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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 07. Mai 2024, 06:50:01 »

"Merkblatt

zur stationären Behandlung in zivilen Krankenhäusern (einschließlich Privatkliniken und Universitätskliniken) für Soldatinnen und Soldaten

Ihre Truppenärztin bzw. ihr Truppenarzt hat Sie zur stationären Behandlung in ein ziviles Krankenhaus überwiesen und dieses mit Ihrer Behandlung beauftragt.
Das geschieht mit dem Formular Bw-2218 (Kos-tenübernahmeerklärung), das Sie dem Krankenhaus bei der Aufnahme übergeben. Dabei kommt ein Behandlungsvertrag
nur zwischen der Bundeswehr und dem Krankenhaus zustande; SIE SIND KEIN PRIVATPATIENT!

Nur die auf Grundlage dieses Behandlungsvertrages entstehenden Kosten werden von der Bundeswehr übernommen. Auch die auf der Kostenübernahmeerklärung
beschriebenen Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer (ohne Komfortelemente)) werden von der Bundeswehr verordnet, nicht von Ihnen gewählt.
Es handelt sich dabei nicht um Leistungen im Sinne einer „Privatärztlichen Behandlung“!

Sie dürfen deshalb eine vom zivilen Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin vorgelegte „Erklärung“, dass Sie sich als „Privatpatient“
bzw. als „Privatpatientin“ des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin mit der Honorarforderung nach einem von diesen bestimmten Gebührenrahmen
einverstanden erklären (sog. Wahlleistungsvereinbarung), nicht unterschreiben! Verweisen Sie in solchen Fällen auf die Kostenübernahmeerklärung der Bundeswehr (Bw-2218).

Unterschreiben Sie dennoch eine solche Wahlleistungsvereinbarung, schließen Sie einen eigenen Be-handlungsvertrag mit dem Krankenhaus ab und müssen die auf
Grundlage dieser Vereinbarung vom Kran-kenhaus oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten in Rechnung gestellten Kosten grundsätzlich selbst tragen.
Eine Erstattung aus Heilfürsorgemitteln ist dann ausgeschlossen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine vom Krankenhaus verlangte Erklärung unterschreiben müssen bzw. dürfen, fragen Sie vorab bei der Sachbearbeiterin bzw.
dem Sachbearbeiter Ihrer zuständigen Sanitätseinrichtung nach.

Für den Fall, dass Ihnen, obwohl Sie keine eigene Vereinbarung mit dem Krankenhaus geschlossen haben, trotzdem eine Privatrechnung zugestellt wird, senden
Sie die Rechnung mit dem Hinweis an den Rechnungssteller zurück, dass die Bundeswehr der richtige Rechnungsadressat ist. Wie auf der Kostenübernahmeerklärung
der Bundeswehr angegeben, ist eine auf dieser Grundlage ausgestellte Rechnung an die Abrechnungsstelle Heilfürsorge beim Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr (BAPersBw) zu senden (BAPersBw PA 3.3, Prötzeler Chaussee 25 in 15344 Strausberg).
Für Sie entsteht keine Zahlungsverpflichtung, wenn Sie keine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben haben.

In diesem Zusammenhang bereits erhobene Verzugsforderungen (z.B. Mahnungen/Schreiben von Rechtsanwälten) senden Sie mit der o. g. Begründung ebenfalls an den Absender zurück.
Sofern Ihnen in diesem Zusammenhang bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid zugegangen ist, legen Sie innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist vorsorglich Widerspruch ein.
Das gemäß § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) für gesetzlich Versicherte vorgegebene Entlassungsmanagement gilt nicht für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.
Für die Anschlussversorgung mit Arzneimitteln, Hilfs- und Heilmittel wenden Sie sich nach der Entlassung aus der stationären Behandlung an die für Sie zuständige Sanitätseinrichtung der Bundeswehr.


Empfangsbestätigung

Ich bestätige hiermit, das Merkblatt über die stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern (einschließlich Privatkliniken und Universitätskliniken)
für Soldatinnen und Soldaten empfangen und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben.

............................................................ ..............................................................................
(Ort, Datum) (Name, Vorname, Dienstgrad, Unterschrift)"


Autor: MikeEchoGolf
« am: 06. Mai 2024, 22:38:33 »

Es gibt ja Privatkliniken, wo Belegärzte (Chirurgen) ambulant operieren und dies dann als "Kassenarzt" abrechnen.
Autor: Ralf
« am: 06. Mai 2024, 20:31:58 »

Bei mir gibt es da einen Unterschied zwischen einer Überweisung "Kassenarzt" und einem "0xxx"er Schein für eine privatärztliche Kostenübernahmeerklärung. Es ist also ein ganz anderes Formular.
Ggf. wird man dir dann auch sagen, dir eine kassenärztliche Stelle zu suchen.
Autor: LwPersFw
« am: 06. Mai 2024, 20:00:16 »

"§ 10 BwHFV  Krankenhausbehandlung

(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur erfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung dorthin erfordern."

Also dies mit der Heilfürsorge/dem TrArzt abklären.

Autor: FoxtrotUniform
« am: 06. Mai 2024, 19:15:08 »

Guten Tag zusammen,
ich muss relativ zeitnah Aufgrund einer Knieverletzung unters Messer. Auf Nachfrage durch den behandelnden Orthopäden bei den BWK´s, ist keine "spontane" OP aktuell möglich, somit auch die freie "Arztwahl" im zivilen.

Meine Frage lautet nun, ob ich muss der Überweisung, die mir durch die Heilfürsorge erstellt wird, auch bei einer Privat-Praxis vorstellig, bzw. auch operiert werden kann.
Die Mitarbeiterinnen der Praxis konnte mir dazu leider keine genauen Informationen nennen und die Heilfürsorge ist derzeit nicht erreichbar.

MkG
Sofern keine Kassenzulassung vorliegt, Bedarf es meines Wissens nach einer Genehmigung. Eine Ausnahme stellen hier Psychotherapeuten dar, bei denen es zumindest bei den probatorischen Sitzungen (ich glaube sogar erst ab der Langzeittherapie) einer Genehmigung bedarf.

Dazu würde ich aber den Truppenarzt bzw. die Heilfürsorge nochmal gezielt befragen.

Für am wichtigsten halte ich es, dass ein auf dem Gebiet erfahrener Chirurg den Eingriff durchgeführt.
Autor: Kollimatorspiegel
« am: 06. Mai 2024, 13:38:00 »

Guten Tag zusammen,
ich muss relativ zeitnah Aufgrund einer Knieverletzung unters Messer. Auf Nachfrage durch den behandelnden Orthopäden bei den BWK´s, ist keine "spontane" OP aktuell möglich, somit auch die freie "Arztwahl" im zivilen.

Meine Frage lautet nun, ob ich muss der Überweisung, die mir durch die Heilfürsorge erstellt wird, auch bei einer Privat-Praxis vorstellig, bzw. auch operiert werden kann.
Die Mitarbeiterinnen der Praxis konnte mir dazu leider keine genauen Informationen nennen und die Heilfürsorge ist derzeit nicht erreichbar.

MkG
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