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  • 07. Mai 2024, 11:27:36
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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

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 am: Heute um 11:25:11 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von KlausP
Da ist die Rede von „regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln“ - also Bus und Bahn, und nicht das eigene Kfz. Dann nehmen Sie sich mal die entsprechenden infrage kommenden Fahrplänezur H“ne und rechnen Sie sich die Zeiten aus. Dann werden Sie wohl eher nicht darunter fallen.

 2 
 am: Heute um 10:49:12 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von GrünHörn92
Hier ein Textausschnitt BVA.Bund.de:

"Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt."

Ich falle genau in diese Berechnung. Aber auch nur ganz knapp. 20 Minuten mehr Fahrtzeit und ich wäre drüber.

Darf ich mir dann trotzdem eine Wohnung anmieten? (§3TGV) Oder bin ich gezwungen weil es mir zuzumuten wäre (und ja der Großteil der Strecke ist Autobahn) dann auch zu Pendeln?

Das oben beschriebene gefällt mir ganz gut. Das könnte ich mir so in der Form auch vorstellen. Weil das Tägliche fahren geht halt an die Substanz. Ich bin Beruflich generell viel unterwegs/gewesen und weiß wie sich solche Strecken 2x am Tag ziehen können. Vor allem die Fahrt nach Dienstschluss kann sehr aufreibend sein.


Muss ich das ganze vor Dienstantritt beantragen oder melden?

Danke für die Aufschlussreichen Antworten

 3 
 am: Heute um 10:43:27 
Begonnen von Atlas616 - Letzter Beitrag von Atlas616
Hallo zusammen,

meine Frage richtet sich eher an die "alten Hasen" des Forums, die unter Umständen über entsprechende Informationen verfügen.

Ich bin ab dem 01.07 OA bei den Heeresaufklärern in Lüneburg. Während des gesamten Bewerbungsprozesses wurde nicht erwähnt, ob es sich hierbei um eine Mängelverwendung handelt und ob ich unter Umständen prämienberechtigt bin.

Ich hatte auch nicht nachgefragt, da dies in keinem Fall meine Verwendungswünsche beeinflusst hätte. Nun bin ich doch ein wenig neugierig und wollte fragen, ob ich eventuell mit einer Prämie rechnen kann und wie hoch diese unter Umständen ausfallen könnte.

LG Atlas

 4 
 am: Heute um 06:50:01 
Begonnen von Kollimatorspiegel - Letzter Beitrag von LwPersFw
"Merkblatt

zur stationären Behandlung in zivilen Krankenhäusern (einschließlich Privatkliniken und Universitätskliniken) für Soldatinnen und Soldaten

Ihre Truppenärztin bzw. ihr Truppenarzt hat Sie zur stationären Behandlung in ein ziviles Krankenhaus überwiesen und dieses mit Ihrer Behandlung beauftragt.
Das geschieht mit dem Formular Bw-2218 (Kos-tenübernahmeerklärung), das Sie dem Krankenhaus bei der Aufnahme übergeben. Dabei kommt ein Behandlungsvertrag
nur zwischen der Bundeswehr und dem Krankenhaus zustande; SIE SIND KEIN PRIVATPATIENT!

Nur die auf Grundlage dieses Behandlungsvertrages entstehenden Kosten werden von der Bundeswehr übernommen. Auch die auf der Kostenübernahmeerklärung
beschriebenen Wahlleistungen (wahlärztliche Leistungen, Zweibettzimmer (ohne Komfortelemente)) werden von der Bundeswehr verordnet, nicht von Ihnen gewählt.
Es handelt sich dabei nicht um Leistungen im Sinne einer „Privatärztlichen Behandlung“!

Sie dürfen deshalb eine vom zivilen Krankenhaus oder dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin vorgelegte „Erklärung“, dass Sie sich als „Privatpatient“
bzw. als „Privatpatientin“ des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin mit der Honorarforderung nach einem von diesen bestimmten Gebührenrahmen
einverstanden erklären (sog. Wahlleistungsvereinbarung), nicht unterschreiben! Verweisen Sie in solchen Fällen auf die Kostenübernahmeerklärung der Bundeswehr (Bw-2218).

Unterschreiben Sie dennoch eine solche Wahlleistungsvereinbarung, schließen Sie einen eigenen Be-handlungsvertrag mit dem Krankenhaus ab und müssen die auf
Grundlage dieser Vereinbarung vom Kran-kenhaus oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten in Rechnung gestellten Kosten grundsätzlich selbst tragen.
Eine Erstattung aus Heilfürsorgemitteln ist dann ausgeschlossen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine vom Krankenhaus verlangte Erklärung unterschreiben müssen bzw. dürfen, fragen Sie vorab bei der Sachbearbeiterin bzw.
dem Sachbearbeiter Ihrer zuständigen Sanitätseinrichtung nach.

Für den Fall, dass Ihnen, obwohl Sie keine eigene Vereinbarung mit dem Krankenhaus geschlossen haben, trotzdem eine Privatrechnung zugestellt wird, senden
Sie die Rechnung mit dem Hinweis an den Rechnungssteller zurück, dass die Bundeswehr der richtige Rechnungsadressat ist. Wie auf der Kostenübernahmeerklärung
der Bundeswehr angegeben, ist eine auf dieser Grundlage ausgestellte Rechnung an die Abrechnungsstelle Heilfürsorge beim Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr (BAPersBw) zu senden (BAPersBw PA 3.3, Prötzeler Chaussee 25 in 15344 Strausberg).
Für Sie entsteht keine Zahlungsverpflichtung, wenn Sie keine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben haben.

In diesem Zusammenhang bereits erhobene Verzugsforderungen (z.B. Mahnungen/Schreiben von Rechtsanwälten) senden Sie mit der o. g. Begründung ebenfalls an den Absender zurück.
Sofern Ihnen in diesem Zusammenhang bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid zugegangen ist, legen Sie innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist vorsorglich Widerspruch ein.
Das gemäß § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) für gesetzlich Versicherte vorgegebene Entlassungsmanagement gilt nicht für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.
Für die Anschlussversorgung mit Arzneimitteln, Hilfs- und Heilmittel wenden Sie sich nach der Entlassung aus der stationären Behandlung an die für Sie zuständige Sanitätseinrichtung der Bundeswehr.


Empfangsbestätigung

Ich bestätige hiermit, das Merkblatt über die stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern (einschließlich Privatkliniken und Universitätskliniken)
für Soldatinnen und Soldaten empfangen und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben.

............................................................ ..............................................................................
(Ort, Datum) (Name, Vorname, Dienstgrad, Unterschrift)"



 5 
 am: Heute um 01:33:41 
Begonnen von Tasmanian Devil - Letzter Beitrag von InstUffzSEAKlima
Genau, Mech allgemein, 1103. Das Anlageblatt kann man auch nach Jahren noch im Schlaf runterbeten.  ;D

Ich kann mir aber auch nicht vorstellen, warum jemand immer so auf diesen Schlafentzug fixiert ist. Eventuell gibt es Leute, die so was brauchen?

Die Älteren werden noch wissen, wie Anfang der 2000er Jahre Ausbildungen in der Grundausbildung abliefen und dass da in der Tat Willkür und sog. "Dummfick" von einigen Ausbildern im erheblichen Maße Anwendung fanden, u.a. auch mehrtägigen Übungen auf den StO-Übungsplätzen oder bei TrÜbPl-Aufenthalten der Einheit bzw. des Verbandes dann die Leute in der Tat so gefordert wurden, dass sie nur ganz wenig Ruhezeiten hatten. Selbst auf dem UL1 an der HUS gab es solche Ausbildungen, eventuell auch dazu, dass man lernt, wie man es eben nicht machen soll. In der AGA, wie die 2-monatige Grundausbildung seinerzeit hieß, war man aber Rekrut bzw. auf dem UL1 Lehrgangsteilnehmer und hatte mit Dienst-Kfz überhaupt nichts zu tun bzw. ist bestenfalls mal als Beifahrer/Sicherungsposten/Einweiser mitgefahren.

Übermüdungsbedingte Unfälle mit Soldaten gab es hingegen häufig mit Privat-Kfz, wenn die Soldaten nach den Übungen dann unbedingt noch mehrere hundert Kilometer von ihren Kasernen nach Hause gefahren sind. Das ist aber im Verantwortungsbereich des Soldaten, da er erwachsen ist und selber beurteilen muss, ob er fahrfähig ist. Leider überschätzten sich hier aber viele im Alter um die 20 gewaltig.

 6 
 am: 06. Mai 2024, 22:38:33 
Begonnen von Kollimatorspiegel - Letzter Beitrag von MikeEchoGolf
Es gibt ja Privatkliniken, wo Belegärzte (Chirurgen) ambulant operieren und dies dann als "Kassenarzt" abrechnen.

 7 
 am: 06. Mai 2024, 22:33:20 
Begonnen von GrünHörn92 - Letzter Beitrag von 200/3 ohne LoginDaten
Wie gesagt, saisonaler Wechsel (Sommer/Winter) ist u.U. durchaus drin. Ob es aber vor Ort möblierte Zimmer/Monteurszimmer/Ferienwohnunen o.ä. zum anmieten für mehrere Monate gibt oder vielleicht doch eine Stube in der Kaserne zur Verfügung gestellt werden kann wird hier niemand wissen der nicht gerade genau an dem Standort dient. Mit Glück steht in der sogenannten Heimschläferstube ein Bett für den Notfall, meist aber nur ein Spind für die Ausrüstung. Aber auch das sieht man erst vor Ort.
Täglicher Wechsel TG3/TG6 je nach Wetterlage und Laune ist nicht drin, weder gibt es dafür genug Stuben (im Fall der Fälle ja dann für jeden einzelnen Pendler) noch wird die Bw permanente Kontingentreservierungen in umliegenden Hotels/Pensionen/etc. vorhalten.

Bei 115km muss man aber auch nicht mit TG6 täglich pendeln (ist bei der Strecke sogar eher die Ausnahme wenn’s nicht grad komplett Autobahn ist). Kenne viele mit ähnlicher Distanz die sich per TG3/Trennungsübernachtungsgeld eine Wohnung am Dienstort genommen haben, Montag früh anreisen und dann z.B. mittwochs auf eigene Kosten zwischendurch heimfahren. Die sind unterm Strich dann eigentlich nur 2x/Woche einen kompletten Tag weg von zuhause(Dienstag, Donnerstag). Bei der Strecke hat man eh nicht viel von der Familie wenn man mit Puffer täglich um 5 Uhr losrumpelt, 18 Uhr wieder zuhause ist und 21 Uhr ins Bett fällt.


Und nochmal: Arbeitsweg ist Arbeitnehmersache, im Zivilen wie bei der Bundeswehr. Wenn einige wenige Arbeitgeber da kulanter als andere sind kann man das noch lange nicht als allgemeingültig voraussetzen. Den Weg hat man sich freiwillig ausgesucht, niemand wird gezwungen so weit zu fahren. Man kann umziehen, sich eine andere Stelle suchen, den angebotenen Dienstposten ablehnen usw…

 8 
 am: 06. Mai 2024, 20:31:58 
Begonnen von Kollimatorspiegel - Letzter Beitrag von Ralf
Bei mir gibt es da einen Unterschied zwischen einer Überweisung "Kassenarzt" und einem "0xxx"er Schein für eine privatärztliche Kostenübernahmeerklärung. Es ist also ein ganz anderes Formular.
Ggf. wird man dir dann auch sagen, dir eine kassenärztliche Stelle zu suchen.

 9 
 am: 06. Mai 2024, 20:00:16 
Begonnen von Kollimatorspiegel - Letzter Beitrag von LwPersFw
"§ 10 BwHFV  Krankenhausbehandlung

(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur erfolgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung dorthin erfordern."

Also dies mit der Heilfürsorge/dem TrArzt abklären.


 10 
 am: 06. Mai 2024, 19:20:03 
Begonnen von ChrisL156 - Letzter Beitrag von FoxtrotUniform
Vielen Dank für die Antwort. Hast du eine entsprechende Vorschrift / Gesetz / Regelung aus der das auch hervor geht?

Viele Grüße
Nein, und offensichtlich entspricht das auch nicht den Regelungen sowie der Rechtsprechung (siehe unten).

Ich berief mich auf eine eigene Erfahrung. Um 2008 haben wir ähnliches praktiziert, mit dem Unterschied, dass die Wohnung bereits im Eigentum meiner Frau stand.

Ob ein Finanzirrtum zu meinen Gunsten vorlag oder sich die Regelungslag änderte kann ich nicht bewerten. Ich hatte zuvor einen Grundantrag auf TG gestellt, der positiv beschieden wurde. Dabei habe ich stets richtige Angaben gemacht.

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