1.
Laut §1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis während der Wehrübung, d.h. kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ==> keine Unterwerfung unter das Beamtengesetz ==> keine Melde-/Genehmigungspflichten zur Nebentätigkeit, keine Prüfung nach § 50 LBG (wider dem Zweck der Freistellung)
Nicht ganz:
§ 1 regelt lediglich die Situation für
Arbeitnehmer.
Anwendbar auf Dich als Beamter ist vielmehr § 9:
§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.