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  • 08. Mai 2024, 08:36:28
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Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 1 
 am: Heute um 07:46:45 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...


Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und  berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit

Normenketten: SVG §  2,  § 5, § 13a VwGO § 82 Abs.  1 S. 2, S.3

Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.

(Rn.  16  –  22) (redaktioneller Leitsatz)

VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K  19.281


Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)


Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.

Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20

Das BMVg ist aber in Revision gegangen.

Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.

Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.

Ergebnis muss abgewartet werden.



Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547



"Artikel 2

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

7.

In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.



Begründung:

"Zu Nummer 7

(§ 13a Absatz 1 Satz 1)

Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden.

Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes.

Berücksichtigt wird demnach: Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger zusätzlicher
Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz, Dienstleistungen
nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit."




Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst:

"Artikel 3

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025

8.

In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin
auf Zeit oder als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
"




D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.




 2 
 am: Heute um 06:12:57 
Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von LwPersFw


Aktuell ist im Gesetzgebungsverfahren geplant...

"Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
die Reservistendienst leisten, verbessert, indem sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend auf die Leistungshöhe auswirkt."


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg749739.html#msg749739



 3 
 am: Heute um 06:09:16 
Begonnen von LwPersFw - Letzter Beitrag von LwPersFw
Achtung Wichtig:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

https://www.bmvg.de/resource/blob/5766206/97b52dc80bfcbd57e3dd3c1e04085f36/download-seaeg-data.pdf


Hier der Link zum Gesetzentwurf im DIP Bundestag

https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547




"A. Problem und Ziel

Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des
Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wurde die Beschädigtenversorgung
der Soldatinnen und Soldaten aus dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
überführt und dort neu geregelt.

Das SEG tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Durch die Vorlaufzeit bis zum Inkrafttreten erhält die Verwaltung die
notwendige Zeit für die Vorbereitung der Durchführung des neuen Rechts, einschließlich der erforderlichen
Digitalisierung der Verfahren.

Im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen wurde ersichtlich, dass inhaltliche Änderungen im SEG erforderlich sind.

Darüber hinaus sind durch anderweitige gesetzliche Änderungen diverse Anpassungen, insbesondere bei Verweisungen
auf andere Gesetze, im SEG notwendig geworden. Diese Änderungen sollen mit dem jetzt vorliegenden Gesetz umgesetzt werden.

Im SVG ergeben sich darüber hinaus Änderungsbedarfe zur Steigerung der Flexibilität der
Berufsförderungsmaßnahmen sowie zur Schließung aktueller Regelungslücken.


Im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ergibt sich Änderungsbedarf im Hinblick auf die
derzeit bestehende finanzielle Benachteiligung von Reservistendienst Leistenden, die als
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger einen kinderbezogenen Anteil
des Familienzuschlags erhalten.



B. Lösung

Ziele des SEG sind u. a. die transparente Ausgestaltung der Ansprüche auf Entschädigung
für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, sowie für deren Angehörige
und Hinterbliebene und damit die Beschleunigung der Verwaltungsverfahren
sowie die Erhöhung der Qualität von Verwaltungsentscheidungen.

Zu diesem Zweck wird mit dem vorliegenden Gesetz eine weitere Vereinfachung der Regelungen, insbesondere
im Übergangsrecht, verfolgt
. Dadurch sollen auch der Informationsaufwand und der Beratungsbedarf für die
Betroffenen weiter verringert werden.

Zudem werden mit dem vorliegenden Gesetz redaktionelle Änderungen im SEG vorgenommen, die Unstimmigkeiten
im bisherigen Gesetzeswortlaut beseitigen sollen.


Durch die Änderung des SVG werden die Zeiträume erweitert, in denen die Leistungen
des SVG in Anspruch genommen werden können
. Außerdem gibt es Änderungen, um
Berechtigte bei Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen gerechter zu versorgen.


Durch die Änderungen des USG werden die finanziellen Leistungen für Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger, die Reservistendienst leisten, verbessert, indem
sich der Bezug eines kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags nicht mehr reduzierend
auf die Leistungshöhe auswirkt."






Darin auch die von @LotseBert genannte Erhöhung der Beträge um 4,57 % die dann ab 01.01.2025 gezahlt werden sollen:

"Artikel 1

Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„ (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“


Auch der § 12 SEG , der die Zahlung dieser Beträge als Abfindung ermöglicht ( Einmalzahlung 60-fache, danach wieder monatliche Zahlung ), wird angepasst:

Absatz 1 wird umformuliert, die Absätze 2 bis 4 ergänzt.


"„ § 12

Abfindung


(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen
Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine
Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten
fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.


(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum).
Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1.
 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen
für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.“



D.h. wenn z.B. ein Behinderter mit GdS 100 behindertengerechte Umbaumaßnahmen an seinem Haus plant, die nicht aus gesetzlichen Leistungen bezahlt werden können...

Und die Rente nicht für den normalen Lebensunterhalt benötigt wird ...

Könnte sich dann die Abfindung auszahlen lassen :  2091 € x 60 = 125.460 €  (steuerfrei)

Nach Ablauf der 60 Monate erhält er wieder die normale monatliche Zahlung von 2091 €.



 4 
 am: 07. Mai 2024, 18:39:35 
Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von Thomi35
Zu finden ist die o. a. Verordnung z. B. unter https://www.buzer.de/MLAnpV.htm. Inkrafttreten war am 01.05.2024.

 5 
 am: 07. Mai 2024, 15:15:41 
Begonnen von PNK - Letzter Beitrag von LwPersFw
BGBl Teil I 2024 Nr. 127

Verordnung zur Anpassung der Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (Mindestleistungsanpassungsverordnung – MLAnpV)

Vom 11. April 2024

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

 6 
 am: 07. Mai 2024, 14:01:41 
Begonnen von Atlas616 - Letzter Beitrag von Atlas616
Alles klar, danke für die Auskunft :)

 7 
 am: 07. Mai 2024, 13:55:38 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von BulleMölders
Wenn dann alles soweit geklärt ist, mache ich hier dicht.

 8 
 am: 07. Mai 2024, 12:53:55 
Begonnen von Atlas616 - Letzter Beitrag von KlausP
Ich kann mir auch gar nicht vorstellen, dass das eine Mangelverwendung sein sollte.

 9 
 am: 07. Mai 2024, 12:31:40 
Begonnen von Atlas616 - Letzter Beitrag von Ralf
Nein ist nicht, du hättest auch darüber ein Schriftstück bekommen, wenn es so wäre.

 10 
 am: 07. Mai 2024, 12:10:43 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Dann dürfte die tägliche Heimfahrt nicht zumutbar sein, weil Fahr- und Abwesnheitszeiten deutlich überschritten werden.

Ich habe gerade mal Telefoniert und ich solle mich für weitere Informationen bei einem Rechnungsführer melden. Am besten vor Ort wo es hingehen soll. Habe eine Telefonnummer bekommen. Geht aber keine dran aktuell.

Mir wurde gesagt das es so etwas wie Einzelfall Entscheidungen gäbe. Naja ich werde es später noch einmal versuchen. Ich gebe das Thema aber jetzt auf. Ich kann es doch nicht ändern. Es würde normalerweise alles vor Ort geklärt durch die oben erwähnte Person in meiner späteren Einheit.

Ist trotzdem Blöd das ganze im Vorfeld nicht geklärt zu wissen wie die Möglichkeiten aussehen.

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