Ein interessantes Urteil für alle Wiedereinsteller ... die (Vor-)Dienstzeiten als RDL haben ...
Titel: Dauer des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung eines Soldaten auf Zeit
Normenketten: SVG § 2, § 5, § 13a VwGO § 82 Abs. 1 S. 2, S.3
Leitsatz:
Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach § 13a SVG sind auch in einem Reservedienstleistungsverhältnis verbrachte Zeiten zu berücksichtigen.
(Rn. 16 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
VG Würzburg, Urteil v. 23.07.2019 – W 1 K 19.281
Das BMVg hat im o.g. Verfahren verloren und wurde zur Berücksichtigung der RDL-Zeiten verpflichtet.
(Der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen)
Aktuell läuft ein anderes Verfahren zum Thema.
Der Kamerad hat in 2 Instanzen ebenfalls Recht bekommen.
Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10339/21
VG Koblenz 2 K 285/20
Das BMVg ist aber in Revision gegangen.
Verhandelt wird nun beim BVerwG unter 2 C 15.21.
Am 13.10.2022 findet die mündliche Verhandlung statt.
Ergebnis muss abgewartet werden.
Zum o.g. § 13a SVG ist eine Änderung geplant:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
Drucksache BR 209/24 v. 03.05.2024
https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-soldatenentsch%C3%A4digungsgesetzes-und-des-soldatenversorgungsrechts/311547
"Artikel 2
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
7.
In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
Begründung:
"Zu Nummer 7
(§ 13a Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung führt dazu, dass nunmehr alle Dienstarten anerkannt werden.
Ergänzt wurden die Reservistendienstleistungen nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes.
Berücksichtigt wird demnach: Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger zusätzlicher
Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilliger Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz, Dienstleistungen
nach dem vierten und fünften Abschnitt des Soldatengesetzes oder Dienst als Soldatin auf Zeit bzw. Soldat auf Zeit."
Durch den Gesetzentwurf wird auch entsprechend angepasst:
"Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2025
8.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes),
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin
auf Zeit oder als Soldat auf Zeit“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt."
D.h. der Gesetzgeber setzt die bisher ergangenen Urteile im Sinne der Soldaten um, wenn das Gesetz so verabschiedet wird.