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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 25. April 2024, 12:01:05 »

Moin,

ne ist nicht die Lösung. Bei Pflegegrad 1 steht schlicht garkein Pflegegeld zu. Ist natürlich möglich das es sich hier um einen sehr alten Fall handelt und der Fragensteller noch seine alte Pflegestufe 1 im Kopf hat, die mit wechsel zu den Pflegegraden in den Pflegegrad 2 gewandelt wurde.

Pflgegegrad 1 berechtigt nur zu einem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125€ hier sind auch für Soldaten keine wie auch immer geartete Abweichungen vorgesehen.

Das kann natürlich sein...

Meine Antwort bezog sich auf den genannten Betrag von 450 €.

Autor: FEC
« am: 25. April 2024, 09:11:14 »

Moin,

ne ist nicht die Lösung. Bei Pflegegrad 1 steht schlicht garkein Pflegegeld zu. Ist natürlich möglich das es sich hier um einen sehr alten Fall handelt und der Fragensteller noch seine alte Pflegestufe 1 im Kopf hat, die mit wechsel zu den Pflegegraden in den Pflegegrad 2 gewandelt wurde.

Pflgegegrad 1 berechtigt nur zu einem zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125€ hier sind auch für Soldaten keine wie auch immer geartete Abweichungen vorgesehen.
Autor: LwPersFw
« am: 25. April 2024, 07:04:32 »

Moin,

zu 1. Da stimmt was nicht. Pflegestufen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und beim Pflegegrad 1 steht Ihnen gar kein Pflegegeld zu, bzw. Ihrer pflegenden Person.


Vielleicht ist dies die Lösung:


Siehe hier : 

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744546.html#msg744546

" Für die Zeit bis zum Tag des Inkrafttretens des Soldatenentschädigungsgesetzes soll die gewählte Formulierung bezüglich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
an aktive Soldatinnen und Soldaten, die infolge einer Wehrdienstbeschädigung pflegebedürftig geworden sind, schon jetzt im Rahmen der sogenannten
Günstigerprüfung einen Vergleich mit den Leistungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen."


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg744535.html#msg744535

"(2) Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2 000 Euro,
wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;"


Autor: LwPersFw
« am: 25. April 2024, 06:45:38 »

Ich bin Offizier und Berufssoldat, habe eine anerkannte WDB, bin unbefristet Schwerbehindert GDB 50 und habe die Pflegestufe 1 und bekomme von der Bundeswehr 450,00€. Diese Beantragung war super einfach und unkompliziert. NUR NIEMAND in den SanVersZ weiß es!

Dann sollte sich der/die zuständige Heilfürsorgebearbeiter/in mit seinem Aufgabengebiet beschäftigen und ggf. weiterbilden.

Denn Pflegeleistungen für Soldaten sind ja Bestandteil der utV https://www.buzer.de/28_BwHFV_Bundeswehr-Heilfursorgeverordnung.htm


Und wer direkt Fragen hat...

Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung der Pflegekosten:

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
-Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)-
Telefon: 03341/58-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
Bw-Netz: 90-8221-2451 oder 2428 oder 2431 oder 2433
E-Mail: BAPersBwVII3.3.3@bundeswehr.org"




Autor: FEC
« am: 24. April 2024, 17:36:51 »

Moin,

zu 1. Da stimmt was nicht. Pflegestufen gibt es schon seit Jahren nicht mehr und beim Pflegegrad 1 steht Ihnen garkein Pflegegeld zu, bzw. Ihrer pflegenden Person.

zu 2. Weil es in der Versorgung schlicht keinen Unterschied gibt zwischen behinderten, nicht behinderten, pflegebedürftigen und gesunden Soldaten. Was auch gut so ist. Private Kliniken sind nur in absoluten Ausnahmefällen von den Leistungen der freien Heilfürsorge abgedeckt. Die Klinik muss z.B. eine einzigartige Behandlung anbieten, die nach ausschöpfung anderer Wege dringend angeraten ist etc...


Autor: Christian W.
« am: 24. April 2024, 16:43:37 »

Warum werden Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung, Schwerbehinderung unbefristet und einem Pflegegrad die allgemeinen Krankenhausleistungen für Private Kliniken untersagt?
Autor: Christian W.
« am: 24. April 2024, 16:32:51 »

Ich bin Offizier und Berufssoldat, habe eine anerkannte WDB, bin unbefristet Schwerbehindert GDB 50 und habe die Pflegestufe 1 und bekomme von der Bundeswehr 450,00€. Diese Beantragung war super einfach und unkompliziert. NUR NIEMAND in den SanVersZ weiß es!
Autor: LwPersFw
« am: 13. Februar 2024, 08:40:47 »

§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX  wiegelt man damit ab das man ja weitergeleitet hat. Natürlich nur an ein Amt das auch nicht zuständig ist aber, das ist ja egal.

Zitat:
"8.   Antrag auf persönliches Budget/soziale Teilhabe
Auch wenn die Weiterleitung Ihres Antrages als „Blödsinn“ eingestuft wurde, war die Weiterleitung richtig, da das BAPersBw zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuständig für die Prüfung ist. Wie bereits mitgeteilt, kann VII 2.3 Ihren Antrag erst prüfen, wenn Sie ausgeschieden sind."




A-1355/14  Zivilberufliche Integration behinderter Soldaten

"1 Zweck

101. Diese Allgemeine Regelung (AR) konkretisiert die Vorgaben des § 7a Soldatenversorgungsgesetz
(SVG)1 „Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben“. Sie regelt die Förderung der
zivilberuflichen Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Soldatinnen bzw. Soldaten,
deren Aussichten, nach Ausscheiden aus dem Dienst am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art und
Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht
nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

102. Die Bundeswehr und die Träger der beruflichen Rehabilitation wirken bei dieser Aufgabe zum
Wohl des in Nr. 101 genannten Personenkreises zusammen.

Bis zum Ausscheiden des Personenkreises aus dem Dienstverhältnis obliegt die Federführung für diese Aufgabe der
Bundeswehr
, danach dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 SGB IX.

Ab rechtskräftiger Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) und schädigungsbedingt notwendiger beruflicher Rehabilitation
ist der Träger der Kriegsopferfürsorge beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) zuständig."


Wenn also während der Dienstzeit die Federführung für die berufliche Rehabilitation im Sinne des SGB IX beim BAPersBw liegt...

... warum übertragt man dies nicht auch auf weitere Leistungen des SGB IX ... wenn sie dem behinderten Soldaten helfen können ?

Und da sind wir wieder beim § 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX.

Man hätte einfach im Sinne des Behinderten handeln können, anstatt zwischen Behörden ein Zuständigkeits-Ping-Pong zu spielen.




In der o.g. Regelung wird weiter ausgeführt:

"503. Nach Beendigung des Wehrdienstes richtet sich die Zuständigkeit für die Betreuung der
Soldatin bzw. des Soldaten durch den BFD nach den allgemeinen Vorgaben.

504. Welcher Rehabilitationsträger im Einzelfall nach Ende der Dienstzeit zuständig ist, ergibt
sich aus dem in § 14 SGB IX beschriebenen Verfahren. Aufgrund der meistens fehlenden
Vorbeschäftigungszeiten der betroffenen Soldatinnen bzw. Soldaten wird dies im Regelfall die
Bundesagentur für Arbeit sein
. Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gilt entsprechend § 14
Abs. 1 Satz 3 SGB IX auch für die Fälle, in denen nicht bereits über die Anerkennung einer WDB
entschieden ist oder kein Anwendungsfall des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes3 vorliegt.

505. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bereich die Soldatin bzw. der Soldat ihren
bzw. seinen Dienstort hat. An die Stelle der für den Dienstort zuständigen Agentur für Arbeit tritt nach
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die für den Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit. Hält sich
die Soldatin bzw. der Soldat bis zum Dienstzeitende überwiegend an ihrem bzw. seinem Wohnort auf,
wird das Verfahren zur Teilhabe am Arbeitsleben an die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
übergeleitet."



Autor: FEC
« am: 12. Februar 2024, 15:54:23 »

Sorry für die vielen einzelnen Nachricht bin etwas durcheinander.

Ansonsten ist Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr VII 2.1.1 Fallmanagement mein Ansprechpartner.

Zu § 14 Abs 2 , Satz 4 SGB IX ignoriert die Agentur für Arbeit, da die Weiterleitung an sich ja schon Blödsinn ist. Aber natürlich auch nur telefonisch und eine schriftliche Antwort werde ich nicht erhalten.
Autor: FEC
« am: 12. Februar 2024, 15:48:45 »

§ 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX  wiegelt man damit ab das man ja weitergeleitet hat. Natürlich nur an ein Amt das auch nicht zuständig ist aber, das ist ja egal.

Zitat:
"8.   Antrag auf persönliches Budget/soziale Teilhabe
Auch wenn die Weiterleitung Ihres Antrages als „Blödsinn“ eingestuft wurde, war die Weiterleitung richtig, da das BAPersBw zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuständig für die Prüfung ist. Wie bereits mitgeteilt, kann VII 2.3 Ihren Antrag erst prüfen, wenn Sie ausgeschieden sind."
Autor: FEC
« am: 12. Februar 2024, 15:40:12 »

Ach vergessen. Einen schriftlichen Bescheid oder änliches habe ich nicht. Selbst dazu ist man nicht bereit. Man hat wohl gemerkt, dass ich aktuell nicht mehr wehrhaft bin.
Autor: FEC
« am: 12. Februar 2024, 15:37:03 »

Moin,

danke, aber dazu habe ich einfach nicht die Kraft aktuell. Ich warte jetzt darauf das es endlich vorbei ist und mache das ganze dann im Zivilen. Da gibt es deutlich bessere Ansprechstellen, die einen auch entsprechend unterstützen. Waren auch schon bei mir und haben mich bei den Anträgen unterstützt. Wenn ich dann raus bin reichen die, die für mich ein und begleiten mich. Ist schade das, dass so nicht in der Bundeswehr läuft. Hier muss man sich fast alles selber erarbeiten und dann oft auchnoch alleine in Wiederspruch gehen, was die meisten schlicht nicht können.

Danke an euch. Vielleicht wird es ja die Wochen wieder besser und ich schaffe es doch noch. Habe meine Medis jetzt auch deutlich erhöht meistens hilft das.
Autor: KlausP
« am: 10. Februar 2024, 18:13:00 »

Ach vergessen ein Persöhnliche Budget git es nicht. Das ist dann auch alles was man dazu als Antwort bekommt.

Haben Sie das schriftlich mit Begründung? Welche Stelle ist bei Ihnen dafür zuständig? Falls Sie eine schriftliche Begründung haben legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, falls nicht legen Sie Beschwerde beim entsprechenden Sachgebietsleiter ein.

Und klar, gibt es ein persönliches Budget, nur stellen sich die Ämter gerne quer gegen eine Bewilligung. Da feiert der Amtsschimmel fröhliche Urständ …
Autor: LwPersFw
« am: 10. Februar 2024, 17:56:05 »

Leider ein Negativ-Beispiel für Verantwortungsdiffusion bei den relevanten Entscheidern.

Dabei hätte man bewerten können das hier ein Einzelfall vorliegt, der ein spezielles Vorgehen erfordert...

Und dies hätte der § 14 Abs 2 , Satz 1 SGB IX ermöglicht.

Aber dies beweist wieder... oft liegt der Fehler nicht "am System", sondern am Agieren einzelner Personen.


Zumindest ist aber ab dem 01.01.2025 geklärt, dass auch aktive Soldaten unter den § 6 SGB IX  Rehabilitationsträger fallen...



Autor: FEC
« am: 10. Februar 2024, 14:07:55 »

Ach vergessen ein Persöhnliche Budget git es nicht. Das ist dann auch alles was man dazu als Antwort bekommt.
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