Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 29. Mai 2024, 11:30:18
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: justice005
« am: 05. Oktober 2013, 13:49:31 »

Sehr richtig.... Sie haben nur dann einen eigenen rechtlichen Anspruch auf Überprüfung, wenn Sie innerhalb der Monatsfrist eine eigene Beschwerde einlegen....
Autor: wolverine
« am: 05. Oktober 2013, 12:10:39 »

Passen Sie aber auf, dass innerhalb dieser Entscheidung nicht irgendwelche Bescheide verfristen.
Autor: boxenmax2000
« am: 04. Oktober 2013, 20:03:43 »

Neueste Info.
Es wurde eine Beschwerde vom Leiter des zuständigen Bwdlz geschrieben, da dieser Missstand schon länger bekannt ist. Auszahlung wird dauern, da jetzt auf höchster Ebene geprüft wird.
Danke für die zahlreichen Antworten.
Autor: wolverine
« am: 12. September 2013, 17:06:05 »

Na, einem Kdr LKdo musste ich schon einmal erklären, dass eine schriftliche Unmutsäußerung gegen eine seiner Entscheidungen durchaus als "Beschwerde" auszulegen und entsprechend zu bearbeiten und zu bescheiden ist. ;D
Autor: ulli76
« am: 12. September 2013, 17:02:02 »

Man muss doch gar nicht reinschreiben, gegen wen man sich genau beschwert.
Es reicht doch völlig, dass irgendwo dick "Beschwerde" drauf steht(wobei das noch nichtmal zwingend wäre, vermeidet aber Missverständnisse) und der Sachverhalt.
Im Rahmen der Ermittlungen werden dann schon die Schuldigen identifiziert.
Autor: justice005
« am: 12. September 2013, 16:59:40 »

Die beschwerde richtet sich nicht gegen den Spieß.

Sie müssen Beschwerde gegen den Bescheid einlegen, in welchem Ihnen die Kostenerstattung verweigert wird. Beantragen Sie Trennungsgeld, Reisekosten etc. Und warten Sie auf den Bescheid. Wenn dieser dann kommt und der Anspruch abgelehnt wird, dann legen Sie hiergegen Beschwerde ein. das ist eine Verwaltungsbeschwerde und kann entweder beim Chef oder beim BWDLZ abgegeben werden.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird dann geprüft, ob die Kommandierungen etc. Falsch gelaufen sind und ob hier eine schadlosstellung erfolgen kann.

Ene vielleicht zusätzliche Beschwerede gegen den Spieß wäre ein Reiner Nebenkriegsschauplatz. Dem kämmen vorwerfen, dass er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist, aber am Ergebnis ändert das nichts. Entscheidend ist die Verwaltungsbeschwerde, die sich gegen den ablehnenden Auszahlungsbescheid richtet.

Autor: ulli76
« am: 12. September 2013, 16:48:12 »

Es ist völlig unwichtig, wie genau die Beschwerde heisst und wer es letztendlich verbrochen hat.

Du schreibst einfach oben dick Beschwerde auf das Schreiben, richtest das Schreiben an deinen DV und schilderst das Problem.
Es ist dann das Problem deines DVs die Beschwerde richtig zuzuordnen und ggf. weiterzuleiten falls er nicht zuständig ist.
Autor: wolverine
« am: 12. September 2013, 16:45:17 »

Und warum soll eine Schadlosstellung nicht möglich sein, so die Kommandierung rechtswidrig war?
Autor: boxenmax2000
« am: 12. September 2013, 16:33:07 »

Die Rückabwicklung der Angelegenheit wird nicht möglich sein, da der komplette Lehrgang ( mit falscher Kommandierung ) natürlich dieses Praktikum, was an einer anderen Dienststelle war, besucht hat, weil es auch fester Bestandteil des Lehrgangs ist.
Nächstes Problem : Die Kommandierungen kamen so von der SDBW, Oder wie sie sich jetzt schimpfen, Amt für das Personalmanagement in der Bundeswehr.
Autor: miguhamburg1
« am: 12. September 2013, 16:24:58 »

Sie beschweren sich gegen den KpFw, der Ihnen eine sachlich falsche Auskunft gab und beantragen die Rückabwicklung der Angelegenheit, um das zustehende Geld ausgezahlt zu bekommen.
Autor: boxenmax2000
« am: 12. September 2013, 16:18:35 »

Guten Tag Kameraden.
Nachdem die SuFu nichts ergeben hat wende ich mich mit meinem Problem mal an das Forum.
Um einmal ganz kurz die Situation zu schildern :
Ich befinde mich derzeit auf einem Lehrgang über 3 Monate. Bestandteil des Lehrgangs war ein Praktikum.
Wir wurden also aus einem Lehrgang zur Praktikumsstelle kommandiert. Problem ist nur, dass der komplette Lehrgang von der Stammdienststelle aus kommandiert worden ist. Als die Kommandierungen ausgehändigt worden sind, wurde von meiner Seite ( VP ) aus, nach Rücksprache mit dem Refü dem Spieß unverzüglich gemeldet, dass hier ein Fehler aufgetreten ist, und, dass von der kommandierenden Stelle zuerst in die Stammeinheit zurück, und dann von dort aus ins Praktikum kommandiert werden muss. Aussage des KpFw war, dass schon alles richtig wäre, und, dass es immer so funktioniert.
Nach der Rückkehr aus dem Praktikum wollte der Hörsaal sein Trennungsgeld, Reisekosten, etc. einreichen.
Ergebnis : Durch die fehlerhafte Kommandierung kann weder Trennungsgeld, noch Reisebeihilfe, geschweige denn die Lehrgangsanreise berechnet werden. Von Seiten der Führung wird man leider völlig im Regen stehen gelassen.
Meine Frage : Im Falle einer Beschwerde : Um welche Beschwerde handelt es sich nochmal ( ich meine Verwaltungsbeschwerde )?
An wen muss ich eine Beschwerde richten ? Was würdet ihr tun ?

Vielen dank schon mal im Voraus für die Antworten.
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de