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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 17. Juli 2017, 08:58:24 »

Am Anfang der Grundausbildung gab/gibt? es einen Unterricht durch den Rechnungsführer, da Sie ja nicht der erste in der Bundeswehr sind mit Fragen zu Trennungsgeld und UKV.

Ohne den Refü zu nahe treten zu wollen... aber bzgl. der Klärung solcher speziellen Fragen
sind sie i.d.R. nicht die richtigen Ansprechpartner, da "nicht ihr täglich Brot".

Es gibt Refü, die sich auch in diesen Fragen gut auskennen... aber auch viele die nicht
alle Besonderheiten kennen. Aus langjähriger Erfahrung weiß ich, dass dies dann fatale
Folgen haben kann, wenn sich die Betroffenen auf diese Auskünfte verlassen.

Deshalb, in speziellen Fragen, sollte immer dem hier gegebene Rat von Papierberg gefolgt werden.
Und wenn man es ganz perfekt machen will, stellt man an diese benannten Stellen einen
schriftlichen Antrag auf Auskunft gem. § 25 VwVfG, in dem man genau schildert, was man vor hat
und die Frage stellt, wie in diesem Fall korrekt zu verfahren ist und wie sich die Rechtslage darstellt.

Auf diesen Antrag bekommt man einen schriftlichen Bescheid, mit dem man rechtlich auch etwas anfangen kann.


Noch eine Ergänzung zum konkreten Fall von Felix G.:

Hier reden wir nicht mehr über die UKV-Entscheidung bei Einstellung, sondern über die
UKV-Entscheidung im Rahmen der Versetzung AGA > Stammeinheit.

Da gelten andere "Spielregeln".

1. Das Mietverhältnis / das Wohneigentum bestand vor Dienstantritt

Bei der Einstellung gibt es keine rechtlich begründete Frist, wie lange vor
Dienstantritt (Einstellung) der Mietvertrag/das Wohneigentum bestanden haben muss.

Wenn man also noch alles

+ mit dem KC/AC vor Dienstantritt regelt,

>> Ziel :
Auf der Aufforderung zum Dienstantritt muss die UKV nicht zugesagt sein, da eigener Hausstand nach § 10 Abs 3 BUKG

+ oder spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Dienstantritt mit dem BAPersBw

>> Notwendig :
Antrag des Soldaten (nicht der Einheit) auf Abänderung der UKV-Zusage in der Aufforderung
zum Dienstantritt in die o.g. Nichtzusage, da Hausstand gem. § 10 abs 3 BUKG vor Dienstantritt vorlag...

und die sonstigen Voraussetzungen der TGV erfüllt sind, wird man auch dauerhafter TG-Empfänger.


2. Das Mietverhältnis / das Wohneigentum bestand erst nach Dienstantritt


Hier spielt das Verfahren bei "Einstellung" keine Rolle mehr !

Es geht um die Frage UKV bei z.B. Versetzungen und Kommandierungen.

Für den Bereich der Versetzungen hat das BMVg bereits im Jahre 2015 klargestellt,
dass eine Wohnung dann nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzuerkennen ist,
wenn der Soldat vor Anmietung der Wohnung bereits von seiner Versetzung an
einen neuen Standort wusste !

(Berechtigte) Logik dahinter ... warum sollte der Dienstherr Kosten in Form von TG
übernehmen, oder einen Umzug bezahlen, wenn der Soldat weiß, dass er von X nach
Y versetzt wird. Wenn er sich denn einen Hausstand einrichten will, kann er ja die
Versetzung abwarten und dies am neuen Standort tun.

Die Bw ist nicht dazu da, jede persönliche Lebensplanung finanziell abzudecken.

Autor: Felix G.
« am: 15. Juli 2017, 20:15:13 »

Find ich sehr gut, danke dir für die Info. :D
Autor: KillBurn93
« am: 15. Juli 2017, 13:59:59 »

Am Anfang der Grundausbildung gab/gibt? es einen Unterricht durch den Rechnungsführer, da Sie ja nicht der erste in der Bundeswehr sind mit Fragen zu Trennungsgeld und UKV.
Autor: Felix Gö.
« am: 15. Juli 2017, 13:55:57 »

Okay, ich werde diesbezüglich nochmal meine Vorgesetzten ausfragen, sobald die GA beginnt.
Autor: Papierberg
« am: 15. Juli 2017, 08:44:01 »

Und für die Anerkennung wird auch nicht das BwDLZ zuständig sein (egal was noch auf den Formularen steht), sondern die personalbearbeitende Stelle.
Für eine umzugskostenrechtliche Beratung (die das Thema Anerkennung von Wohnungen von der Sache her jedenfalls nicht umfasst) sind die Servicepunkte des Travelmanagents bzw. noch vorhandene Standortservices der BwDLZ der richtige Anlaufpunkt.
Ist alles nicht unkomkompliziert, aber das bekommen Sie schon hin.
Autor: F_K
« am: 15. Juli 2017, 08:21:55 »

Eher nicht.
Autor: Felix G.
« am: 14. Juli 2017, 22:53:19 »

Okay, dann werde ich das so angehen. Allerdings bin ich 23 und werde dann auch nach meiner Versetzung in Hammelburg noch zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sein.

Ist es in dem Fall dann (theoretisch) möglich mit Vollendung meines 25. Lj, Trennungsgeld in Hammelburg zu bekommen?
Autor: LwPersFw
« am: 14. Juli 2017, 22:37:53 »

Sie werden während der AGA zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sein.

Solange diese besteht, wird man die Wohnung nicht als berücksichtigungsfähig anerkennen.

Man müsste Sie dazu von dieser Verpflichtung befreien.
Aber ich vermute das wird man nicht.

Probieren Sie es ... aber rechnen Sie damit, dass Sie in
Hammelburg nicht TG-Empfänger sein werden.

Gehen Sie sofort nach Dienstantritt zum BwDLZ der AGA-Dienststelle und lassen sich dort von einem im Umzugsrecht kundigen Beamten beraten.
Autor: DerMacher91
« am: 14. Juli 2017, 22:31:23 »

Schau mal in dein Postfach  ;)
Autor: Felix G.
« am: 14. Juli 2017, 22:17:31 »

in Leipzig.
Autor: LwPersFw
« am: 14. Juli 2017, 22:09:23 »

So einfach ist das nicht !
In welchem Ort soll den die WG gegründet werden ?
Autor: Felix G.
« am: 14. Juli 2017, 21:48:36 »

Okay, dann bedanke ich mich für eure schnellen Antworten und das Thema kann hiermit gern geschlossen werden.

Vielen lieben Dank nochmal  :D
Autor: KlausP
« am: 14. Juli 2017, 21:40:56 »

So wie ich das verstehe, ja. Dazu muss, wie geschrieben, die Wohnung zügig als berücksichtigungsfähig anerkannt werden und das BAPersBw muss darüber die Mitteilung erhalten, damit die Versetzungsverfügung entsprechend ausgestellt werden kann.
Autor: Felix G.
« am: 14. Juli 2017, 21:22:20 »

Danke für die schnelle und präzise Antwort.
Das heißt ich wäre in meiner Stammeinheit sofern dann zur Versetzung die UKV nicht zugesagt wird, Trennungsgeld berechtigt?
Autor: KlausP
« am: 14. Juli 2017, 21:12:40 »

Sie wird für die UKV-Zusage bei der Einstellung nicht berücksichtigt, weil sie zum Diensteintrittsdatum noch nicht angemietet war. Wenn Sie sie nach Dienstantritt und vor der Versetzung in Ihre Stammeinheit anmieten, müssen Sie sie durch Ihr BwDLZ anerkennen lassen. Dann kann sie für die darauf folgende Versetzung berücksichtigt werden.
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