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Autor: LwPersFw
« am: 18. Mai 2017, 09:39:54 »

ggf. hilft dies weiter um das Ganze richtig einzuordnen...

Was ist der AVZ im steuerrechtlichen Sinn ?

BFH, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen VI B 179/04

"Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten

Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) steuerfrei gestellter Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG . Wie die systematische Stellung des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes ( BBesG ) verdeutlicht, ist der Auslandsverwendungszuschlag Teil der Dienstbezüge und damit der Besoldung insgesamt, die das BBesG regelt (vgl. § 1 BBesG )."
Autor: justice005
« am: 18. Mai 2017, 06:08:59 »

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs habe ich jetzt keine Rechtsprechung im Kopf. Ich weiß aber, dass im Rahmen von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt der AVZ nur teilweise herangezogen werden kann. Einige Oberlandesgerichts setzen ein Drittel des AVZ an, um hieraus den Unterhalt zu berechnen, andere bis zur Hälfte. Einig sind sich die Gerichte zumindest dahingehend, dass nicht der ganze AVZ als Berechnungsgrundlage herangezogen werden darf.

Ob sich diese Grundsätze auch auf den Zugewinnausgleich übertragen lassen, kann ich nicht sagen. Das sollte ein Fachanwalt für Familienrecht aber drauf haben.

Autor: matthh
« am: 17. Mai 2017, 23:40:11 »

Vielleicht gibt es hier den ein oder anderen der auch Erfahrung mit einem anstehenden Zugewinnausgleich machen musste. Gibt es Ansätze wonach AVZ Zahlungen der Stufe 6 nicht als Zugewinn im Rahmen einer Scheidungsfolgesache gewertet werden? Oder zumindest als privilegiert ins Anfangsvermögen?
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