Um Ralf zu ergänzen und zu erläutern:
Liegt die Wohnung im sog. "Einzugsgebiet" zur neuen Dienststelle,
darf die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werden.
Und zwar in zweifacher Hinsicht:
+ der Soldat kann nicht auf Kosten des Bundes umziehen
+ der Soldat wird nicht zum TG-Empfänger
Wie das "Einzugsgebiet" definiert ist, findet sich im BUKG:
"BUKG § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
( ... )
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke
weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) ...:"
In der Gesetzesbegründung wird zusätzlich erklärt:
"
Die Umzugskostenvergütung darf - dem bisherigen Recht entsprechend - nicht zugesagt werden,
wenn der Bedienstete schon im Einzugsgebiet wohnt (Nummer 1 Buchstabe c). Das Einzugsgebiet
ist unmittelbar in dieser Vorschrift definiert.
Die Regelung ersetzt damit § 2 Abs.6 BUKG (alt). Die Neudefinition des Einzugsgebietes stellt
nicht mehr auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des neuen
Dienstortes ab. Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist nunmehr
ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Außerdem darf die Wohnung nicht im Gemeindegebiet
des neuen Dienstortes liegen. Diese Neuabgrenzung des Einzugsgebietes beseitigt bisherige
Härtefälle und vermeidet die sich aus der Anwendung 'der bisherigen Regelung ergebenden
unbefriedigenden Ergebnisse, in denen bei Versetzungen von einer großen zu einer nahe
gelegenen kleinen Gemeinde die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen war, im
umgekehrten Fall jedoch ausschied, weil die Fahrstrecke von der Wohnung innerhalb der
flächengroßen Gemeinde größer ist und bis zur Gemeindegrenze des neuen Dienstortes nur eine
kleine Strecke verbleibt.
Das Einzugsgebiet ist auch bei ausländischen Dienstorten zu berücksichtigen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei inländischen Dienstorten an der deutschen Grenze die
Wohnungssuche auch auf das Ausland ausgedehnt werden muss. Bei ausländischen Dienstorten
an der deutschen Grenze kommt - wie bisher - eine Zusage der Umzugskostenvergütung nur für
einen Umzug an einen inländischen grenznahen Ort (Grenzort) in Betracht, wenn das Wohnen im
Ausland nicht im dienstlichen Interesse liegt.
Dienststätte ist die Stelle, bei der der Berechtigte seinen regelmäßigen Dienst verrichtet. Eine
Dienststelle kann aus einer oder mehreren Dienststätten bestehen."ACHTUNGUnabhängig vom Fall des TE...
gültig für ALLERalf hat dies zitiert:
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht, soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung ( ... ) außerhalb des räumlichen Zusammenhanges* zum Einstellungstruppenteil ( ... ) eingerichtet wird. Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."
* räumlicher Zusammenhang = bis 50 km
Dies ist eine neue Vorgabe an die KC !
Bisher konnte auch noch ein Tag vor dem Diensteintritt eine Wohnung angemietet werden und innerhalb der ersten 4 Wochen der Dienstzeit als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.
Dies wird mit den neuen Vorgaben nicht mehr erfolgen.
Was uns aber hier fehlt, sind Erfahrungswerte, WIE die KC den Zeitpunkt "
in Kenntnis der Einstellung" definieren.
Grundsätzlich kann man aber schon feststellen, der Weg...
Ich schau mal ob ich SaZ werden kann... wenn ja... miete ich mir noch schnell eine Wohnung...und werde TG-Empfänger... wird wohl so nicht mehr funktionieren...
Auch nicht ... wenn zwischen "In Kenntnis der Einstellung" und Diensteintritt dann z.B. noch 10 Monate liegen !