Autor: miguhamburg1
« am: 13. Januar 2017, 15:40:59 »Lieber Andi, um Panzerkommandant zu werden, musste man schon immer die Richtschützen-ATN haben. Die Ladeschützen-ATN war dafür irrelevant.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
Insoweit sollte man bei allen Leistungsanforderung nicht nach Geschlecht, Rasse, Alter, Gewicht, Augenfarbe, Religion, (whatever) differenzieren, sondern rein nach der Anforderung.
"Rein und absolut" auf das Geschlecht abzustellen, ist sachfremd und diskriminierend.
Das Abstellen auf die biologischen Unterschiede, z.B. beim Feuerwehrdienst, im Sinne von "nicht geeignet" würde ich aber eher als Relikt und durch die Tatsachen überholt sehen.
Das ist auch völlig unstrittig. Zwar zum einen aufgrund von Art. 12a GG, der einen Sonderegelung zum Allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG darstellt.
...aber zur Benachteiligung der Männer durch den "rein männlichen, nicht allgemeinen, ungleichen" Wehrdienst gibt es m.W. eine Fülle (!) von Urteilen, die das absegnen
Das definitiv nicht, man müsste auch Art. 12a (4) aushebeln.
sollte man sich aber nicht allzusehr an der Herkömmlichkeit aufhängen.
Der interessantere Punkt ist, daß die Pflicht genauso "allgemein" wie herkömmlich zu sein hat.
und dahingehend, wie ich eingangs schon schrieb, allein eine Änderung des Wortes "Männer" ausreichend wäre.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
[...], dann wäre das eine Mindermeinung. Wehrpflicht wird in Deutschland schon immer ausschließlich als eine Pflicht für Männer gesehen.
Eine Ausdehnung der (sehr herkömmlichen) Wehrpflicht auf Frauen, mit dem entsprechenden Ersatzdienst, was ja einer allgemeinen Dienstpflicht schon sehr nahe kämeNein, bei einer allgemeinen Dienstpflicht besteht Wahlmöglichkeit, beim Wehrdienst nicht. Dass viele KDV-Anträge so einfach durch gingen, dass man meinen könnte, wir hätten Wahlfreiheit gehabt, ist nur eine schlechte Umsetzung davon.
Sehe ich ähnlich. Der Dienst in herkömmlich, für Frauen bräuchte es trotzdem eine Änderung des Grundgesetzes.Eine Wehrpflicht für Frauen ist absolut nicht herkömmlich [...]Das stimmt, aber die Wehrpflicht an sich ist es.
Das "herkömmlich" in Art 12 II bezieht sich aber m.E. nur auf den Dienst an sich. Adressat sind in diesem Artikel alle.
Eine Wehrpflicht für Frauen ist absolut nicht herkömmlich [...]
Das stimmt, aber die Wehrpflicht an sich ist es.
Das "herkömmlich" in Art 12 II bezieht sich aber m.E. nur auf den Dienst an sich. Adressat sind in diesem Artikel alle.
Eine Wehrpflicht für Frauen ist absolut nicht herkömmlich [...]
Eine Ausdehnung der (sehr herkömmlichen) Wehrpflicht auf Frauen, mit dem entsprechenden Ersatzdienst, was ja einer allgemeinen Dienstpflicht schon sehr nahe käme, würde m.E. aber nicht von der Problematik erfasst werden.