"Ein neues Tattoo darf man sich nicht machen lassen"
So
pauschal wird das ja auch kein Vorgesetzter sagen, der die aktuelle Vorschriftenlage kennt.
Denn es ist nicht generell verboten.
Privates und dienstliches Interesse ist natürlich auch immer ein interessantes Thema.
Für mich überwiegt das private Interesse, da mich das Tattoo ein Leben lang begleitet, der Dienst nur einen deutlich geringeren Teil.
Wer so denkt ... müsste dies ja konsequenter Weise auf seinen gesamten Dienst in der Bw beziehen ... Privat vor Dienst
...der aber von dutzenden Gesetzen, Vorschriften, etc. reglementiert wird... sogar unsere Grundrechte dürfen eingeschränkt werden...
...ein junger Soldat wird eingestellt mit Tattoos bis zum Hals, während es anderen nicht gestattet werden soll sich ein Tattoo stechen zu klassen.
Wie schon gesagt, es gibt
kein generelles Verbot.
Es gibt Vorgaben zur Umsetzung !
Mag sein, dass der eine Vorgesetzte diese "lockerer" handhabt, als der andere Vorgesetzte... ändert aber nichts daran, dass es Regeln gibt:
1.
Modifikationen
können zum Ausschluss von bestimmten Verwendungen führen.
Näheres regeln bei Bedarf die Organisationsbereiche im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
2.
Körpermodifikationen und Körperbemalungen sind
mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
•
Sie dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen. Sie dürfen keine diskriminierenden oder
pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des
Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen.
•
Sie dürfen die körperliche Leistungsfähigkeit nicht einschränken sowie die Bedienung und die
Funktionsfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät nicht beeinträchtigen.
•
Soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind (insbesondere im gesamten Kopfbereich
einschließlich des Mundinnenraumes, im Bereich des Halses bis zum geschlossenen Hemdkragen,
an den Unterarmen und an den Händen), sind abnehmbare Körpermodifikationen abzulegen.
Ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z. B. bei Tätowierungen),
sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.
•
Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes
innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie
an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die Abdeckpflicht.
•
Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der
Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/
öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür,
Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der
Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).
•
Tunnel im Ohrläppchen sind nur zulässig, wenn sie durch eine hautfarbene Abdeckung bis zu
einem Durchmesser von 15 mm (1-Cent-Münze) vollständig abgedeckt werden.
•
Schmuckimplantate, einschließlich Magnetimplantate, sind am ganzen Körper
nicht zulässig.
3.
Die Zulässigkeit bestimmter Körpermodifikationen und -bemalungen
entbindet nicht von der
soldatischen Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17 Absatz 4 Soldatengesetz.
Wer nicht bereit ist, sich diesen "liberalen" Vorgaben zu unterwerfen ... hat nichts in der Bundeswehr verloren - ganz einfach.Punkt.
Und wer sich als aktiver Soldat nicht daran hält - muss mit den möglichen Konsequenzen leben - auch ganz einfach.Punkt.