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Zusammenfassung

Autor: Amarok2018
« am: 24. Oktober 2018, 13:32:55 »

Hey, danke für eure Antworten!  :)

Zeitlich bin ich "flexibel" und vier Wochen müssten Minimum sein, schon alleine wegen Auskleidung/ Untersuchungen etc.
Ich glaube auf der sicheren Seite bin ich mit Ende Dezember oder sogar Ende Januar.


Eine ZAW oder sonstige Weiterbildungen habe ich nicht erhalten, auch eine Berufsausbildung hatte ich bereits vor der Bundeswehr.


Laut §5 fasse ich dass ganze so auf, anhand meiner abgeleisteten Dienstzeit, bis zur Entlassung würden mir 48 Monate Übergangsgebühren "zustehen". (Habe ja insgesamt über 10 Jahre gedient)

Mir ging es eigentlich darum, ich hatte Angst, dass mein kompletter Anspruch verfällt. Denn diese Frage konnte mir gestern spontan niemand beantworten.
Und auch trotz Familienbetrieb wäre es natürlich hart, wenn ich überhaupt keine Übergangsgebühren mehr bekommen würde.



Weiß denn jemand zufällig, welche Unterlagen ich zusätzlich einreichen sollte?????

Ich möchte natürlich die Arbeit den zuständigen Bearbeiter so angenehm wie möglich machen.

Auszug Handelsregister?
Notar?
Möchte BaPersBw sowas sehen?

Sorry für die dummen fragen, aber ich selbst hab noch nie so einen Antrag gestellt geschweige denn Bearbeitet ;-)


MkG



Autor: Ralf
« am: 24. Oktober 2018, 10:52:48 »

Achtung aber: Folge ist die Kostenerstattungspflicht für die Fachausbildung oder das Studium (in Abhängigkeit der in der Verwendung geleisteten Dienstzeit).
Autor: drucker
« am: 24. Oktober 2018, 08:48:57 »

Schau mal in § 5 Absatz 1 und 3 SVG.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich meine Entlassung nach § 55 Absatz 3 SG mit Bewilligung von Übergangsgebührnissen gemäß meiner geleisteten Dienstzeit und entsprechender Berufsförderung.

Die besondere Härte hat folgenden Grund: (...Familienbetrieb muss sonst geschlossen werden, deine kleinen Geschwister haben dann nichts mehr auf dem Teller, dein Dorf wird dann arbeitslos, die Welt geht dann unter...)

Da ich zeitlich unter Druck stehe, bitte ich um eine Entscheidung innerhalb von 4, 5, 6 Wochen (das was dir passt, aber 4 Wochen sollten es schon sein).

MkG
Amarok

Das gibst du beim Perser ab und sprichst am besten vorher noch mit Spieß, Chef und BFD.

Autor: HerrZog
« am: 24. Oktober 2018, 08:37:10 »

Dienstzeitverkürzung nur bei dienstlichen Interesse, deswegen abgelehnt -> richtig.
Für Antrag auf Entlassung nach §55 Absatz 3 gibt es afaik keinen Vordruck. Du schreibst einen formlosen Antrag mit allen wichtigen Informationen, die diesen Antrag begründen.
Nagel mich jetzt nicht drau fest, aber BFD-Ansprüche sollten erhalten bleiben. Da am Besten einfach mal den BFD-Berater kontaktieren.
Autor: Amarok2018
« am: 23. Oktober 2018, 12:21:23 »

Mahlzeit aus der Truppe,

ich habe ein paar grundliegende Fragen zu einer Verkürzung, die mir bereits mündlich am Telefon zugesprochen wurde.


Zu mir: Ich musste Aufgrund eines Todesfalles die Geschäftsführung im Familienbetrieb übernehmen, eigentlich sollte ich erst in 2,5 Jahren nach meiner aktiven Dienstzeit, Schritt für Schritt
die Verantwortung übernehmen.

Aber, es kommt ja meistens, alles anders als Erwartet....

Kurz und knapp, seit ca. 12 Monaten kümmere ich mich Abends (unentgeltlich) um den Betrieb. Mein Antrag auf Dienstzeitverkürzung wurde erst Abgelehnt, jedoch wurde mir telefonisch für §55 Absatz 3
grünes Licht gegeben.

Jetzt habe ich folgende Fragen (nein kein PersFw oder S1Fw aktuell vorhanden.)

1. Was muss in meinen Antrag auf §55 Absatz 3 alles drinnen stehen???

In der GAIP finde ich zwar Grundsätzlich die §, jedoch keinerlei Formulare oder Inhaltspunkte.

2. Kann mir jemand sagen, ob meine kompletten BFD "Ansprüche" hinfällig sind, oder werde ich nur zurückgestuft?
(Am 01.01.19 wären es 10 gediente Jahre)


Ich bitte um keinen Spam und um keine sinnlose Diskussion, ich würde die fragen hier nicht stellen, wenn es nicht wirklich Eilig wäre.

Ich danke euch vorab für eure Hilfe!
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