. 236 ZDv A-1640/49 vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel gegen die höherrangigen Vorschriften der im Jahr 2021 (und damit nach Erlass der ZDv A-1640/49 vom 7. Dezember 2015) neu gefassten Soldatenlaufbahnverordnung (SLV).

Dahinstehen kann dabei, ob die in der Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehenen Mindestdienstzeiten selbst mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip in Einklang stehen, da der Antragsteller die dort genannten Anforderungen jedenfalls erfüllt."


Hinweis: Im Urteil ist ein Schreibfehler !
Das Gericht bezieht sich auf die A-1340/49 !



Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Rekrut84 am 17. Dezember 2022, 21:56:24
Ja, theoretisch jeweils in einem ein-Jahres-Rhythmus.

Man möge mich korrigieren, aber sieht die A-1340/49 in der aktuellen Fassung nicht vor, dass zur Beförderung zum OFw mindestens 2 Jahre als Fw, zum HFw mindestens 3 Jahre Jahre als OFw geleistet worden sein müssen?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 18. Dezember 2022, 06:33:52
Ich habe eben mal nachgeschaut und du hast Recht, abseits der grds. Dienstzeiten gibt es noch die von dir zitierten weiteren zeitlichen Voraussetzungen:
OFw: Mindestens zwei (eineinhalb) Jahre seit Ernennung zum Feldwebel.
HptFw: Mindestens drei (eineinhalb) Jahre seit Ernennung zum Oberfeldwebel
StFw: Mindestens drei Jahre seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.
OStFw: Mindestens drei Jahre seit Ernennung zum Stabsfeldwebel.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Rekrut84 am 18. Dezember 2022, 21:59:51
Damit scheidet dann, wenn ich es richtig verstehe, eine jährliche Durchbeförderung von Wiedereinstellern mit entsprechender Verdienstzeit wohl aus.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: F_K am 19. Dezember 2022, 10:02:07
@ Rekrut84:

Richtig.

.. und bei einigen Beförderungen ist ggf. mit "Wartezeit" zu rechnen, da ja, mit Hilfe der Beurteilungen, eine Beförderungsreihenfolge gebildet wird.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: VeggieBurger am 19. Dezember 2022, 10:29:48
Hat aber auch den Vorteil, dass man länger in einer Vergleichsgruppe ist.
Ich habe damals meine II. ABU als HptFw erhalten.
Sowas wird nun Gott sei Dank nicht mehr stattfinden.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Neuer Alter am 20. Dezember 2022, 12:29:38
Nach Rechnung könnte man schon nach 9 Jahren Fw Dienstzeit StFw werden, das passt doch nicht mit den 16 Fw Dienstjahren zusammen.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 20. Dezember 2022, 13:42:05
Muss ja auch nicht, die Stehzeiten in den einzelnen DGrd sind ja unabhängig davon und es sind MINDEST...
Ich komme übrigens auf 8 Jahre (2+3+3).
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: T108 am 21. Dezember 2022, 09:17:00
Wie soll man da denn noch durchblicken  :P
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 21. Dezember 2022, 09:40:28
Wie soll man da denn noch durchblicken  :P
Muss man ja nicht, die Beförderung muss man ja nicht beantragen, sie kommt ja, wenn man "dran" ist und neben den zeitlichen auch die entsprechende Platzierung in der Eignungsreihenfolge erreicht hat.  8)
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Nikkesy am 21. Dezember 2022, 10:10:29
Wie soll man da denn noch durchblicken  :P
Muss man ja nicht, die Beförderung muss man ja nicht beantragen, sie kommt ja, wenn man "dran" ist und neben den zeitlichen auch die entsprechende Platzierung in der Eignungsreihenfolge erreicht hat.  8)

Kann man den aktuellen Stand in der Reihenfolge beim Personalführer erfragen ohne dafür mit Schimpf und Schande aus der Leitung geworfen zu werden? 😅 Und kann man daraus auch ein ca. Datum errechnen?

MkG
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 21. Dezember 2022, 10:17:12
Die GAIP 40-01-00 Beförderungen/Einweisungen für aktive Soldatinnen und Soldaten führt hierzu unter Punkt 13. aus: Soldatinnen und Soldaten können über ihren PersFhr formlos Auskunft zu ihrem Punktsummenwert und des erreichten Rangplatzes beantragen.

Nein, ein Datum kann es nicht geben, weil ja immer Bewegung in der ERF ist und weil nicht genau vorhersehbar ist, wann Planstellen in welchem Maßen zurückfließen.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: wehr1895 am 10. Januar 2023, 21:23:16
Hallo zusammen, damit ich es richtig verstanden habe, grundsätzlich zählt die Standzeit im FW Dienstgrad bis zur weiteren Beförderung, aber wenn ich Wiedereinsteller bin und es würden mir 12 Monate Standzeit fehlen bis zum nächsten FW Dienstgrad müsste ich trotzdem noch warten bis die weiteren zeitlichen Voraussetzungen gegeben sind?
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 11. Januar 2023, 06:01:24
Zitat
grundsätzlich zählt die Standzeit im FW Dienstgrad bis zur weiteren Beförderung,
Es zählen grds. BEIDE Voraussetzungen, beide müssen erfüllt sein.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Der Logistiker - Chris am 03. September 2023, 11:20:27
Hallo,

Habe lange überlegt, ob ich hier meine Frage stellen möchte..
Ich habe hier das Thema bis zur letzten Seite durchgelesen, habe aber ein Logikproblem bzw. Verständnisproblem.

Aufhänger:
Ich höre immer wieder von OFw oder HFw, das Sie durchbefördert werden. Natürlich bin ich da neugierig geworden. Selber bin ich OFw Lw (Wiedereinsteller diesen Jahres mit dem Dienstgrad OFw, davor 12 Jahre gedient, davon 10 Jahre als Uffz/StUffz).
Logisch würde mich das irgendwo freuen, wenn ich zügig HFw wäre - dennoch würde dies ein Nachteil bedeuten, wenn ich später BS stellen möchte - ist aber ein anderes Thema.

Frage:
Wie setzt sich das zusammen und was sind die Voraussetzungen dafür, um durchbefördert zu werden? Gibt es sowas wie eine Durchbeförderung überhaupt? Müssen diverse Stehzeiten Berücksichtigt werden?

Ich habe überall schon nachgelesen und gegooglet, aber nichts ernstes gefunden. Über eine Antwort würde ich mich natürlich freuen.

Vielen Dank.


Sollte so eine Frage oder ähnliche Frage gestellt worden sein, so möchte ich mich vorab entschuldigen :)

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 03. September 2023, 12:17:45
"Durchbefördern" ist das falsche wording...

Wenn alle Voraussetzungen aus
+ SG
+ SLV
+ A-1340/49
erfüllt sind...

... und eine Planstelle zur Verfügung steht, kann die Beförderung erfolgen.

Stehen genügend Planstellen zur Verfügung, werden auch i.d.R. alle Soldaten, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, zum gleichen Termin befördert.

Nur wenn Planstellen fehlen, wird eine Reihenfolge gebildet.

Hier ergeben sich als Konsequenz differenzierte Zeitpunkte der Beförderung.

Oder es liegen Gründe im Soldaten selbst.
z.B. Beförderungshemmnis /-verbot auf Grund disziplinarer Sachverhalte

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 03. September 2023, 12:20:02
Zitat
dennoch würde dies ein Nachteil bedeuten, wenn ich später BS stellen möchte - ist aber ein anderes Thema.
Wieso Nachteil?

Zitat
Wie setzt sich das zusammen und was sind die Voraussetzungen dafür, um durchbefördert zu werden? Gibt es sowas wie eine Durchbeförderung überhaupt? Müssen diverse Stehzeiten Berücksichtigt werden?
Was ist denn "durchbefördert?

Und ja, es gibt Stehzeiten, die stehen doch einige Beiträge obendrüber:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70419.msg736637.html#msg736637
Und Dienstzeiten, die finden sich hier auch, bspw. als bei Einstellung im untersten Dienstgrad 8 Jahre zum HptFw, 16 Jahre seit Ernennung zum Fw für den StFw.

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Der Logistiker - Chris am 03. September 2023, 14:37:16
Wieso Nachteil?
Viele meinen, wenn man verfrüht zum HFw befördert wird, wird man bei der BS-Auswahl mit allen anderen verglichen sowie wohl zusätzlich mit den StFw. Beim OFw soll sich das nur auf diese Gruppe beschränken - ist aber alles Hörensagen und soll hier kein Thema werden, da es nicht darum geht.

Was ist denn "durchbefördert?
Ich habe denjenigen mal angesprochen, der dieses Wording benutzt. Er meinte, aufgrund von Vordienstzeit und Stehzeiten als StUffz wird er wohl schneller zum HFw als andere.. da das für mich alles komisch angehört hat, gehe ich dem nun auf den Grund.






Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Maybach am 04. September 2023, 20:15:34
Ich denke es geht um folgendes, die Vorschrift bezüglich der Beförderungen wurde meines Wissens nach letztes Jahr im Oktober geändert, das dies nicht mehr möglich ist, weil die Stehzeiten geändert worden sind. Auch ist die Beförderung zum HptFw eine Leistungsbeförderung.

Es war üblich das Kameraden die bereits Uffz(FA) oder Stuffz(FA) waren, von einem auf das andere Jahr befördert worden sind, weil die Voraussetzungen gegeben waren. Sprich, Fw, OFw und ein Jahr später HptFw. Erlebte ich persönlich sehr häufig.

Und ja, auch mit den Beurteilung hast du vollkommen Recht. Als OFw oder Fw ist es deutlich einfacher gute BUs zu erlangen, auch sehr häufig erlebt. Bis die meisten verstanden haben wie der Hase läuft, ist man HptFw.

Und richtig, in dieser Vergleichsgruppe gibt es immer noch häufig SaZ die merken, oh wenn ich BS werden möchte, muss ich mich ja anstrengen und Leistung zeigen. Und auf der anderen Seite, gibt es dann noch StFw die gerne OStFw werden möchten. Ob es erfahrene HptFw oder StFw sind, die zum Teil Systeme und Prozesse in- und auswendig kennen, wird es als junger HptFw sehr schwer werden.

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: LwPersFw am 05. September 2023, 06:26:25

Was ist denn "durchbefördert?

Er meinte, aufgrund von Vordienstzeit und Stehzeiten als StUffz wird er wohl schneller zum HFw als andere.. da das für mich alles komisch angehört hat, gehe ich dem nun auf den Grund.


Sie brauchen dem nicht "auf den Grund gehen..." Schauen Sie in die u.g. Dokumente ... was dort zum Thema Beförderung geregelt ist ... z.B. A-1340/49  Nr 2024 - 2027


Wenn alle Voraussetzungen aus
+ SG
+ SLV
+ A-1340/49
erfüllt sind...

Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Rekrut84 am 09. September 2023, 20:09:34

... und eine Planstelle zur Verfügung steht, kann die Beförderung erfolgen.


Was kann ich mir darunter vorstellen?
Ich bin auf einem gebündelten Dienstposten bis einschließlich StFw.
Interpretiere ich es richtig, dass damit automatisch eine Planstelle vorhanden ist?


Viele meinen, wenn man verfrüht zum HFw befördert wird, wird man bei der BS-Auswahl mit allen anderen verglichen sowie wohl zusätzlich mit den StFw. Beim OFw soll sich das nur auf diese Gruppe beschränken - ist aber alles Hörensagen und soll hier kein Thema werden, da es nicht darum geht.

Vielleicht können wir das in einem anderen Thema erörtern, oder Privat.
Ich hoffe nämlich noch zeitnah meine 2. BU als OFw zu bekommen um bessere Chancen bei der OffzMilFD Auswahl zu haben.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Ralf am 09. September 2023, 20:34:34
Zitat
Interpretiere ich es richtig, dass damit automatisch eine Planstelle vorhanden ist?
Nein, die Planstellen sind immer für den jeweiligen Dienstgrad bzw. Besoldungsstufe.
Die Bündelung sagt "nur" aus, dass keine Versetzung auf einen höher dotierten DP erfolgen muss, um befördert zu werden.
Titel: Antw:Die NEUE Soldatenlaufbahnverordnung SLV
Beitrag von: Rekrut84 am 10. September 2023, 13:23:39
Danke für die Klarstellung und einen angenehmen Restsonntag gewünscht  :)