Autor: miguhamburg1
« am: 06. März 2018, 21:49:04 »Die Beurteilung ist genausowenig VS-eingestuft wie das Dienstzeugnis. Es unterliegt nur den Bestimmungen des BDSG, Schutzbereich 2/3 - das heißt, niemand außer dem Beurteilten dürfte dies Dritten einfach so überlassen, die damit dienstlich nichts zu tun haben.
Wenn also der Fragensteller meint, dass die Beurteilung Angaben enthält, die für einen zivilen Arbeitgeber sinnvolle, verständliche und hilfreiche Angaben enthält, die ihm bei der Bewerbung nützlich sein könnten, spricht überhaupt nichts dagegen, dass er diese Beurteilung als Anlage seiner Bewerbung beifügt.
Wenn also der Fragensteller meint, dass die Beurteilung Angaben enthält, die für einen zivilen Arbeitgeber sinnvolle, verständliche und hilfreiche Angaben enthält, die ihm bei der Bewerbung nützlich sein könnten, spricht überhaupt nichts dagegen, dass er diese Beurteilung als Anlage seiner Bewerbung beifügt.