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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 03. Mai 2024, 10:46:35 »

Ggf. hilft dies weiter:


Angenommen ein Soldat befindet sich auf einer MeisterZAW. Der Fortbildungslehrgang befindet sich in einer Kaserne ca. 50km von Wohnort entfernt.
Bei Ausfüllen des TG Antrages wurde dem Soldaten dann mitgeteilt, dass er alles zwar nach §6 TG ausfüllen soll, jedoch kriegt er nur die „einfache Strecke“ erstattet (Unterricht findet NICHT in der Kaserne statt).Auch Familienheimfahrten sind nicht berücksichtigt. Grund für diese Entscheidung ist, dass in der Kaserne eine Stube zu Verfügung gestellt wurde, auch wenn der Soldat diese abgeben möchte, hat das laut dem ReFü keine Auswirkung auf das TG.  Soweit so gut .. (Glaube ich?).

Zum anderen ist der Soldat während des Lehrgangs ja ca. sechs Monate in einem Praktikum, dieses befindet sich noch weiter von zu Hause weg, allerdings fährt dieser Soldat täglich nach Hause – Vereinbarkeit Beruf und Familie (wie fast der komplette Hörsaal). Und auch hier sagt der ReFü wieder, dass es die Möglichkeit gibt, in der Kaserne zu frühstücken und zum Abendessen, somit wird nur die einfache strecke berechnet. Das Erstattete Geld deckt ca. einen Viertel der kosten die dem Soldaten während des Lehrgangs pro Monat anfallen (nur auf Kraftstoff bezogen).


A-1450/2  Fahrtkostenerstattung an Soldatinnen und Soldaten bei Anspruch auf Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft

"2.2 Fahrtkosten bei Nichtbereitstellung einer Unterkunft

207. In den Ausnahmefällen, in denen durch den Dienstherrn keine Unterkunft nach Nrn. 103 oder
104 bereitgestellt werden kann oder eine Bereitstellung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, da die
berechtigten Soldatinnen oder Soldaten eine Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit der
Dienststätte unentgeltlich nutzen können und wollen
, können unter den folgenden Voraussetzungen
(Abschnitt 2.2.1) statt der unentgeltlichen Bereitstellung einer Unterkunft, Fahrtkosten von der
Wohnung zur Dienststätte und zurück erstattet werden
.


2.2.1 Voraussetzungen

210. Für die Erstattung von Fahrtkosten nach Nr. 207 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Vorgesetzten, die für die Entscheidung nach Nr. 7 der VwV zu § 18 SG - GU zuständig sind,
bestätigen schriftlich, dass alle Möglichkeiten der Bereitstellung einer Unterkunft geprüft wurden
und der Dienstherr den anspruchsberechtigten Soldatinnen und Soldaten tatsächlich keine
dienstliche Unterkunft, auch keine wirtschaftlich vertretbare Mietunterkunft, bereitstellen kann.
Dabei ist auch zu bestätigen, dass geprüft wurde, ob vorhandene Unterkünfte freigemacht werden
können (siehe Nr. 103).

2. Die Soldatin oder der Soldat nutzt eine Wohnung im räumlichen Zusammenhang zur Dienststätte.
Zur Feststellung des räumlichen Zusammenhangs siehe Abschnitt 3.1.1 der Zentralen
Dienstvorschrift A-2213/1 „Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes“.
Ein Wohnwagen oder Wohnmobil ist keine Wohnung im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift.

3. Die Soldatin oder der Soldat erklärt sich schriftlich bereit, diese Wohnung für die Zeit des
Wehrdienstes als Ersatz für eine dienstliche Unterkunft zu nutzen, ohne der Bundeswehr dafür
Kosten in Rechnung zu stellen.


2.2.2 Verfahren

211. Die Fahrtkostenerstattung ist schriftlich beim zuständigen BwDLZ zu beantragen. Der Nachweis
der entstandenen Fahrtkosten sowie der Nachweis bzw. die dienstliche Bestätigung, dass keine
Unterkunft bereitgestellt worden konnte, ist mit dem Formular Bw-5404 „Erstattung der Fahrtkosten zu
erbringen.

2.2.3 Umfang der Fahrtkostenerstattung

212. Erstattet werden die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte im
notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen (§§ 4 und 5 BRKG)."








Dies ist schon älter ... aber ggf. noch hilfreich ... ohne Anspruch auf Gewähr...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64804.msg664975.html#msg664975

Autor: Gast2024
« am: 03. Mai 2024, 09:24:35 »

Guten Morgen,

ich nutze mal wieder dieses Forum hier, um mir ein paar qualifizierte Antworten durchlesen zu können.

Thema: TG/Reisebeihilfe:

Angenommen ein Soldat befindet sich auf einer MeisterZAW. Der Fortbildungslehrgang befindet sich in einer Kaserne ca. 50km von Wohnort entfernt.
Bei Ausfüllen des TG Antrages wurde dem Soldaten dann mitgeteilt, dass er alles zwar nach §6 TG ausfüllen soll, jedoch kriegt er nur die „einfache Strecke“ erstattet (Unterricht findet NICHT in der Kaserne statt).Auch Familienheimfahrten sind nicht berücksichtigt. Grund für diese Entscheidung ist, dass in der Kaserne eine Stube zu Verfügung gestellt wurde, auch wenn der Soldat diese abgeben möchte, hat das laut dem ReFü keine Auswirkung auf das TG.  Soweit so gut .. (Glaube ich?).


Zum anderen ist der Soldat während des Lehrgangs ja ca. sechs Monate in einem Praktikum, dieses befindet sich noch weiter von zu Hause weg, allerdings fährt dieser Soldat täglich nach Hause – Vereinbarkeit Beruf und Familie (wie fast der komplette Hörsaal). Und auch hier sagt der ReFü wieder, dass es die Möglichkeit gibt, in der Kaserne zu frühstücken und zum Abendessen, somit wird nur die einfache strecke berechnet. Das Erstattete Geld deckt ca. einen Viertel der kosten die dem Soldaten während des Lehrgangs pro Monat anfallen (nur auf Kraftstoff bezogen).

Ist das denn so alles "rechtens", habe diese Art von Regelung noch auf keinen der gefühlt 100 Lehrgänge der BW gehabt, aber naja.

Bitte nicht falsch verstehen, es geht hier nicht um „MIMIMI“ sondern, wie viele von uns, versuche ich nur an Informationen zu kommen um ggf. entgegenwirken zu können.

z.Zt. kein Intranet Zugang.

MfG
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