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Zusammenfassung

Autor: neuer-ITler
« am: 07. Dezember 2018, 10:29:21 »

Ja das kommt hin mit Familienzuschlag und "Trennungsgeld ;)".

Aber mal ehrlich, gier ist keine schöne Eigenschaft.
Autor: F_K
« am: 05. Dezember 2018, 14:33:38 »

@ Tommie:

.. und bei um 50 % gekürzten Gehalt?

(Da könnte um die 3000 Euro Netto doch stimmen?)
Autor: Tasty
« am: 05. Dezember 2018, 14:09:27 »

wenn er "nur" A14 wäre und ohne Kinder, aber verheiratet, hätte er bei Erfahrungsstufe 6 uund Steuerklasse III schon fast € 4.600,-- netto! Als A15-er hätte er sogar flotte € 5.000,-- netto!

Tja, Reichtümer anhäufen kann man im öffentlichen Dienst tatsächlich nicht ...und Beamte haben im Vergleich zu Soldaten sogar noch deutlich weniger, weil sie auch noch üppig Krankenversicherung abdrücken müssen.  ☹
Autor: Tommie
« am: 05. Dezember 2018, 13:42:27 »

Ich frage mich eher wie viel Mühe in den Artikel gesteckt wurde, um auf eine Summe von 3.000 € zu kommen....

Nicht viel, S1NCO, nicht viel ;) ! Denn ... wenn er "nur" A14 wäre und ohne Kinder, aber verheiratet, hätte er bei Erfahrungsstufe 6 und Steuerklasse III schon fast € 4.600,-- netto! Als A15-er hätte er sogar flotte € 5.000,-- netto!

@ BSG1966:

Bei der Sanität fängt die Armut schon bei A14 an ;D !
Autor: SolSim
« am: 04. Dezember 2018, 18:43:15 »

Hab mich missverständlich ausgedrückt.

Hätte besser schreiben sollen, dass jeder Soldat der nicht als BS in den Ruhestand versetzt wird in der gesetzlichen Rente Nachversichert wird.
Autor: KlausP
« am: 04. Dezember 2018, 18:38:35 »

Okay, akzeptiert. Mir ging es eher um die Aussage "jeder".
Autor: miguhamburg1
« am: 04. Dezember 2018, 18:34:25 »

Nicht ganz: in Beamter (und Bwerufssoldaten stehen ihnen gleich), der ohne Versorgungsansprüche aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, wird für die Dauer des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht aber in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - nachversichert. Dies ergibt sich aus § 8 SGB VI. Die hierfür zu entrichtenden Beiträge, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, werden allein vom Dienstherrn getragen. So die eindeutige Regelung in § 181 Abs. 5 SGB VI.

Dennoch bleibt natürlich die berechtigte Frage im Raum, was einen Stabsoffizier dazu veranlasst, solche Straftaten, deren Konsequenzen beim Auffliegen bekannt sind, zu begehen.
Autor: KlausP
« am: 04. Dezember 2018, 18:29:51 »

BS nicht.
Autor: SolSim
« am: 04. Dezember 2018, 18:29:10 »

Nachversichert wird - glaub ich - jeder, der aus dem Dienst ausscheidet.

Müsste man mal im Gesetz nachschlagen.
Autor: Tasty
« am: 04. Dezember 2018, 18:13:58 »



Jedenfalls ist gewerbsmäßiger Betrug in 53 Fällen schon eine erhebliche "Hausnummer" - und wenn das Urteil rechtskräftig wird, verliert er seinen Status ohne Pensionsansprüche.

Und das wäre auch gut so.

Hoffentlich wird er dann wenigstens nachversichert.
Schließlich steht selbst bei Haftstrafen Rehabilitation und Integration ganz oben auf der Agenda.
Autor: SolSim
« am: 04. Dezember 2018, 17:02:01 »



Jedenfalls ist gewerbsmäßiger Betrug in 53 Fällen schon eine erhebliche "Hausnummer" - und wenn das Urteil rechtskräftig wird, verliert er seinen Status ohne Pensionsansprüche.

Und das wäre auch gut so.
Autor: StOPfr
« am: 04. Dezember 2018, 15:59:00 »

Durch kriminelle Umverteilung kann man seine Vermögensverhältnisse kurz- bis mittelfristig verbessern. Zinsen und sonstige Erträge werden hoffentlich "beschlagnahmt". 
Autor: Nouqie91
« am: 04. Dezember 2018, 12:01:32 »

Ich frage mich bei solchen Berichten nur, was die Leute zu solchen Straftaten antreibt. Zumindest ein Oberstleutnant wird doch in der Lage sein, die Folgen seines Handelns erkennen zu können und nagt ja nun wirklich nicht am Hungertod. Gerade wenn er die gesamte Summe bereits zurück gezahlt hat, scheint er doch ohnehin vermögend genug gewesen zu sein.
Autor: F_K
« am: 04. Dezember 2018, 10:21:06 »

Das wird eine Angabe des Beschuldigten im Prozess gewesen sein - ggf. der gekürzte Betrag - oder eine Schätzung.

Jedenfalls ist gewerbsmäßiger Betrug in 53 Fällen schon eine erhebliche "Hausnummer" - und wenn das Urteil rechtskräftig wird, verliert er seinen Status ohne Pensionsansprüche.
Autor: S1NCO
« am: 04. Dezember 2018, 09:31:09 »

Ich frage mich eher wie viel Mühe in den Artikel gesteckt wurde, um auf eine Summe von 3.000 € zu kommen....
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