https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62899.msg647161.html#msg647161Definition Wohnung § 10 Absatz 3 BUKG: „Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.“
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben andere Räume, wie das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG nicht erfüllt. So ist ein einzelner Raum (z.B. das Zimmer im Haus der Eltern) keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.
Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum.
Der Wohnungsbegriff ist ebenso erfüllt, wenn es sich um ein Haus (im Eigentum oder als Mietgegenstand) handelt.
Achtung:
Eine Wohnung kann nur dann als Wohnung des Berechtigten anerkannt werden, wenn er ein Recht zum Besitz an dieser Wohnung i. S. d. § 986 (Abs. 1) S. 1 BGB als Eigentümer oder Mieter hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gekauft oder gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die o. g. Voraussetzungen der „Wohnung“ sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Kauf- oder Mietvertrages, nachzuweisen.
Dabei sollte die Vorlage von Verträgen auf die tatsächlich notwendigen Seiten beschränkt werden (notwendige Angaben in diesem Sinne sind: Vermieter/Mieter bzw. Verkäufer/Käufer; Miet- bzw. Kaufgegenstand; Mietbeginn sowie wegen der Gültigkeit des Vertrages: Unterschriften der Vertragsparteien).
Sind aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig die Voraussetzungen „Wohnung i. S. des § 10 Abs. 3 BUKG“ festzustellen, können von der zuständigen Stelle weitere Unterlagen (wie zum Beispiel ein amtlicher Grundriss) angefordert werden.