Niemand ist perfekt ... Fehler passieren.
- Wer hat an die StA abgegeben? (und nicht vollständig ermittelt)
Da der DV den Tatbestand der Gehorsamsverweigerung
für sich erfüllt sah ... konnte ER auch umgehend an die StA abgeben.
Und dies ohne zuerst weitere Ermittlungen durchzuführen!
Damit war das Ganze nicht mehr zu stoppen.
"Bei Dienstvergehen, die zugleich Straftaten sind, haben die nächsten Disziplinarvorgesetzten
neben der disziplinaren Erledigung gemäß § 33 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) auch
die strafrechtliche Erledigung nach § 33 Absatz 3 WDO zu prüfen. Danach haben sie die Sache an
die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der
militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld
geboten ist (Abgabepflicht)."Die Erfüllung des Tatbestandes des § 20 WStG - Gehorsamsverweigerung - wird zwar nicht in der Vorschrift als "Muss/Soll-Abgabe"-Tatbestand aufgeführt...
...der DV kann aber auch in der Vorschrift lesen:
"Verstöße gegen die Pflicht zum treuen Dienen und die Gehorsamspflicht wiegen besonders schwer."Da ihm vermutlich nicht der rechtlich korrekte Umgang mit der Thematik "KzH" bekannt war, kam er zu anderen Bewertungen ... und schließlich Entscheidungen...
Und dann hat er nach diesen Vorgaben eben gehandelt:
"
Bei Straftaten, die nicht in Abschnitt 1.9.8 oder 1.9.9 aufgeführt sind, entscheiden die
Disziplinarvorgesetzten eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es im Sinne von
§ 33 Absatz 1 Satz 1 WDO geboten ist, die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben („Kann-
Abgabe“).
Ist eine Abgabe nach den Nummern 1123 bis 1126 geboten, hat diese so früh wie möglich
zu erfolgen, d.h. sobald sich der Verdacht einer Straftat gegen eine Soldatin oder einen Soldaten
durch tatsächliche Anhaltspunkte konkretisiert hat. Die abschließende Subsumtion der in
Betracht kommenden Straftatbestände sowie die hierzu notwendigen Ermittlungen obliegen
den Strafverfolgungsbehörden."
Deshalb hier einmal die grundsätzlichen Vorgaben für den Umgang mit "KzH":
Gemäß A2-2630/0-0-2 meldet sich der Soldat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Behandlung bei der Einheit zurück.
Hier legt er dem Kompanie-/ Batteriefeldwebel den Krankenmeldeschein vor.
Dieser zeichnet den Krankenmeldeschein ab und nimmt ihn zum Krankenmeldebuch der Einheit.
Ist der Soldat aufgrund einer Feststellung des Truppenarztes aus gesundheitlichen Gründen von einzelnen Dienstverrichtungen zu befreien, setzt gemäß A2-2630/0-0-2 der nächste Disziplinarvorgesetzte die truppenärztliche Empfehlung auf dem Krankenmeldeschein in konkrete Maßnahmen um. Dazu befiehlt er
einen Beauftragten und ggf. einen Vertreter in der Einheit (regelmäßig den Kompanie-/Batteriefeldwebel), der in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung Abläufe steuert, Einzelmaßnahmen befiehlt und in Zweifels- und Ausnahmefällen unverzüglich die Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten herbeiführt. Ist der Disziplinarvorgesetzte
nicht erreichbar,
handelt der Beauftragte immer zunächst grundsätzlich nach der Empfehlung des Truppenarztes.
Die vom Truppenarzt ausgesprochenen „Empfehlungen“ sind ärztliche Verfügungen und grundsätzlich bindend. Im Umkehrschluss bedeutet dieses: Abweichungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und innerhalb der engen Grenzen der einschlägigen Vorschriften und dieser Arbeitshilfe zulässig. Bei den Verfügungen des Truppenarztes auf dem Krankenmeldeschein handelt es sich nur insofern um eine „Empfehlung“ an den Disziplinarvorgesetzten, als der Arzt aufgrund fehlender Disziplinargewalt (oder fehlender Vorgesetzteneigenschaft gemäß Vorgesetztenverordnung) gegenüber den Soldaten nicht selbst von allen oder einzelnen Dienstverrichtungen sowie von der Anwesenheitspflicht an einem durch den Dienstplan befohlenen Ort befreien kann. Bei der Umsetzung dieser Empfehlungen in konkrete Maßnahmen haben die Disziplinarvorgesetzten und ihre Beauftragten dennoch regelmäßig
keinen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum. Sieht der nächste Disziplinarvorgesetzte zwingende Gründe, aufgrund anderer Erkenntnisse oder Ansichten einer truppenärztlichen „Empfehlung“ ausnahmsweise nicht folgen zu können,
muss er gemäß A2-2630/0-0-2 das Gespräch mit dem Truppenarzt suchen, um hier eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Dieses Gespräch hat aus Fürsorgegründen gerade bei einer „kzH“-Empfehlung unverzüglich zu erfolgen, um die erkrankten Soldaten nicht unnötig lange im Dienst zu belassen. Hält der Truppenarzt im Ergebnis dieses Gesprächs an seiner Empfehlung fest, ist dieses zunächst umzusetzen. Sollte der nächste Disziplinarvorgesetzte dennoch eine andere Auffassung vertreten, kann er eine Entscheidung in der strittigen Angelegenheit über die Ebene des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten herbeiführen lassen. Dieser setzt sich bezüglich der ärztlichen Empfehlung dann mit dem nächsten Fachvorgesetzten ins Benehmen und führt eine gemeinsame und endgültige Entscheidung herbei, bei der im Zweifelsfall der ärztlichen Verfügung zu folgen ist. Bis zu dieser dann verbindlichen Entscheidung ist unter dem Vorbehalt eines möglichen Widerrufes die Empfehlung auf dem Krankenmeldeschein unverzüglich umzusetzen.
Der Truppenarzt kann gemäß A2-2630/0-0-2 aus gesundheitlichen Gründen einen Soldaten von allen Dienstverrichtungen befreien und mit dessen Zustimmung die Empfehlung „krank zu Hause“ erteilen. Der nächste Disziplinarvorgesetzte entscheidet gemäß dieser Empfehlung über den Aufenthaltsort des Soldaten. Auch bei der „Entscheidung“ über den Aufenthaltsort hat der Disziplinarvorgesetzte
grundsätzlich keinen Ermessensspielraum. Der erkrankte Soldat
ist nach Hause in Marsch zu setzen. Der Soldat wählt im Sinne dieser Empfehlung frei den Ort als „zu Hause“ aus, bei dem für ihn die bestmögliche Krankenpflege bzw. Betreuung zu erwarten ist. Dies muss nicht zwingend unter der eigenen Wohnanschrift sein. Als Aufenthaltsort „zu Hause“ in diesem Sinne kommt z.B. auch die elterliche Wohnanschrift oder die Wohnanschrift eines Partners in Betracht.
Gemäß A2-2630/0-0-2 darf der nächste Disziplinarvorgesetzte
lediglich bei Soldaten,
die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, ausnahmsweise die truppenärztliche „kzH“-Empfehlung in eine „krank auf Stube“-Maßnahme umsetzen, wenn ihm Erkenntnisse vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge einen Aufenthalt zu Hause verbieten. In diesen Fällen ist jedoch die zur Genesung notwendige Betreuung sicherzustellen.
Da der Soldat aufgrund einer Gesundheitsstörung
mit sofortiger Wirkung von allen Dienstverrichtungen befreit ist,
ist es unzulässig, ihm vor Inmarschsetzung nach Hause zu befehlen, für möglicherweise in den Zeitraum seiner Abwesenheit hineinfallende und ihm zugedachte Sonderdienste selbst für Ersatz zu sorgen oder andere Diensthandlungen vorzunehmen.
Treten
in der Zeit der Genehmigung des Aufenthalts an einem anderen Ort als dem Dienstort wichtige Umstände ein, die eine unaufschiebbare Anwesenheit des erkrankten Soldaten unbedingt erfordern, kann dem Soldaten
nur nach vorhergehender entsprechender Abänderung der truppenärztlichen Empfehlung durch den Truppenarzt vom nächsten Disziplinarvorgesetzten befohlen werden, am Dienstort zu erscheinen.
Ändert der Truppenarzt seine Empfehlung
nicht,
muss die Erledigung der Angelegenheit bis zur Rückkehr des Soldaten zum Dienstort zurückgestellt werden.
Die Frage "Meldung nach Rückkehr vom TrArzt" muss dabei so geregelt sein, dass Soldaten mit der Empfehlung "KzH"
umgehend in Marsch gesetzt werden können.
Vor allem wenn es sich um schwere Erkrankungen handelt!
Dies muss ggf. durch Festlegung weiterer Berechtigter (neben DV und Spieß) erfolgen.