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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 29. Dezember 2023, 12:04:38 »

Autor: LwPersFw
« am: 20. Dezember 2023, 15:12:04 »

Autor: LwPersFw
« am: 21. November 2023, 07:35:09 »

Der Bundestag hat das Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Darin enthalten ist auch die Verankerung der Beurteilung im Soldatengesetz bzw. der SLV.

Neu eingefügt wird:

Soldatengesetz

"§ 27a

Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen

1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2. und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.
     Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung).
     Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen
     Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen
     sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
6. Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht."


Soldatenlaufbahnverordnung

" Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7)

„ Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Zur Personalentwicklungsbewertung
ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene
der eigenen Verwendung überschritten hat. Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetze der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers
abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen
Verwendungsvorschlags inne hat. Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin
oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.“"

Quelle: Drucksache 20/9339



"Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1, der das Soldatengesetz ändert)
Zu Buchstabe a
Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen zu den dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten und zu den Referenzgruppen bleiben unverändert.
Lediglich hinsichtlich der Personalentwicklungsbewertungen für Soldatinnen und Soldaten ergab sich nach dem Beschluss der Bundesregierung weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2023 (Aktenzeichen 1 WB 64.22) entschieden, dass es für die Erstellung und Berücksichtigung von derzeit nur untergesetzlich geregelten Personalentwicklungsbewertungen im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie einer einfachgesetzlichen Grundlage bedarf. Mit Absatz 3 werden diese einfachgesetzlichen Regelungen geschaffen. Zweck der Personalentwicklungsbewertungen ist es, für die militärische Personalführung prognostische Einschätzungen beurteilender Vorgesetzter zur Entwicklung, zur Eignung für mögliche Laufbahn- oder Statuswechsel, zur Teilnahme an förderlichen Lehrgängen sowie zu Vorschlägen zu weiteren Verwendungen für die Beurteilten zu schaffen. Vor dem Hintergrund der stets sicherzustellenden Einsatzfähigkeit der Streitkräfte versetzen die Personalentwicklungsbewertungen die personalführenden Stellen jederzeit in die Lage, zukünftig viele kurzfristige Auswahl- und Verwendungsentscheidungen von Amts wegen zu treffen. Darüber hinaus wird die vorgesehene gesetzliche Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Einführung einer Personalentwicklungsbewertung angepasst."

"Zu Nummer 2 (Änderung von Artikel 6, der andere Rechtsvorschriften ändert)
Zu Buchstabe a
Absatz 4 normiert in Anlehnung an die für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen Regelungen, Sonderheiten der Pflicht, Personalentwicklungsbewertungen vorzunehmen.

Zu Buchstabe b
Absatz 7 Satz 1 bestimmt die Erst- und Zweitbeurteiler, die Bekanntgabe und die Dokumentation der Personalentwicklungsbewertung durch entsprechende Anwendung der für dienstliche Beurteilungen vorgesehenen Regelungen. Satz 2 sieht in der dort näher bestimmten Fallkonstellation eine Pflicht zur Stellungnahme einer oder eines weiteren Vorgesetzten vor. Verwendungsvorschläge oder Entwicklungsprognosen von Zweitbeurteilenden, die deren eigene Dotierungsebene überschreiten, müssen durch eine höhere Vorgesetzte oder einen höheren Vorgesetzten, die oder der mindestens auf der vorgeschlagenen Dotierungsebene verwendet wird, bestätigt oder geändert werden, da nur diese die Tragweite der vorgenommenen Wertungen der Zweitbeurteilenden valide einzuschätzen vermögen. Satz 3 regelt die Zuständigkeit für die Abgabe der Stellungnahme. Satz 4 ermöglicht unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer Stellungnahme besteht, diese freiwillig abzugeben. Satz 5 regelt, dass eine Stellungnahme das Verfahren der Personalentwicklungsbewertung anstelle einer Bewertung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abschließt."




Sobald das Gesetz verkündet ist, bleibt die Umsetzung durch das BMVg abzuwarten.





Autor: LwPersFw
« am: 07. September 2023, 12:54:58 »


Inzwischen wurde reagiert:

Die Regel-/Anlass-BU können weiter erstellt werden.

Die Erstellung der PEB unterbleibt bis auf Weiteres.

In der nächsten Woche soll es weitere Informationen geben...

Die Lage bleibt unverändert...

Autor: FoxtrotUniform
« am: 03. September 2023, 16:12:31 »

Als nächstes erwarte ich eine Änderung bei den A13gZ, weil die Einweisung nicht nach den Bestenauslese erfolgen konnte/kann. Bleibt spannend.
Autor: LwPersFw
« am: 02. September 2023, 12:01:55 »


Inzwischen wurde reagiert:

Die Regel-/Anlass-BU können weiter erstellt werden.

Die Erstellung der PEB unterbleibt bis auf Weiteres.

In der nächsten Woche soll es weitere Informationen geben...

Autor: LwPersFw
« am: 31. August 2023, 06:54:10 »

Hier noch das 2. Urteil vom 29.08.2023.

Dabei war der Teil Regelbeurteilung betroffen.

"Pressemitteilung

Nr. 62/2023 vom 29.08.2023

Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

Für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.


Anlass für diese Entscheidung war die dienstliche Beurteilung eines Offiziers vom Juli 2021. Sie erfolgte auf der Grundlage des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr und fiel im Gesamturteil mit "D+" aus. Dies bedeutet, dass der Soldat knapp unter dem Bereich der besten 30% lag. Der Offizier machte im gerichtlichen Verfahren geltend, dass er erst acht Monate vor dem Beurteilungsstichtag zu seiner neuen Dienststelle versetzt worden sei und dass sein früherer Vorgesetzter ihm wesentlich bessere Leistungen bescheinigt und eine Leistungsprämie gewährt habe. Dieser Beurteilungsbeitrag sei ebenso unzureichend gewürdigt worden wie sein Engagement als Ausbilder und Flieger in einer Nebenfunktion, für die es an einem Beurteilungsbeitrag fehle. Er sei ein Opfer der neu festgelegten Quote für kleine Vergleichsgruppen. Außerdem fehle den Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung eine ausreichende gesetzliche Grundlage.


Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Antrag des Offiziers stattgegeben und dabei ausgeführt, dass das Soldatengesetz keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügende Ermächtigungsgrundlage für das Beurteilungswesen enthält. Öffentliche Ämter werden gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben. Dabei spielen die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten eine zentrale Rolle. Nach der neueren beamtenrechtlichen Rechtsprechung müssen die wesentlichen Grundsätze für die Erstellung der Beurteilungen vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf dies nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81). Im Soldatenrecht gilt nichts Anderes.


Für eine Übergangszeit kann das bisherige System der dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der Soldatenlaufbahnverordnung (§§ 2, 3 SLV) und allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Regelung A-1340/50) weitergeführt werden. Denn die frühere Rechtsprechung hat das Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59). Außerdem werden die oben genannten Regelungen den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes gerecht. Die gebotene Ergänzung des Soldatengesetzes ist bereits durch eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden (BR-Drs. 377/23), so dass ein Ende der Übergangszeit absehbar ist.


Im vorliegenden Fall war die dienstliche Beurteilung des Offiziers deswegen rechtswidrig, weil ein Beurteilungsbeitrag für die fliegerische Nebenfunktion nicht eingeholt worden ist. Ferner ist im Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren das Gesamturteil nicht hinreichend plausibilisiert worden. Der Zweitbeurteiler hätte auf das substantiierte Vorbringen des Offiziers, er habe einen sehr guten Beurteilungsbeitrag und eine Leistungsprämie erhalten, näher erläutern müssen, warum der Soldat bei einer Gesamtbewertung gleichwohl nicht zur Spitzengruppe gehört. Die Vergleichsgruppenbildung hat der 1. Wehrdienstsenat nicht beanstandet. Er hat betont, dass bei kleinen Vergleichsgruppen unter 20 Mitgliedern keine strikte Bindung an Richtwerte gilt und dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung zu tragen ist.


Ferner hat der 1. Wehrdienstsenat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die dienstliche Beurteilung im gerichtlichen Verfahren als einheitliche dienstliche Maßnahme anzusehen ist. Eine isolierte gerichtliche Überprüfung der Stellungnahme des Erstbeurteilers oder des Zweitbeurteilers findet nicht mehr statt, weil erst nach dem vom Zweitbeurteiler abgegebenen Gesamturteil eine vollständige Beurteilung vorliegt.


BVerwG 1 WB 60.22 - Beschluss vom 29. August 2023"




Mit dem in der genannten BR-Drs. 377/23 geplanten Gesetz soll in das Soldatengesetz aufgenommen werden:


㤠27a
Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen
1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2. und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar
darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche
Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze
für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1. den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4. die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung mitwirken,
5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
6. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.


§ 27b
Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind
Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und
1. vom Dienst vollständig freigestellt sind,
2. von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,
3. im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,
4. wegen Familienpflichten beurlaubt sind,
5. sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder
6. in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.

Absatz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus
zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht
unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen
oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von
Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen
1. über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,
2. im gleichen Jahr wie die referenzierte Person

a) in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und
b) erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie
3. derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche
Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen
Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem
Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.“


Autor: Thomi35
« am: 30. August 2023, 09:49:52 »

Gerade gesehen...

"Pressemitteilung

Nr. 63/2023 vom 29.08.2023

Personalentwicklungsbewertung aufgehoben

[...]


Der 1. Wehrdienstsenat hat ausgeführt, dass die in den Verwaltungsvorschriften, insbesondere in der Allgemeinen Regelung A-1340/50 enthaltenen Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können. Dafür besteht keine Notwendigkeit, weil für die Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG die hergebrachten Instrumente der Regel- und Anlassbeurteilung - wie im Parallelfall BVerwG 1 WB 60.22 am heutigen Tage entschieden - weiter zur Verfügung stehen. Dementsprechend hat der 1. Wehrdienstsenat die Personalentwicklungsbewertung des Oberfeldarztes ersatzlos aufgehoben.


BVerwG 1 WB 64.22 - Beschluss vom 29. August 2023"

https://www.bverwg.de/pm/2023/63

Wollte ich auch gerade posten. Bemerkenswert finde ich noch, daß die Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung überhaupt nicht mehr angewandt werden dürfen (im Zitat hervorgehoben).
Autor: Maybach
« am: 30. August 2023, 09:20:37 »

Na das wird ja lustig, da geht es ja wieder los mit den Klagen etc. !

Bin gespannt wie darauf reagiert wird.
Autor: LwPersFw
« am: 30. August 2023, 08:37:36 »

Gerade gesehen...

"Pressemitteilung

Nr. 63/2023 vom 29.08.2023

Personalentwicklungsbewertung aufgehoben

Die neue Personalentwicklungsbewertung für Soldatinnen und Soldaten ist im geltenden Dienstrecht nicht vorgesehen.
Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.


Dieser Entscheidung liegt der Rechtsstreit eines Oberfeldarztes zu Grunde. Er hatte in seiner dienstlichen Beurteilung vom Erstbeurteiler eine durchweg überdurchschnittliche Leistung attestiert bekommen. In der Personalentwicklungsbewertung schrieb der Erstbeurteiler, der Oberfeldarzt habe bereits jetzt die Beförderungsreife für A 16. Der Zweitbeurteiler schloss sich dem zwar uneingeschränkt an, gab dem Oberfeldarzt in der dienstlichen Beurteilung aber die Gesamtnote "D+" (teilweise überdurchschnittlich). In der Personalentwicklungsbewertung führte er abschwächend aus, bei gleichbleibend steigender Leistungskurve sei eine Verwendungsperspektive bis A 16 erkennbar. In den vorgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hob der Generalinspekteur nur die dienstliche Beurteilung wegen innerer Widersprüche auf. Im gerichtlichen Verfahren machte der Oberfeldarzt geltend, auch die Personalentwicklungsbewertung sei in sich widersprüchlich.
Außerdem fehle für dieses neue Beurteilungsinstrument eine ausreichende gesetzliche Grundlage.


Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Antrag des Oberfeldarztes stattgegeben und dabei ausgeführt, dass der neuen Personalentwicklungsbewertung ebenso wie den hergebrachten Regel- und Anlassbeurteilungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Soldatengesetz fehlt. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlangt, dass die für die Bestenauslese bei der Vergabe öffentlicher Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Vergleichsinstrumente vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf diese wesentliche Grundentscheidung nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81).


Die neue Personalentwicklungsbewertung ist allerdings im Gegensatz zur Regel- und Anlassbeurteilung auch in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) nicht vorgesehen. Sie ist eine Beurteilungsform eigener Art, die teils Elemente der bisherigen Regelbeurteilung übernimmt (Entwicklungsprognose, Verwendungsvorschläge) und teils bislang den Anlassbeurteilungen vorbehaltene Aussagen etwa zur Übernahme als Berufssoldat oder zum Laufbahnwechsel gleichsam auf Vorrat trifft. Eine solche Mischform ist in § 2 Abs. 1 und 2 SLV weder angelegt noch vorgesehen.


Der 1. Wehrdienstsenat hat ausgeführt, dass die in den Verwaltungsvorschriften, insbesondere in der Allgemeinen Regelung A-1340/50 enthaltenen Regelungen zur Personalentwicklungsbewertung auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden können. Dafür besteht keine Notwendigkeit, weil für die Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG die hergebrachten Instrumente der Regel- und Anlassbeurteilung - wie im Parallelfall BVerwG 1 WB 60.22 am heutigen Tage entschieden - weiter zur Verfügung stehen. Dementsprechend hat der 1. Wehrdienstsenat die Personalentwicklungsbewertung des Oberfeldarztes ersatzlos aufgehoben.


BVerwG 1 WB 64.22 - Beschluss vom 29. August 2023"

https://www.bverwg.de/pm/2023/63




Autor: LwPersFw
« am: 12. August 2023, 08:25:21 »

So viel zum Thema, was hier suggeriert wird.

Is sag ja nur, dass es eine Option ist.
Aber gut, lassen wir das.

Kamerad, es geht nicht darum ob man dies kann. Sie können Ihre BU auch  gerichtlich überprüfen lassen.

Es geht darum was man vorbringen kann, was gegen die Vorgaben zur Erstellung einer BU vermeintlich verstoßen hat.

Denn nur dies wird von WB bzw. Gericht geprüft.

Können Sie Fehler aufzeigen und WB bzw. Gericht sehen dies genauso ... Wird man Ihnen Recht geben.

Aber wenn es um subjektive Aspekte der BU geht, wie die vergleichende Betrachtung des Kdr... Wird man nicht eingreifen.

"Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht." (stRspr - BVerwG)

"Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30)."

"Leitsätze:

1. Beim Erstellen einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung besteht keine Bindung an vorangehende Beurteilungen im Sinne einer "Fortschreibung" der dortigen Werturteile oder Benotungen.

2. Spricht das Gericht mit einem Bescheidungstenor die Verpflichtung zur Neufassung einer dienstlichen Beurteilung aus, so sind die beurteilenden Vorgesetzten auch an die tragenden Gründe der Entscheidung gebunden. Stellt das Gericht dort lediglich einen Widerspruch zwischen der vergebenen Benotung und der Beschreibung im Textteil der Beurteilung fest, so ist der beurteilende Vorgesetzte frei, den Widerspruch durch eine Angleichung des Textes an die Notenwerte, eine Angleichung der Notenwerte an den Text oder einen Mittelweg (wechselseitige Annäherung von Notenwerten und Text) zu beheben."


BVerwG 1 WRB 2.19 Beschluss vom 26.11.2020

In diesem Urteil ging es noch um eine BU aus dem alten System. Die genannten Grundsätze gelten aber unverändert auch für das neue BU-System.


Sollte der Kdr, in Abstimmung mit Ihrem DV und in der vergleichenden Betrachtung, also doch bei einem D+ bleiben...

... würden Sie nur etwas erreichen, wenn Ihre Argumente den o.g. Kriterien standhalten.



Autor: Milan1990
« am: 12. August 2023, 07:04:17 »

So viel zum Thema, was hier suggeriert wird.

Is sag ja nur, dass es eine Option ist.
Aber gut, lassen wir das.
Autor: wolverine
« am: 12. August 2023, 00:22:11 »

+1 und ich weiß grob wovon ich rede.
Autor: SolSim
« am: 11. August 2023, 21:29:04 »

Seid gegrüßt,

hier mal eine Aktuelle Lage:

Hab mit meinem Chef nochmal telefoniert. Die Sonderbeurteilung liegt nicht mehr bei ihm, also müsste es dann ja bald vom Kdr zu mir kommen.
Meine Gegendarstellung konnte dementsprechend nicht mehr mit eingefügt werden.
ABER ich werde jetzt noch "normal" Beurteilt und da fließt das gleich mit ein. Diese soll dann wohl auch besser ausfallen. Aber abwarten.


Für alle stillen Mitleser, selbst betroffene und Leute die bisher Kommentiert haben:

Bisher wurde einem hier suggeriert, dass eine Eingabe keine Option oder die schlechteste Option wäre ... wie auch immer.
Das ist so nicht korrekt.

Ich zitiere aus einer E-Mail von dem Team der Wehrbeauftragten:

"selbstverständlich können Sie auch Ihre Beurteilung mittels einer Eingabe überprüfen lassen. Eine Formvorschrift gibt es dafür nicht.
Falls Sie Ihre Eingabe per E-Mail übermitteln, bitte ich allerdings um Angabe Ihrer Postanschrift."


Zitat Ende.

Also, absolut eine Möglichkeit.

Und?
Ich kenne keinen Chef oder Kommandeur, der sich durch das „Team der Wehrbeauftragten“ in seiner Unabhängigkeit als beurteilender Vorgesetzter beeinflussen lässt. 🤷‍♂️
Autor: Milan1990
« am: 11. August 2023, 19:32:20 »

Seid gegrüßt,

hier mal eine Aktuelle Lage:

Hab mit meinem Chef nochmal telefoniert. Die Sonderbeurteilung liegt nicht mehr bei ihm, also müsste es dann ja bald vom Kdr zu mir kommen.
Meine Gegendarstellung konnte dementsprechend nicht mehr mit eingefügt werden.
ABER ich werde jetzt noch "normal" Beurteilt und da fließt das gleich mit ein. Diese soll dann wohl auch besser ausfallen. Aber abwarten.


Für alle stillen Mitleser, selbst betroffene und Leute die bisher Kommentiert haben:

Bisher wurde einem hier suggeriert, dass eine Eingabe keine Option oder die schlechteste Option wäre ... wie auch immer.
Das ist so nicht korrekt.

Ich zitiere aus einer E-Mail von dem Team der Wehrbeauftragten:

"selbstverständlich können Sie auch Ihre Beurteilung mittels einer Eingabe überprüfen lassen. Eine Formvorschrift gibt es dafür nicht.
Falls Sie Ihre Eingabe per E-Mail übermitteln, bitte ich allerdings um Angabe Ihrer Postanschrift."


Zitat Ende.

Also, absolut eine Möglichkeit.

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