Autor: AnonymerForennutzer
« am: 14. April 2024, 14:22:03 »
Also ginge 2 nicht gemäß: "Mietverträge in klassischen Wohngemeinschaften: werden im Rahmen einer Wohngemeinschaft lediglich Mietverträge für Teile der Wohnung abgeschlossen (Bspw. 1 Zimmer und Mitbenutzung/ gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Bad), kann unter der Voraussetzung, dass es sich insgesamt um eine Wohnung handelt (amtlicher Grundriss ist vorzulegen) und der Vermieter nicht auch Bewohner dieser Wohnung ist, dem Berechtigten bestätigt werden, dass er über eine Wohnung i. S. des BUKG verfügt." Denn die Eigentümer des Hauses bzw. Vermieter würden dieses dann ebenfalls bewohnen. In meinem Fall würde ich allerdings über ein eigenes Bad und Küche verfügen, jedoch sind diese mit dem Rest des Hauses verbunden (Treppe) und somit wäre diese Möglichkeit dann ausgeschlossen, da die Vermieter es "mitbewohnen", richtig?
Und 3 sollte dann funktionieren, wenn man neben dem Elternteil als gleichberechtigter Mieter in den Mietvertrag aufgenommen wird, richtig?