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Zusammenfassung

Autor: LwPersFw
« am: 05. März 2017, 11:53:26 »

Die Ausgangsfrage war ja...

Beamter vs Auslandseinsatz  (egal ob als Beamter oder im vorübergehenden Status Soldat)

Hier bleibt festzuhalten:

+ jeder Bewerber muss die von mir genannte Erklärung unterschreiben
+ Verweigert er/sie dies ... muss jeder mit möglichen Folgen leben...


Was dann den konkreten Einsatz betrifft, gilt als Anhalt:

"Um die Beteiligung der  Wehrverwaltung an den Auslandseinsätzen durchhaltefähig sicherzustellen, wurden in den inländischen Dienststellen sogenannte Einsatzdienstposten gebildet: Rund 200 Dienstposten der Kategorie I sind primär für den Einsatz vorgesehen und stehen nur nachrangig für den Inlandsbetrieb zur  Verfügung. Das darauf eingesetzte Personal hat mit kurzfristigen  Auslandsverwendungen zu rechnen. Mit den Dienstposten der Kategorie II werden die laufenden Einsätze und die Personalregeneration in den Einsatzkontingenten sichergestellt. Das Personal der Kategorie II nimmt in Erstfunktion grundsätzlich  Aufgaben des Inlandsbetriebs wahr. Um diese Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können, muss einsatzfähiges und einsatzbereites Personal gefunden, ausgebildet und gefördert werden. Ziel ist es, einen angemessenen großen Personalstamm auf Dauer verfügbar zu machen, aus dem die zivilen Einsatzaufgaben unter allen Eventualitäten abgedeckt werden können."

"Die zivilen  Angehörigen der Bundeswehr nehmen, soweit die Gefährdungslage im jeweiligen Einsatzgebiet dies erfordert, im Soldatenstatus an den Auslandseinsätzen teil."

D.h.

1.
keine besondere Gefährdungslage : Einsatz als Zivilist

(Ausnahmen gibt es aber trotzdem, bzw. der Beamte/AN erklärt das er trotz Gefährdungslage nicht als Soldat gehen will)

2.
Die Frage der Verbeamtung hängt auch von den konkreten Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens  im Inland ab.
Es gibt z.B. Dienstposten, die eine Auslandsverwendung ausdrücklich vorsehen ... und das dann auch im Soldatenstatus. z.B. bestimmte Truppenpsychologen-Dienstposten

Ist man für solch einen Dienstposten geplant, erfüllt dann aber nicht die geforderten Vorrausetzungen - Bereitschaft zum Auslandseinsatz oder keine ärztl. Auslandsdienstverwendungsfähigkeit - erfolgt keine Verbeamtung.
Dies hat das BVerwG auch als rechtmäßig bestätigt.

Autor: Papierberg
« am: 05. März 2017, 10:12:26 »

Dann vermutlich zur Wahrnehmung kurzer Dienstgeschäfte im Rahmen ihrer Fachaufgaben für die Dienststelle (hoffentlich dann geimpft und mit Schutzkleidung), nicht jedoch als regulärer Kontingentteilnehmer. Rein theoretisch ist selbstverständlich alles denkbar, die aktuellen Aufrufe für eine Besetzung freier Dienstposten in verschiedenen Einsatzgebieten - die ich in den letzten Wochen und Monaten gesehen habe - betreffen allerdings ausschließlich und richtigerweise Verwendungen von zivilen Mitarbeitern, die im Soldatenstatus durchzuführen sind. Im Einzelfall mag es Ausreißer geben, inzwischen sind die zivilen Organisationsbereiche auf solche Unterstützungsleistungen organisatorisch und verfahrenstechnisch besser eingestellt.
Autor: Ralf
« am: 05. März 2017, 06:56:31 »

Es gab bei ISAF oder nun bei RS auch ziv. Beamte, gerade in der Wehrverwaltung, im Einsatz.
Autor: Papierberg
« am: 04. März 2017, 22:47:27 »

Der mit dem Soldatenstatus aus genannten Gründen einhergehende Schutz führt dazu, dass bei Beteiligung der Wehrverwaltung an Einsatzkontingenten in Krisengebieten ein Statuswechsel vorgesehen wird. Im Ergebnis also Teilnahme ziviler Bundeswehrangehöriger auf freiwilliger Basis.
Autor: Beamter oder Soldat
« am: 04. März 2017, 20:37:47 »

Könnten sie es erläutern , so das es ein Laie auch versteht  :)
Autor: Papierberg
« am: 04. März 2017, 18:54:03 »

Und genau deshalb und mit Blick auf die Sicherheitslage wurden und werden die allermeisten Besonderen Auslandsverwendungen vom Zivilpersonal im Soldatenstatus durchgeführt.
Autor: LwPersFw
« am: 04. März 2017, 16:46:56 »

Ein Grund ist der unterschiedliche Status im Kriegsvölkerrecht.

Nur Soldaten haben den Status "Kombattant".

Beamte/Arbeitnehmer zählen als "ziviles Gefolge".
Autor: Beamter oder Soldat
« am: 04. März 2017, 15:48:44 »

Was ist denn der Vorteil wenn man als Beamter als Soldat an einem Auslandseinsatz teilnimmt ?
Autor: LwPersFw
« am: 04. März 2017, 15:17:13 »


Genauso richtig ist es aber auch, dass die Teilnahme an einem Auslandseinsatz als Soldat nicht erzwungen werden kann, weil für die Begründung eines Soldatenverhältnisses auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage besteht.


Darum geht es nicht, sondern um den Einsatz als Beamter im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung.
Dies ist rechtlich möglich und zulässig.
Hier wird erwartet, dass der Beamte sich nicht verweigert.



Das Beamte im Status Soldat in den Einsatz gehen, ist ein Angebot der Bw, dass der Beamte dann, wenn er für einen Einsatz geplant ist, freiwillig nutzen kann.

Will er dies nicht (habe ich schon erlebt)... geht er eben als Beamter.
Autor: Papierberg
« am: 04. März 2017, 14:07:31 »

Um es ganz klar zu sagen, es ist selbstverständlich, dass die Bundeswehr ihre Erwartungshaltung in Bezug auf die Teilnahme an Besonderen Auslandsverwendungen bereits vor Einstellung zum Ausdruck bringt. Wer dann im Einstellungsverfahren diesbezüglich zurückweisende Reaktionen zeigt, darf sich über eine ablehnende Entscheidung im Rahmen des Einstellungsverfahrens auch nicht wundern. Genauso richtig ist es aber auch, dass die Teilnahme an einem Auslandseinsatz als Soldat nicht erzwungen werden kann, weil für die Begründung eines Soldatenverhältnisses auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage besteht. Ein entsprechendes Engagement erfolgt ausschliesslich freiwillig.
Ich möchte nicht ausschließen, dass ein insoweit grundsätzlich ablehnendes Verhalten innerhalb des Systems als nicht erwünscht angesehen wird und dies auch so kommuniziert werden könnte...beamtenrechtliche Förderungsentscheidungen zu Lasten eines Betroffenen mit Hinweis auf einen verweigerten Statuswechsel zu begründen wäre dienstrechtlich jedoch nicht haltbar und ist auch praxisfern.
Damit das nicht falsch verstanden wird: Jedem Bewerber und jeder Bewerberin ist dringend nahezulegen, sich im Vorfeld mit den besonderen Rahmenbedingungen einer Tätigkeit in der Wehrverwaltung auseinanderzusetzen und nur dann anzutreten, wenn man sich mit dem Auftrag identifizieren kann und bereit ist, einen solchen außergewöhnlichen Beitrag auch zu leisten. Leider zeigen die Durchgänge in den Assesmentverfahren erschreckend oft, dass genau dies zu oft nicht der Fall ist.
Autor: Interessent gD
« am: 04. März 2017, 13:33:18 »

Hallo zusammen,

danke für eure Antworten.
Ich habe mich nun beworben und warte ab was kommt, möglicherweise ist ja mein Bachelor nicht ausreichend für eine Direkteinstellung.
Dann muss ich eh weiter sehen.
Autor: LwPersFw
« am: 04. März 2017, 12:14:56 »

Aus den Bestimmungen der Bw

Mit der Neuausrichtung der Bundeswehr geht in stärkerem Maße die Notwendigkeit einher,
bisher im Inland anfallende, zivilen Angehörigen der Bundeswehr übertragene Aufgaben im Rahmenbesonderer Auslandsverwendungen wahrzunehmen. Damit ist vielfach ein zeitweiser Wechsel vom Arbeitnehmer-/Beamtenstatus in den Soldatenstatus verbunden.

Möglichen Nachwuchskräften sollen bereits rechtzeitig die entsprechenden Erwartungen
des künftigen Arbeitgebers/Dienstherrn verdeutlicht werden, an besonderen Auslandsverwendungen (ggf. im Soldatenverhältnis) teilzunehmen.

Zur Bestätigung dient die:

"Erklärung im Rahmen des Auswahlverfahrens"

Daneben dient das Formblatt der Einholung dahingehender Erklärungen der Bewerberinnen
bzw. Bewerber, ob
• die für eine Einstellung grundsätzlich zu fordernde Bereitschaft zur Verwendung im gesamten
Geschäftsbereich des BMVg vorliegt.

Die im Formblatt enthaltenen Erklärungen sind von sämtlichen Bewerberinnen bzw.
Bewerbern vor einer Einstellung in ein Beamten-/Arbeitsverhältnis einzuholen.


Und im Formblatt erklärt der Bewerber u.a.:

"Sofern die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, bin ich zur Teilnahme an solchen Einsätzen grundsätzlich bereit."

D.h. der "Staatsdiener" Beamte muss grundsätzlich wie der Staatsdiener Soldat zu einem besonderen Auslandseinsatz bereit sein, bevor er eine Einstellung beim Arbeitgeber Bundeswehr erhält.

Demzufolge muss sich der Bewerber vor dem Ausfüllen der o.g. Erklärung damit auseinandersetzen.

Wird die Erklärung dann abgegeben und der Beamte verweigert sich dann im Fall des Falles, nun... ja er wird nicht gezwungen... ihn dann aber nicht, oder nur im unbedingt gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu fördern, bzw. zu befördern ... wäre die logische Konsequenz.

Und wer die Erklärung nicht unterschreibt... auch das wäre logische Konsequenz... wird für die Bw nicht eingestellt.
Autor: Traveltheworld
« am: 04. März 2017, 11:31:56 »

@Nicole138
Dafür muss man sich aber auch besonders blöd anstellen. Ich seh ja was wir für Kandidaten im Studium haben und da ist trotzdem nichts passiert.
Autor: M05W12S69
« am: 02. März 2017, 16:32:10 »

Wenn Du einen Abschluss als Bachelor of Law hast, besteht grds. die Möglichkeit einer Verbeamtung im gehobenen nichttechnischen Dienst, aber nicht sofort, sondern erst nach ABleisten einer gewissen Mindestzeit als Tarifbeschäftigter im öD. Dann wird man also zunächst als "Angestellter" eingestellt, aber mit dem klaren Ziel der Verbeamtung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Was die Verpflichtung zum Auslandseinsatz angeht, so habe ich bei Abgabe meiner Bewerbung (Direkteinstieg gehobener nichttechnischer Dienst) bereits eine solche Erklärung unterschreiben müssen, dass man grundsätzlich bereit ist, auch einen Auslandseinsatz zu leisten - ich vermute, das ohne eine solche allgemeine Zustimmung eine Bewerbung nicht von Erfolg gekrönt wäre.
Das bedeutet aber nicht, das man einen Auslandseinsatz ableisten muss, denn man wird zuvor immer gefragt, ob man einen solchen möchte - sicherlich kann man davon ausgehen, das mit jedem "NEIN" sich die Beförderungsaussichten verschlechtern können, aber gegen seinen Willen wird vermutlich keiner in einen Auslandseinsatz gehen müssen.
Autor: Interessent gD
« am: 02. März 2017, 16:25:30 »

Hi,

vielen Dank für eure Rückmeldung.
Irgendwo in einem anderen (studienforum oder so) meinte jemand, ein Einstellungsberater hätte ihm gesagt, wenn der Auslandseinsatz "verweigert" würde, könne man die Verbeamtung direkt vergessen. Ist aber wahrscheinlich schwierig zu belegen ob dem wirklich so ist.

Hat vielleicht noch jemand eine Idee ob man mit einem Bachelor of Laws als Direkteinsteiger starten kann? Ist ein Wirtschaftsrechtsstudien-Abschluss mit bislang keiner Verwendung im Verwaltungsbereich, nur kaufmännisch/rechtlich.
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