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Zusammenfassung

Autor: bayern bazi
« am: 05. März 2019, 07:48:36 »

bin in einem KVK beordert und hab soldaten anfordern dürfen ;)

auf dem Dach selber war ich nur Zuhause
Autor: Opa_Hagen
« am: 05. März 2019, 07:32:19 »

Schaufeln lassen? Hast Dir Heeresbergführer organisiert oder wer war bei Dir auf dem Dach? Und, wenn ich fragen darf, wo? Sind wir quasi Nachbarn? ;)

Autor: bayern bazi
« am: 04. März 2019, 20:56:08 »

ich hab auch schaufeln lassen ;)

Autor: Opa_Hagen
« am: 04. März 2019, 10:07:23 »

Servus,

ich war mehr so derjenige, der die Schneeschaufeln, Leitern und Sicherungsmaterial besorgt hat, von Bayerischzell bis OGau;))
Aus dem Alter, dass ich selber auf Dächern rumhüpfen muss, bin ich raus

Autor: bayern bazi
« am: 01. März 2019, 08:23:04 »

Zwischenfrage an Opa


Wo warst du mit der Schneeschaufel ;)
Autor: KlausP
« am: 27. Februar 2019, 10:18:50 »

Ich vermute ja ganz stark, dass die Nachfrage auf der nicht korrekten Verwendung des Begriffs "Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten" durch Aktive der Einheit beruht. Aus eigenem Erleben weiß ich, dass einige der Herrschaften meiner Einheit durchaus Schwierigkeiten beim korrekten Gebrauch von Begriffen hatten.  ::)
Autor: LwPersFw
« am: 27. Februar 2019, 09:50:42 »

So, mal schauen, wer jetzt bearbeiten mag, denn die Dienststelle hat bereits bewilligt (von Amts wegen)


Ich wiederhole mich...

Was FWDL und RDL erhalten können ... findet sich im

Leistungskatalog für RDL ( und FWDL )

Stand April 2018 ( ersetzt die Version 2015 )

... finanzielle Ansprüche, die ggf. erworben wurden ... verfallen nicht sofort mit Entlassung ... es gilt die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren.


Wie nachgezahlt wird und wer zuständig ist ... regelt u.a. die Personalfachliche Weisung 16 / 2016 , Nr 401




Und wie schon mehrfach genannt ... die Erschwerniszulage nach § 3 EZulV erhalten ausschließlich - aus der Gruppe der Soldaten - BS und SaZ.


"EZulV
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge
nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes."


FWDL und RDL erhalten keine Dienstbezüge ... sondern Wehrsold.
Autor: Andi
« am: 27. Februar 2019, 08:36:51 »

"können die Mehrarbeit (Grundbetrieb) bzw. die besonderen zeitlichen Belastungen "

Das bezieht sich ausschließlich auf die Auszahlung von Einzelstunden (Mehrarbeit) und dem, was du von früher noch als "Anrechnungsfälle" kennst (bei Ausnahmetatbeständen, die mutmaßlich bei einem Katastropheneinsatz vorliegen).

Reservistendienstleistende haben noch nie DZUZ bekommen. Und es bringt nichts Besoldung und Bezüge zu vergleichen, auch wenn das Gras bei anderen immer grüner ist.

Vom Sinn her sollte dir auch klar sein, das Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes ihren Dienst leisten grundsätzlich finanziell für den Dienstherren günstiger sind/sein müssen, um schnell und ohne große finanzielle Zusatzbelastungen aufwachsen zu können. Die Entwicklungen der letzten Jahre (finanzielle Angleichung von aktiven und Reservisten) sind effektiv nur ein Sympthom für das Zerfallen des Wehrersatzsystems. Wenn wir uns zukünftig wieder auf Landes- und Bündnisverteidigung konzentrieren wird damit auch zwingend ein "back to the roots" bei der Besoldung von Wehrpflichtigen einhergehen und eine Abkehr von primär freiwilligen Wehrübungen hin zu Pflichtwehrübungen. Aber zugegebener Maßen wohl nicht in den nächsten fünf Jahren.

Gruß Andi
Autor: KlausP
« am: 27. Februar 2019, 08:07:56 »

Ja, das siehst du falsch. Lies dir doch den § 3 der Erschwerniszulagenverordnung durch. Nur die Erschwerniszulagenverordnung ist für DuZ maßgeblich, nicht die Soldatenmehrarbeitsverordnung (oder wie auch immer das Dingens heißt...). Wenn nach der Erschwerniszulagenverordnung Wehrsoldempfänger berücksichtigt werden, ist das bei den einzelnen Paragraphen oder in einer Fußnote vermerkt.

Was ich vorhin vergessen habe: Ein Anspruch auf Vergütung für Dienst zu ungünstigen Zeiten kann sogar bestehen, wenn der Besoldungsempfänger gar keinen Anspruch nach der Mehrarbeitsverordnung erworben hat.
Autor: Opa_Hagen
« am: 27. Februar 2019, 07:58:27 »

Servus Klaus,

mag ja sein, dass ich einen intelektuellen Hänger habe, aber der Passus

"können die Mehrarbeit (Grundbetrieb) bzw. die besonderen zeitlichen Belastungen "

weist (für mich jedenfalls) in puncto "die besonderen zeitlichen Belastungen" auf DUZ hin bzw. schliesst diesen nicht aus.
Oder lese ich das vollkommen falsch?

Ach ja, bei unseren FWDL läuft das gerade durch, wie es aussieht.

Autor: KlausP
« am: 27. Februar 2019, 07:49:22 »

Das ist aber  Vergütung für Mehrarbeit und hat definitiv nichts mit der Vergütung für Dienst zu ungünstigen Zeiten zu tun. Das sind auch bei Besoldungsempfängern zwei unterschiedliche Paar Schuhe! DuZ ist völlig unabhängig davon, ob Mehrarbeit zeitlich oder finanziell ausgeglichen wird, immer von Amts wegen zu bewilligen, wenn er zu mehr als 5 Stunden im Monat angefallen ist.
Autor: Opa_Hagen
« am: 27. Februar 2019, 07:42:12 »


Servus,
ist ja nicht wirklich einfach, die richtigen Vorschriften und Anweisungen für solchen Fall zu finden.

"A2-1300/0-0-2"

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Wehrsoldempfängermehrarbeitvergütungsverordnung
bzw. der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
können die Mehrarbeit (Grundbetrieb) bzw. die besonderen zeitlichen Belastungen (in
den Ausnahmen gemäß § 30c Abs. 4 SG) auch finanziell
vergütet werden.


SG § 30c Arbeitszeit:
.
.
.
(4) 2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen 


So, mal schauen, wer jetzt bearbeiten mag, denn die Dienststelle hat bereits bewilligt (von Amts wegen)

Also, so einfach NEIN und ISSO ist es eben nicht.
Autor: LwPersFw
« am: 26. Februar 2019, 14:11:04 »

Was FWDL und RDL erhalten können ... findet sich im

Leistungskatalog für RDL ( und FWDL )

Stand April 2018 ( ersetzt die Version 2015 )

... finanzielle Ansprüche, die ggf. erworben wurden ... verfallen nicht sofort mit Entlassung ... es gilt die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Wie nachgezahlt wird und wer zuständig ist ... regelt u.a. die Personalfachliche Weisung 16 / 2016 , Nr 401

Autor: F_K
« am: 26. Februar 2019, 13:35:44 »

Unterschiedliche Personenkreise werden halt unterschiedlich "behandelt" - ISSO.

Eine "unklare" Vorschriftenlage haben wir nicht - und ja, für die Anwendung / Auszahlung von "Überstunden" mußte für Wehrsoldempfänger erst eine gesetzliche Regelung gefunden werden - eben weil andere Personengruppe.
Autor: Opa_Hagen
« am: 26. Februar 2019, 13:31:55 »

Ja Klaus, natürlich, VOLLUMFÄNGLICH im Sinne der Vorschrift / Verordnung.

Aber nicht im Sinne der Gleichberechtigung / Gleichstellung mit den Kameraden.
Wir sind schliesslich auf BEFEHL in den Einsatz gegangen und nicht auf Basis Freiwilligenmeldung. Warum wird also dieser Personenkreis schlechter gestellt?
Ich habe mal irgendwo ein Schreiben von einem RDir gelesen, in dem sinngemäss stand, dass bei unklarer Vorschriftenlage (da ging es im Anwendung AZV für RDL) durch die Vorgesetzten
sichergestellt werden soll, dass angeordnete Mehrarbeit auch vorschriftenkonform abgebaut werden kann. Ja, ist zwar eine andere, aber ähnliche Baustelle.
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