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Zusammenfassung

Autor: Rollo83
« am: 15. Februar 2018, 19:10:24 »

Muss meine Aussage revidieren.
An der OSH vor paar Jahren hatte ich tatsächlich mal Probleme mit meinen Tattoos.
Aber der Befehl die Tattoos beim schwimmen anzukleben wurde wohl wieder verworfen.
Autor: Rollo83
« am: 15. Februar 2018, 19:02:00 »

Ich bin großflächig tattoowiert.
Ich bin Offizier.
Ich bin Berufssoldat.
Ich sitze mindestens 6 Mal im Jahr eher mehr beim Tattoowierer.
Probleme hätte ich bis jetzt noch NIE.
Ich trag meine Uniform allerdings immer lang es sei denn es ist sehr warm und ich muss mal wieder in einen Panzer oder ähnliches krabbeln. Dann sieht man das ich großflächig tattoowiert bin.
Es stört bis jetzt niemanden und mir ist auch noch kein älterer Kamerad egal welcher Dienstgradgruppe wegen meinen Tattoos krumm gekommen und ich bin nicht unbedingt in der Schlammzone und ich werd mich auch weiterhin tattoowierer. Meinung Anderer, wen interessierts.
Ich muss aber auch ehrlicherweise zugeben ich werde nie Dienstanzug mit Diensthemd kurz tragen.

Autor: slider
« am: 15. Februar 2018, 08:59:24 »

Ist ja auch nicht so, dass die Bundeswehr da jetzt eine himmelschreiende Ausnahme unter den Arbeitgebern wäre. Im Allgemeinen wird man mit Tattoos an Händen, Hals, Gesicht z.B. in einer Bank oder ähnlich konservativen Branchen (Beratung, Anwälte, ...) mehr Probleme bekommen als in der Bundeswehr. Im normalen Dienst stört das ja, wie gesagt, eigentlich Niemanden. Und, wenn ein frisches Tattoo zu Einschränkungen oder gar Verhinderung der Arbeitsleistung führt, wird es in zivilen Unternehmen sicher auch keine große Freude seitens der Vorgesetzten geben.
Autor: LwPersFw
« am: 15. Februar 2018, 08:39:00 »


"Ein neues Tattoo darf man sich nicht machen lassen"


So pauschal wird das ja auch kein Vorgesetzter sagen, der die aktuelle Vorschriftenlage kennt.

Denn es ist nicht generell verboten.


Privates und dienstliches Interesse ist natürlich auch immer ein interessantes Thema.
Für mich überwiegt das private Interesse, da mich das Tattoo ein Leben lang begleitet, der Dienst nur einen deutlich geringeren Teil.


Wer so denkt ... müsste dies ja konsequenter Weise auf seinen gesamten Dienst in der Bw beziehen ... Privat vor Dienst
...der aber von dutzenden Gesetzen, Vorschriften, etc. reglementiert wird... sogar unsere Grundrechte dürfen eingeschränkt werden...


...ein junger Soldat wird eingestellt mit Tattoos bis zum Hals, während es anderen nicht gestattet werden soll sich ein Tattoo stechen zu klassen.


Wie schon gesagt, es gibt kein generelles VerbotEs gibt Vorgaben zur Umsetzung !

Mag sein, dass der eine Vorgesetzte diese "lockerer" handhabt, als der andere Vorgesetzte... ändert aber nichts daran, dass es Regeln gibt:

1.
Modifikationen können zum Ausschluss von bestimmten Verwendungen führen.
Näheres regeln bei Bedarf die Organisationsbereiche im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

2.
Körpermodifikationen und Körperbemalungen sind mit folgenden Einschränkungen erlaubt:


Sie dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen. Sie dürfen keine diskriminierenden oder
pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des
Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen.


Sie dürfen die körperliche Leistungsfähigkeit nicht einschränken sowie die Bedienung und die
Funktionsfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät nicht beeinträchtigen.


Soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind (insbesondere im gesamten Kopfbereich
einschließlich des Mundinnenraumes, im Bereich des Halses bis zum geschlossenen Hemdkragen,
an den Unterarmen und an den Händen), sind abnehmbare Körpermodifikationen abzulegen.
Ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z. B. bei Tätowierungen),
sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.


Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes
innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie
an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die Abdeckpflicht.


Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der
Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/
öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür,
Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der
Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).


Tunnel im Ohrläppchen sind nur zulässig, wenn sie durch eine hautfarbene Abdeckung bis zu
einem Durchmesser von 15 mm (1-Cent-Münze) vollständig abgedeckt werden.


Schmuckimplantate, einschließlich Magnetimplantate, sind am ganzen Körper nicht zulässig.

3.
Die Zulässigkeit bestimmter Körpermodifikationen und -bemalungen entbindet nicht von der
soldatischen Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17 Absatz 4 Soldatengesetz.


Wer nicht bereit ist, sich diesen "liberalen" Vorgaben zu unterwerfen ... hat nichts in der Bundeswehr verloren - ganz einfach.Punkt.

Und wer sich als aktiver Soldat nicht daran hält - muss mit den möglichen Konsequenzen leben - auch ganz einfach.Punkt.
Autor: schlammtreiber
« am: 15. Februar 2018, 08:18:20 »

Ganz ehrlich, ziemlich wirres Geschreibsel, scheint aus einer Paralleldimension zu stammen.
Wo soll denn diese Vorgesetztenverschwörung gegen kleine harmlose Tattoos so stattfinden?
Im WachBtl vielleicht?

"Bei uns" läuft gefühlt ein Drittel der Landser tätowiert rum, und keine Sau juckt´s.
Ok, ist auch eher eine Schlammzonenneigungsgruppe, mag sein dass das bei heizungsnaher Verwendung mit Drehstuhlranger-ATN im gediegenen Umfeld einer höheren Kommandobehörde inkl. täglichem Sektempfang und Feng-Shui-Richtlinie für die geschmackvolle Büroeinrichtung etwas konservativer gesehen wird. Aber sorry, eine großflächige und systematische Verfolgung und Unterjochung wehrloser Tattoojünger findet NICHT statt.
Autor: wolverine
« am: 15. Februar 2018, 08:00:43 »

Wenn man sein Ohr ganz dicht an ein Tatoo hält, soll man Polizeisirenen hören können! :-\
Autor: BSG1966
« am: 15. Februar 2018, 07:38:37 »

"Spaß kostet", wa?!  ;D ;D
Autor: F_K
« am: 15. Februar 2018, 07:30:17 »

Wo ist das Problem?

Entsprechende DM - Ausgangspunkt der Massnahme Tagessold x 1.5 x Krankheitstage.
Autor: BSG1966
« am: 15. Februar 2018, 07:24:20 »

während es anderen nicht gestattet werden soll sich ein Tattoo stechen zu lassen

Naja. Ganz so ist das ja auch nicht. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, bei dem ein Soldat wegen eines neuen Tattoos bestraft wurde.

Etwas anderes ist es jedoch wenn er wegen des frischen Tattoos Einschränkungen im Dienst hat. Es kam zB vor dass mal Soldaten bei einer dienstlichen Angelegenheit im Ausland sich zu mehreren Tattoos stechen ließen und daraufhin gesundheitlich nicht geeignet waren, die für sie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.

Sprich:
Soldat geht in den Urlaub. Lässt sich ein Tattoo stechen. Heilt ab, kommt zum Dienst, nix passiert.
Anderer Soldat lässt sich am Wochenende ein Tattoo stechen, an der Wade. Und rennt dann in den San-Bereich um sich von den Stiefeln/Socken befreien zu lassen. Geht gar nicht. Kommt aber vor.
Nächster Soldat lässt sich im Thailand-Urlaub günstig ein Tattoo stechen. Hygienische Bedingungen und Hitze tun ihr übriges, Tattoo entzündet sich, Soldat fällt länger aus. Was dann?

Im Zweifel gilt - wenn private und dienstliche Interessen nicht vereinbar sind, dann ist sicher nicht der Dienstherr gefordert, wenn es um so Lappalien geht wie das Zuhacken des eigenen Körpers.
Plus - Pflicht zur Gesunderhaltung. Selbstverletzung (und das ist eine Tätowierung streng genommen) ist damit nicht vereinbar.
Autor: Ralf
« am: 15. Februar 2018, 05:16:49 »

Schön, aber das war doch alles gar nicht Thema hier.
Interessant finde ich folgende Aussage:
Zitat
Privates und dienstliches Interesse ist natürlich auch immer ein interessantes Thema. Für mich überwiegt das private Interesse, da mich das Tattoo ein Leben lang begleitet, der Dienst nur einen deutlich geringeren Teil.
Das muss natürlich jeder selber für sich abwägen, wenn man mit seinem privatem Interesse sein Geld verdienen kann ist das ja auch o.k. Wenn das dienstl. Interesse dem privaten Interesse entgegen steht, hat man den falschen Arbeitgeber gewählt.
Aber noch einmal, das was du da alles schreibst, ist doch gar nicht Thema. Wo ist denn was mit "Bestandsschutz"?
Und ja, ich finde Tätowierungen nicht schön und wer sagt, dass diese dazu führen, dass ich meinen Beruf an den Nagel hänge, weil mein privates Interesse dem dienstl. überwiegt (das ja nun wirklich sehr viel Spielraum bietet und in der Theorie und Praxis kein Problem darstellt) oder wer sagt, das "gehört" zu meinem Leben, den kann ich -gelinde gesagt- erst recht nicht verstehen.
Autor: XACT125
« am: 15. Februar 2018, 04:06:36 »

Ich finde das Thema Tattoos immer wieder interessant. Viele Soldaten im Alter über 40 gehören nicht zu der Generation "Tattoo" und tun sich damit sehr schwer. Hier mit den Denkweisen "Ich mag keine Tattoos, also will ich die auch nicht bei Anderen sehen" oder aber "Tattoos tragen nur Seefahrer oder Kriminelle" Heutzutage gehören Tattoos zum allgemeinen Erscheinungsbild der Gesellschaft und genau so muss es auch in der Bundeswehr gesehen werden. Ebenfalls immer wieder interessant ist die Aussage "Bestandsschutz" Also wer ein Tattoo hat, das ist ok. Ein neues Tattoo darf man sich nicht machen lassen" In meinen Augen ist diese Aussage Unsinn und entspricht nicht der Vorschriftenlage. Privates und dienstliches Interesse ist natürlich auch immer ein interessantes Thema. Für mich überwiegt das private Interesse, da mich das Tattoo ein Leben lang begleitet, der Dienst nur einen deutlich geringeren Teil. Sehr gerne versuchen manche Vorgesetzte auch, wenn jemand ein neues Tattoo hat, Wege zu finden dies zu ahnden. Der Gleichberechtigungsgrundsatz wird in diesem Fall mit Füßen getreten, denn ein junger Soldat wird eingestellt mit Tattoos bis zum Hals, während es anderen nicht gestattet werden soll sich ein Tattoo stechen zu klassen. Ich denke nicht das ein Gericht dies durchgehen lassen würde. Bewusst sein muss sich jedoch jeder, das Vorgesetzte die Beurteilung als Mittel zur Strafe benutzen können und man sich auf Grund des völlig schwachsinnigen Beurteilungssystems nicht wehren kann.   
Autor: Dezega
« am: 08. Juni 2017, 11:10:10 »

In meiner ehemaligen Kompanie war das kein Problem.
Da hatten mehrer Kompleten Arm voll gehabt.
Da hat keiner was dazu gesagt.

Bei uns war das auch kein Problem gewesen kurz zu tragen.


Frag am besten mal bei dir nach.
Autor: CIRK
« am: 07. Juni 2017, 23:19:21 »

...
Ich stelle es mir sehr umständlich vor einen kompletten Unterarm mit Irgendwas dezent abzudecken.

Ist doch kein Problem, einfach die Ärmel nicht hochkrempeln, bzw. beim DA langes Hemd tragen. Sollte tatsächlich mal kurzes Hemd befohlen sein, einfach den Vorgesetzten über das Problem informieren.
Autor: Gnobbe
« am: 07. Juni 2017, 16:11:59 »

Danke für den Hinweis F_K
Autor: F_K
« am: 07. Juni 2017, 16:04:00 »

Die Zentrale Dienstvorschrift A-2630/1 Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (PDF, 524 kB) findest Du im Internet.

Zitat
Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes
innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie
an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die
Abdeckpflicht.
Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der
Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/
öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür,
Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der
Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).
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