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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


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Zusammenfassung

Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 20:42:40 »

Ich stimme zwar zu, dass immer zuerst die Regel geschildert werden sollte.

Jedoch ist meine Erfahrung aus dem vergangenen Jahr aus Gesprächen mit Kameraden, dass gerade die Ausnahme die Regel ist und die meisten aber die Regel anwenden.

Und da die Glaskugel nur sagen kann, ob die Voraussetzungen in diesem bestimmten Fall erfüllt sind, habe ich auch extra mit angegeben wann die "Ausnahme" gilt. 
Autor: wolverine
« am: 28. Dezember 2016, 20:31:51 »

Und ich bleibe dabei, zunächst die Regel zu schildern, bevor ich Ausnahmen suche, von denen ich bisher überhaupt nicht weiß, ob deren Voraussetzungen vorliegen.
Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 18:23:56 »

Es würde Sinn machen es so zu praktizieren, wir wissen aber auch das die Tiefen des Personalwesens hin und wieder unergründlich sind...

Wenn es jedoch so ist, habe ich nichts gesagt ab...

Ich denke wir können uns darauf einigen, dass eine Versetzung von unter 48 Monaten die Auswärtstätigkeit nach sich zieht. Somit ist das ganze unabhängig von Laufbahnen und Festsetzungen.

 ;D
Autor: KlausP
« am: 28. Dezember 2016, 18:12:51 »

Warum sollte man einen Ledigen ohne anerkannten Hausstand (und das dürfte in der Mannschaftslaufbahn die Masse sein) nicht unbefristet versetzen?
Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 18:00:31 »

Ich denke wir können uns darauf einigen, dass eine Versetzung von unter 48 Monaten die Auswärtstätigkeit nach sich zieht. Somit ist das ganze unabhängig von Laufbahnen und Festsetzungen.


Nur nochmal nachfragt: werden SaZ Manschaften wirklich nach den GA für die komplette Restdienstzeit auf den Dienstposten versetzt?
Autor: KlausP
« am: 28. Dezember 2016, 17:52:24 »

SaZ Mannschaften werden (wie in der Regel alle ungedienten Freiwilligen) zunächst auf 6 Monate festgesetzt. Uffz allg FD ohne ZAW werden als Eignungsübende eingestellt und erst ab 5. Dienstmonat zum SaZ ernannt (gut, war 'ne kleine Falle  ;)).

Ich muss mich korrigieren. Es geht nicht darum ob die Festsetzung sofort auf 8 Jahre erfolgt, sondern ob die Versetzung auf den Dienstposten gleich auf die 8 Jahre (- Grundausbildung) erfolgt oder die Versetzung schrittweise verlängert wird.

Okay, "Versetzung" und "Dienstzeitfestsetzung" sind aber völlig unterschiedliche Paare Schuhe.

Mannschaften werden nach der Grundausbildung auf ihren festen Dienstposten versetzt.
Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 17:47:13 »

Ich muss mich korrigieren. Es geht nicht darum ob die Festsetzung sofort auf 8 Jahre erfolgt, sondern ob die Versetzung auf den Dienstposten gleich auf die 8 Jahre (- Grundausbildung) erfolgt oder die Versetzung schrittweise verlängert wird.
Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 17:40:55 »

Wenn bei SaZ 8 Mannschaften die Dienstzeit gleich auf 8 Jahre festgesetzt wird (wozu ich allerdings keine Aussage treffen kann), betrifft dieses nur die Zeit der Grundausbildung.
Bein Uffz allg. FD wird dieses bis nach dem Uffz-Lehrgang sein (oder wie der jetzt auch immer heißen mag).
Autor: KlausP
« am: 28. Dezember 2016, 17:34:53 »

Das stimmt so nicht ganz. Wenn die Versetzung auf den Dienstposten unter 48 Monate ist (was am Anfang bis zum bestehen der laufbahnrelevanten Ausbildungen die Regel sein wird) , besteht keine 1. Tätigkeitsstätte. Somit würde es sich um eine Auswärtstätigkeit handeln, wo jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden kann.

Und wie lange ist das bei einem Saz 8 Mannschafter (wovon ich momentan ausgehe)? Oder bei einem Uffz allg.FD ohne ZAW?
Autor: Jens79
« am: 28. Dezember 2016, 17:31:03 »

Damals als ich mich "angemeldet"  :o habe, bin ich auch noch oft zur Freundin gefahren....
Bis ich ganz schnell gemerkt habe, dass die Kohle zum tanken in der Natokneipe nebenan besser investiert war  ;D ;D ;D
Da gabs dann auch ne neue Freundin  ::)
Autor: Andi8111
« am: 28. Dezember 2016, 17:23:27 »

Er hat sich angemeldet..... wie für die Volkshochschule....
Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 16:48:12 »

Da ich selber und die meisten hier Grundlagen für Behauptung zu schätzen wissen, hänge ich hier mal das passende Dokument dazu mit an den Beitrag..

Dort steht unter II 1 a: Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.

Es werden weiterhin alle relevanten Regelungen für die Auswärtstätigkeit und die erste Tätigkeitsstätte dargestellt.
Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 16:38:44 »

Nein es muss dafür keine 1. Tätigkeitsstätte vorhanden sein. Es gibt (allgemein gesagt) Arbeitgeber, die keine 1. Tätigkeitsstätte haben. Dazu zählen alle Soldaten, die eine Versetzung / Kommandierung unter 48 Monate haben.
Autor: Ralf
« am: 28. Dezember 2016, 16:36:11 »

Wenn ich doch eine Auswärtstätigkeit habe, muss ich doch auch eine (andere) Arbeitsstätte haben, damit ersichtlich ist, dass es eine Auswärtstätigkeit ist, oder? Wo wäre die denn dann?
Autor: N0rdlicht
« am: 28. Dezember 2016, 16:33:53 »

Das stimmt so nicht ganz. Wenn die Versetzung auf den Dienstposten unter 48 Monate ist (was am Anfang bis zum bestehen der laufbahnrelevanten Ausbildungen die Regel sein wird) , besteht keine 1. Tätigkeitsstätte. Somit würde es sich um eine Auswärtstätigkeit handeln, wo jeder gefahrene Kilometer angesetzt werden kann.
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