Autor: LwPersFw
« am: 27. September 2018, 07:43:20 »
....ggf. ohne TG in Anspruch zu nehmen...
Hatte ich vergessen zu erwähnen...
Diese Frage stellt sich nicht, da bei einer Rückversetzung ins Inland die UKV grundsätzlich zuzusagen ist.
Der "Strukturerlass" findet bei diesen Versetzungen keine Anwendung.
Und auch die zum 01.01.2019 kommende 3+5-Optionsvariante nicht.
D.h. ... wählt solch ein Soldat seinen Wohnsitz weit weg vom neuen Inlandsdienstort, gehen die dadurch bedingten Trennungskosten ausschließlich zu seinen Lasten !
Um es klar vor Augen zu führen...
Soldat wird nach München versetzt.
Familie zieht aber nach Würzburg.
Soldat benötigt am Standort München eine Pendler-Unterkunft.
Kann ihm keine GMU gegen Bezahlung bereitgestellt werden...
Muss er sich sogar etwas auf dem freien Markt suchen...
Und DAS kann richtig teuer werden... + Fahrtkosten...